Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

possessio iuris. Man hat sich dabei vor der scheinbaren Konsequenz zu hüten, daß zum
Besitze einer Servitut, wie zu dem einer Sache, vor allem deren Existenz gehöre. Erwerb
und Verlust dieses Quasibesitzes ist natürlich möglichst nach Analogie des Sachbesitzes zu
beurteilen, an der Stelle des animus domini steht hier der animus iure suo faciendi,
doch sind dabei allerlei Schwierigkeiten, auf die aber hier nicht näher eingegangen
werden kann.

8 40. Einzelne Servituten. 1. Die Realservituten sind nach Zahl und
Inhalt völlig unbeschränkt. Sie hängen im allgemeinen von der faktischen Gestaltuug
der Verhältnisse, Bedürfnisse und Gewohnheiten des Lebens, im einzelnen von den Ver—
abredungen und Ausübungen der Parteien ab. Zwar finden sich die römischen Begriffe
im ganzen auch bei uns wieder, aber im einzelnen stets mit Verschiedenheiten und
Modifikationen. Als feste Gesetze konnten daher die römischen Bestimmungen in Deutschland
nicht angesehen werden. Die Römer unterscheiden hauptsächlich servitutes praediorum
urbanorum und rusticorum. Der Ausdruck stammt aus einer Zeit, wo die städtischen
und ländlichen Bedürfnisse noch völlig verschieden waren. Später ist er verallgemeinert
zu dem Unterschiede von Gebäude- und Feldservituten, allein auch dieses reicht zur
Klassifizierung der Servituten nicht aus, da dieselbe Servitut vielfach bei Gebäuden ebenso⸗
gut vorkommt als bei Feldern. Nur durchschnittlich kann man sagen, daß die Servituten
bei Gebäuden meistens auf das Haben oder Nichthaben von dauernden Vorrichtungen
gehen, bei Feldern auf die Vornahme oder Nichtvornahme einzelner Handlungen.
Praktische Unterschiede lassen sich jedenfalls nur auf diese Verschiedenheiten des Inhälts
gründen.
Im einzelnen waren a. von den Feldservituten in Rom die wichtigsten die Wege—
und Wosserfervituten, die in verschiedener Weise vorkommen, als iter, actus, via, aqueductus,
 aquaehaustus, u. s. w. Sie fanden sich zwar auch in Deutschland und in un—
endlichen Varietäten, viel wichtiger waren aber hier die Weide- und Holzservituten, die
in Rom noch ohne Erheblichkeit waren. b. Die Gebäudeservituten bezogen sich in Rom
wie in Deutschland vorzugsweise auf die Anlage und Einrichtungen von Gebäuden und
Mauern an den Grenzen der Grundstücke, besonders ihre Bauart in Bezug auf Fenster,
Luken, Aussicht, Licht, Auss und Überbaue, Dachtraufen, Tropfenfall, Benutzung der
fremden Mauer, u. s. w. Außerdem kommen sie aber auch als Rechte auf Nichtvornahme
einzelner Handlungen in Beziehung auf Feuer, Rauch, Wasser u. oͤgl. vor.
2. Bei den Personalservituten ist die Hauptservitut der Nießbrauch, ususfruetus,
d. h. das Recht des vollständigen Gebrauchs und Fruchtgenusses einer fremden Sache
unbeschadet ihrer Substanz, also das Recht, insoweit direkt oder indirekt jeden Nutzen,
Vorteil und Gewinn daraus zu ziehen, der möglich ist. Puchta meinte darum, der
Nießbrauch überschreite den Servitutbegriff, weil er das Bedürfnis überschreite. Er
bedachte nicht, daß das Bedürfnis des Menschen über Hunger und Durst hinausgeht und
unendlich ist. Das Anwendungsgebiet des Nießbrauchs ist hauptsächlich das Familien⸗
und Erbrecht bei väterlicher Gewalt, zweiter Ehe, dos, überlebenden Ehegatten, Ver—
mächtnissen u. a. Er kommt daher auch fast noch mehr bei ganzen Vermögen als bei
einzelnen Sachen vor. Bei den ersteren machte die Anwendung auf verzehrbare Sachen,
namentlich Geld, anfangs Schwierigkeiten in Rom. Ein eignes Senatskonsult erledigte
sie durch die Bestimmung, daß dabei der Kapitalwert als Substanz behandelt werden
solle (guasiususfructus). Bei anderen Sachen ist übrigens als die zu erhaltende Sub⸗
stanz nicht die bloße Materie anzusehen, sondern die Gestalt und Beschaffenheit der
Sache, die sie in ihrer konkreten Bestimmung für den Gebrauch hat, so namentlich bei
Grundstücken in betreff der Häuser, Gärten, Wälder, u. s. w. Zur Sicherung des
Eigentümers muß der Usufruktuar stets Kaution stellen. In einzelnen Anwendungen
kennt das römische Recht auch einen Nießbrauch mit gesteigertem, bis zur Verfügung
über die Substanz ausgedehntem Inhalt (sogenannier Dispofitionsnießbrauch); im deutschen
Recht ist diese Erscheinung bei weitem häufiger!.
Kohlex, Jahrbb. f. Dogmatik XXIV 187-828; (der ehemännliche Niesbrauch in der Ver⸗
waltungsgemeinschaft des B.G.B. (8 1376 3. 1) hat hiermit eine Fewisse Ahnlichkeit)
            
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