Object : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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her  bestanden  hat.  Wie  sollte  einst  die  Solquelle  Zubehör  zum  Grundeigentum ­
  gewesen  sein,  wenn  ein  solches  noch  gar  nicht  bestanden
hatte?  Daher  sind  in  Deutschland  die  Bergwerksmineralien  niemals
und  von  Anfang  nicht  Zubehör  zum  Grundeigentum  gewesen  und  deshalb
Regalien  gewesen,  weil  sie  nicht  dem  Grundeigentümer,  sondern  dem
Könige  oder  dem  in  seine  Machtsphäre  eingetretenen  Territorialherrn
gehört  haben.  Der  deutsche  Grundeigentümer  ist  niemals  Eigentümer
der  Bergwerksmineralien  unter  seinem  Grundstücke  gewesen  und  deshalb
sind  sie  ihm  auch  niemals  entzogen  worden.  Diese  gehörten  schon
einem  andern,  ehe  sein  Grundeigentum  bestanden  hat,  und  dieses  reichte
ehemals  überhaupt  nicht  tiefer,  als  Pflug  und  Spaten  gehen.  Auch
in  den  Abgaben,  Grund-  und  Freikuxen,  welche  nach  einzelnen  Bergordnungen ­
  den  Grundbesitzern  von  den  Bergleuten  zu  leisten  waren 1 ,
darf  man  kein  Anerkenntnis  dafür  erblicken,  daß  eigentlich  diesen  die
Bergwerksmineralien  gehörten.  Diese  Abgaben  dienten  vielmehr  als
Ersatz  für  die  Beschädigungen  des  Grundstücks  durch  den  Bergbau
dafür,  daß  die  Grundeigentümer  die  Bergleute  auf  ihren  Grundstücken
einschlagen  lassen  mußten  und  daß  sie  ihnen  Baustellen  und  Weideplätze
sowie  die  Holz-  und  Wassernutzung  unentgeltlich  einzuräumen  hatten 1  2 .
Übrigens  gibt  es  Bergordnungen,  z.  B.  die  Trientiner,  die  jura  et  libertates
silvanorum,  der  Schlädminger  Bergbrief,  welche  den  Grundbesitzern
kein  Recht  auf  irgendwelche  Leistung  der  Bergleute  verleihen.  Insbesondere ­
  ist  ein  derartiges  Recht  bei  den  Solquellen  nicht  hergebracht,
augenscheinlich,  weil  deren  Gewinnung  ohne  Schädigung  des  Grundbesitzes ­
  erfolgte.  Schließlich  erhielt  nicht  jeder  Grundbesitzer,  unter
dessen  Grund  Bergwerksfelder  lagen,  Abgaben  nach  dem  Verhältnis
der  Größe,  sondern  nur  der,  dem  ausdrücklich  eine  solche  Befugnis

1  Freiberger  Bergrecht,  Abschnitt  I,  Kap.  36  (Klotzsch  S.  250).  Schemnitzer
Bergrecht  (Wagner  corp.  jur.  met.  S,  168).  Kuttenberger  Bergordnung  lib.  II,
cap.  2  (Schmidt  I  46  ff.).  Graf  Sternberg  II  22  —  24.  Liegnitzer  Goldrecht  (Steinbeck ­
  S.  85  fif)  usw.;  s.  auch  oben  §§  5,  23,  25.
2  S.  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  22.  Oktober  1850  (Entsch.
Bd.  20,  S.  476  ff.).  Daselbst  heißt  es  (S.  485):  „Die  Verpflichtungen  des  Grundherrn ­
  beziehen  sich  daher  auf  die  Vorteile  aus  den  Freikuxen  und  sind  deren
Äquivalent.  Deshalb  heißt  es  in  der  Kuttenberger  Bergordnung  lib.  II,  cap.  3
(Schmidt  I  49)  nach  Aufzählung  dessen,  was  die  domini,  in  quorum  hereditate
mons  mensuratus  fuit,  den  Bergleuten  zu  gewähren  hatten:
„Sed  e  converso  dominorum  jus  est  recipere  terciam  partem  illius  partis
que  urburaria  dicitur,  et  in  monte  mensurato  unam  tricesimam  secundam
partem,  que  dicitur  pars  agrorum“,
s.  auch  Klostermann,  Übersichten  S.  207  ff.
Arndt,  Bergregal,
            
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