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III. Strafrecht.
aicht als allgemeines Mittel zur Herbeiführung der Bestrafung im Falle des Nicht—
einschreitens der Staatsanwaltschaft; diesem Zwecke dient vielmehr das Klageprüfungs⸗
verfahren (oben 8 52 )).
Der Privatkläger hat im allgemeinen Anspruch darauf, ebenso zugezogen und ver—
hört zu werden, wie im regulären Verfahren die Staatsanwaltschaft zugezogen und ver—
hört wird (vgl. aber 88 428, 426). Die Staatsanwaltschaft braucht nicht mitzuwirken,
sie kann es aber, und sie kann sogar die Verfolgung übernehmen mit der Wirkung, daß
oon jetzt ab in den Formen des Staatsklaaeverfahrens weiterzuprozedieren ist (d417
St. P.O.).
Nach dem Tode des Privatklägers kann eine Succession in dessen Parteirolle statt⸗
finden, wenn die Privatklage auf die Behauptung einer V erleumdung (8 187 St. G.B.),
mit Ausschluß der Kreditgefährdung, gestützt war. Successionsberechtigt sind Eltern,
Kinder und Ehegatte des verstorbenen Privatklägers (ohne Rücksicht auf ihre Erbenqualität).
Der Prozeßfortsetzungswille muß jedoch innerhalb zweier Monaie, vom Tode des Privaiklägers
an gerechnet, bei Gericht erklärt werden (K 488 St. P. O.).
2. Klagevoraussetzung ist bei Beleidigungen, wenn beide Teile im selben Gemeinde⸗
bezirk wohnen, daß erfolglos Sühne versucht worden ist (F 420 St. PO.).
3. Der Beschuldigte kann bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen
zgegen den Privatkläger bis zur Beendigung der Schlußvorträge in erster Instanz nach
8 428 St. P.O. Widerklage erheben.
4. Stellt sich die Unzulässigkeit der gewählten Prozeßart in der Hauptverhandlung
heraus, so ist das Verfahren durch Formalurteil einzustellen (8 429 St. P.O.); es bleibt
alsdann der Staatsanwaltschaft unbenommen, die Sache im Staatsklageverfahren anhängig
zu machen, da ja das Formalurteil keinerlei klagekonsumierende Wirkung üußert
'oben 8 88 11).
5. Die Zulässigkeit eines Absenze und Kontumazialverfahrens ist gegenüber dem
Staatsklageverfahren erweitert (F 481 St. P.O.).
III. Um die Privatklage dreht sich in der Theorie seit geraumer Zeit ein eigen⸗
tümlicher Streit; von der einen Seite wird Erstreckung der Privatklage auf zahlreiche
andere Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung u. s. w.) gefordert, von der anderen
völlige Beseitigung der Privatklage. Erwägt man, daß die Privatklage in völlig un—
motivierter Weise ein privatrechtlich-zivilprozessuales Moment in den Strafprozeß hinein⸗
trägt, daß die Verfechtung des staatlichen Strafanspruchs durch eine Privatperson immer
abnorm ist, so wird man der Abschaffung der Privatklage um so mehr das Wort reden
müssen, als die vielfach gerühmte Entlastung der Staatsanwaltschaft durch die Zulassung
der Privatklage auf Kosten der Gerichte und des rechtsuchenden Publikums erfolgt. Die
Gesetzgebung der nächsten Zeit wird indessen wahrscheinlich die entgegengesetzte Richtung
einschlagen und den Kreis der privatklagefähigen Delikte nicht unbetraͤchtuch Tweitern.
63.
b) Nebenklage.
Literatur: Stenglein, Gerichtssaal Bd. XXXV S. 271; Zimmermann, Gerichtssaal
Bd. XXXVI-GS. 497; Dppen heim, Nebenklage (1889); Wolffing, Rechtliche Stellung des
Rebenklägers (19009; Rosenfeld, Nebenklage (18002 — S. auch Glaser, Der Adhäfionsprozeß,
Kl. Schr Bd. J S. 555; Ortloff, Der Adhäsionsprozeß (1869
1. Die Nebenklage in ihrer Funktion als Strafklage ist das Auftreten einer
Privatperson oder einer Staatsbehörde auf klägerischer Seue neben der Staatsanwaltschaft
in einem auf öffentliche Klage hin anhängigen Verfahren behufs Betreibung der
Bestrafung des Beschuldigten. Sie ist nicht eine „Klage“ in dem oben 8I ent⸗
wickelten Sinne, da fie die Sache nicht erst anhängig macht, sondern sie schon anhängig
vorfindet. Immerhin ist sie Betätigung eines, wenn auch bedingten und beschränkten
Strafklagerechts und nicht bloß, wie öfter angenommen wird, eines bloßen Unter—
tützungs(Interventions-)rechts. Denn die nebenklägerischen Prozeßhandlungen gewinnen