2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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Doch tritt, teils obligatorisch, teils fakultativ, Aussetzung der Vollstreckung ein, wenn einer
der in 88 488, 487, 488 genannten Strafaufschubsgründe vorliegt.
Vollstreckungsorgan ist die Staatsanwaltschaft (mit Ausschluß der Amtsanwälte)
8488 St. P.O.), doch kann durch die Landesjustizverwaltungen die Vollstreckung in
Schöffensachen den Amisrichtern übertragen werden (8 488 Abs. 8). Daß die Voll—
treckungsbehörde die Strafvollstreckung felbst zur Ausführung brächte, ist nicht vor—
zeschrieben, regelmäßig erfolgt die Ausführung der Vollstreckung, der „Strafvollzug“,
durch besondere Strafvollzugsorgane (Gefängnisverwaltung, Scharfrichter u. s. w.).
Entscheidungen des Gerichts werden notwendig zur Beseitigung von Zweifeln über
die Grundlagen der Strafpvollstreckung (88 480, 498), zur nachtraͤglichen Substitution
einer Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht beitreibbaren Geldstrafe (F 291), zur nachträg⸗
lichen Zurückführung der in getrennten Urteilen ausgeworfenen Einzelstrafen auf eine
Besamtstrafe (8 492 St. P.O.).
B. Die besonderen Arten des Verfahrens.
J. Privat⸗ und Nebenklage.
l. Private und Nebenstrafklage.
862.
a) Privatklage.
Literatur: Gneist, Vier Fragen zur deutschen St. P.O. 1879), 16ff.; Die drei
Brundfragen der Organisation des Strafgerichts (1876); Menzel, Privatklage (1880); Kronecker,
Soltd. Arch. Bd. XXXIGVI 6.1; Anlage 4 zu den Motiven der St.ßp.O v. Schwarze, Er—
orterungen jaus dem deutschen Strafprozeßrechte (1880) 20 ff. v. Liszt, Gerichtssaal 1878 S. 187
R. Schmidt, Staatsanwalt und Privatkläger (1801); Simonfon, Goltd. Arch. Bd. XXXVIII
5. 145; Frefe, Zischr f. Strß.W. Bo. 6. 688; Bd. XII S. 824; Freudenstein, System
zer Ehrenkränkungen (1880); Kade, Privatklage (10009; Thiersch, Anwendungsgebiet und rationelle
Gestaltung der Privatklage (18901); Jonas, Widerklage (1898)
J. Privatklage ist zugelassen bei Beleidigungen, Körperverletzungen und Handlungen
inlauteren Wettbewerbs, insoweit sie Antragsdelikte sind (FJ 414 St. P.O.; beachte 8416;
8 12 R.Ges. vom 27. Mai 1896).
Der Kreis der möglichen Prozeßobjekte ist also im Privatklageverfahren quantitativ
geringer als im Staatsklageprozeß, insofern nicht alles, was im allgemeinen Strafprozeß⸗
gegenstand sein kann, auch Privatprozeßgegenstand sein kann. Mit dieser Beschränkung
esteht aber Identität der Prozeßgegenstäͤnde im Privatklage- und im Staatsklageprozeß.
In beiden handelt es sich (von den Nebenansprüchen abgesehen) um den staatlichen
Strafanspruch, und micht etwa handelt es sich im Privatklageprozeß um Verhängung
einer Privatstrafe.
II. Die Hauptabweichungen des Privatklageverfahrens gegenüber dem regulären Ver—
fahren sind folgende:
1. Als klagende Partei tritt nicht der Staat, sondern ein Vrivater auf (oben
317113) nämlich:
a) der Verletzte (43 414 Abs. 1; beachte Abs. 8) oder
b) einer der neben dem Verletzten selbständig Strafantragsberechtigten (8 414 Abs. 2,
oben 8 221116).
Sind mehrere Personen hinsichtlich einer und derselben Strafsache privatklage—
verechtigt, so kann von Hause aus eine jede selbstständig klagen, doch ist nach Erhebung
der Klage seitens eines Berechtigten den übrigen nur noch der Beitritt dazu offen (8 415
St. P. O.).
Die Privatklage ist erhebbar, ohne daß zuvor die Staatsanwaltschaft vergeblich um
Erhebung der Staatsklage angegangen worden sein müßte; die Privatklage ist im deutschen
Recht nicht eine „subsidiäre“, sondern eine „prinzipale“. Sie dient im deutschen Recht
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