2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 405
Bedeutung nicht bloß kraft Zustimmung oder Nichtwiderspruchs der Staatsanwaltschaft,
sondern aus eigener Kraft; der Widerspruch der Staatsanwaltschaft vermag sie nicht
zu ersticken.
Das Nebenklagerecht steht zu
4. jedem Privatklageberechtigten;
2. demjenigen, der durch ein Klageprüfungsverfahren die Erhebung der öffentlichen
Alage durchgesetzt hat, wofern die Tat gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit,
seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war;
3. dem Prätendenten eines Bußanspruchs (88 488, 448 St. P. O.).
UÜber den 4. Fall, den der Verwaltungsnebenklage 8467 St. P.O.] s. unten 8 66.)
IJ. Der Nebenkläger ist keineswegs, wie manche annehmen, Vertreter des Staates,
auch nicht bloßer Parteigehilfe (s. oben 1), sondern Kläger neben dem Staat, Zweit—
lläger, Nebenpartei, ähnüch dem streitgenösfischen Nebenintervenienten des Zivilprozesses.
Seine Rechte sind im allgemeinen dieselben wie die eines Privatklägers (9 437 St. P.O.)
(wohingegen ihn die St.P.O. nirgends mit den Pflichten eines Privatklägers belastet).
Der Eintritt in die Stellung als Nebenkläger vollzieht sich bei einem ursprünglich als
Privatkläger Aufgetretenen ipso iurse in dem Falle, daß die Staatsanwaltschaft die
Privatklagesache übernimmt (K 417 Abs. 8 St.P.O.); sonst erfolgt der Eintritt in diese
Stellung durch Anschlußerklaͤrung, auf die hin das Gericht über Zulassung oder Nicht—
zulassung der Nebenklage beschließt (F 436 St. P.O.). Die Prozedurform ändert sich
durch den Eintritt des Nebenklägers nicht; es wird in den Formen des Staatsklage⸗
oerfahrens, nicht des Privatklageverfahrens, fortprozediert.
8 64. 2. Die Bußklage.
Vgl. die Literatur zu 8 63.
Den gemeinrechtlichen Adhäsionsprozeß, vermittelst dessen an eine Strafsache eine
lonnere Zivilsache angegliedert wurde, hat die St. P.O. nicht aufgenommen. Für Zivil—
sachen der Zivilrechtsweg vor dem Zivilrichter, für Strafsachen der Strafrechtsweg vor
dem Strafrichter! Etwas anderes ist es, daß gewisse zivilrechtliche Ansprüche geradezu
zu Teilen einer Strafsache erklärt worden sind (oben 85 1V). Hierher gehört namentlich
der Bußanspruch. Diese Ein gliederung eines zivilrechtlichen Elements in eine Strafsache
machte natürlich gewisse Sonderbestimmungen fuͤr das Verfahren notwendig.
Eine Buße kann nur demjenigen Berechtigten zugesprochen werden, der sie im
Prozeß gubdruclin begehrt. Das Bußbegehren kann erhoben werden (88 448, 446
St. P.O.
1. in Form der Privatklage (so jedoch, daß die Privatklage niemals bloß auf
Buße gerichtet, sondern das Bußbegehren nuͤr mit der Privat straf klage kombiniert
sein kann);
2. in Form der Nebenklage.
Der Bußkläger ist als solcher Hauptpartei und zwar alleinige Partei (unter Ausschluß
der Staatsanwaltschaft). Der Prozeß ist trotz der zivilrechtlichen Natur der Buße ein Straf⸗
prozeß. Es müssen daher die materiellrechtliche Beurteilung und die Prozedur hier ganz
besonders scharf auseinandergehalten werden. Materiellrechtlich ist das büͤrgerliche Recht
maßgebend (Verzicht, Zahlung, Aufrechnung, Hingabe an Zahlungs Statt u. s. w.), für
die Form des Verfahrens dagegen nicht die Z.PO., sondern die St. P.O. (Geständnis,
Anerkenntnis, Parteieid, Anwaltszwang, Beweislast u. s. w.). Doch modifiziert 8 445
St. P.O. dies in einem bedeutsamen Punkte, insofern der zivilprozessualische Satz Judex
as éat ultra petita partium auf den Bußprozeß übertragen wird
F 65. II. Mahnverfahren.
F Literatur: v. Schwarze, Erörterungen J (1880) S. 1; Tischer, Der Strafbefehl (1884);
Schultzenstein, Goltd. Arch. Bd. XXIXG. 444; Huther, Goltd. Arch. Bd. XXXVII S. I87
Bd. XL S. iis; Gerland, Zischr. f StrikKiw! Bo AiieSe 224; Zimmerle, Gerichtssaal