Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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!)  a.  a.  O.  S.  19.
2)  a.  a.  O.  S.  72,  76.

Vorschrift  auf  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  auszudehnen, ­
  wiederholt  gemacht,  wobei  die  Autoren  nur  hinsichtlich ­
  des  Vermögensteiles  dieser  Gesellschaften,  der  für  Staatspapierkäufe ­
  verwendet  werden  soll,  in  ihren  Meinungen  auseinandergehen. ­
  Allgemein  scheint  man  neuerdings  zu  der  Überzeugunggekommen ­
  zu  sein,  daß  von  einer  25°/oigen  Staatspapieranlage ­
  bei  den  privaten  Versicherungsgesellschaften  nicht  die  Rede
(sein  darf,  daß  sie  vielmehr  keineswegs  höher,  als  die  öffentlichen!
Sparkassen  zu  Zwangskäufen  herangezogen  werden  können.
Einen  solchen  Standpunkt  vertritt  z.  B.Schwar  z. 1 )  Er  begründet ­
  ihn  durch  den  Hinweis,  daß  „es  sich  hier  zwar  um  vom  Staate
beaufsichtigte,  aber  im  übrigen  reine  Erwerbsgesellschaften
handle“.  Ihm  erscheint  daher  die  Beschränkung  des  Anlagezwanges ­
  auf  lOo/o  ausreichend,  namentlich  wenn  dieser  Prozentsatz ­
  lediglich  nach  der  Prämienreserve,  statt  nach  dem  Gesamtvermögen ­
  bemessen  wird.  Auch  von  Dombois 2 )  meint,
wenn  die  Sparkassen  und  Versicherungsgesellschaften  sich  nicht
freiwillig  dazu  entschließen  könnten,  im  eigenen,  wohlverstandenen ­
  Interesse  einen  angemessenen  Teil  ihrer  Bestände  in
Staatspapiejren  anzulegen,  so  werde  ein  in  mäßigen  Grenzen  zu
|  haltender  staatlicher  Zwang  nicht  entbehrt  werden  können.  Was
das  Maß  der  Heranziehung  angeht,  so  bemerkt  von  Dombois, ­
  man  werde  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  nidhlt
ohne  weiteres  den  öffentlich-rechtlichen,  privilegierten  Versicherungsanstalten ­
  gleichstellen  können  und  auch  die  volkswirtschaftliche ­
  Bedeutung  der  Lebensversicherung  lasse  eine
gewisse  Zurückhaltung  geboten  erscheinen,  damit  eine  Verteuerung ­
  der  Prämien  möglichst  vermieden  werde.  Für  die
Sicherung  der  Liquidität  und  die  berechtigten  Ansprüche  des
Staatskredits  werde  es  genügen,  wenn  die  Versicherungsgesellschaften ­
  verpflichtet  würden,  etwa  10  bis  15o/o  des  Vermögens
in  Reichs-  und  Staatspapieren  anzulegen  und  bis  zur  Erreichung
dieses  Besitzstandes  etwa  15  bis  20o/o  des  Vermögenszuwachses
zur  Erwerbung  dieser  Werte  zu  verwenden.
            
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