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II. Zivilrecht.
einer Mehrheit des Verfahrens. Sonst hat der Betrug bei Abschluß des Zwangsvergleichs
nur zur Folge, daß der Vergleichsnachlaß von jedem einzelnen Gläubiger angefochten
werden kann (8 196 K. O.).
Da der Vergleich ein prozessualischer ist und daher nur ganz oder gar nicht ge—
schlossen werden kann, so muß man es gestatten, daß hier die Mehrheit die Minderheit
bindet; denn man muß der Mehrheit ein gewisses Übergewicht geben, wenn es sich darum
handelt, ob eine heilsame Maßregel stattfindet oder nicht. In der Berechnung der Mehr—
heit bestehen die allerverschiedensten Systeme: schon mehrere Jahrhunderte lang hat man
fich hier in mannigfachen Versuchen bewegt; seit längerer Zeit ist das System beliebt,
wonach eine doppelte Mehrheit verlangt wird, um die Minderheit zu binden, so in der
deutschen K.O. 8 182: die einfache Mehrheit der erschienenen Gläubiger und Dreiviertel—
mehrheit der Summe der zu berüͤcksichtigenden Anmeldungen (88 182 f. K. O.).
Außerdem kann der Konkurs erledigt werden durch Einstellung bei Verzicht der
Glaubiger (Gantverzicht), und er kann eingestellt werden, wenn die Aktiven die Kosten
nicht decken (8202 f. K. O.).
) Sanierungen.
F106. Die Neuzeit läßt es beim Konkurs nicht genügen, sondern hat andere Mittel teils
gefunden, teils zu ermitteln gesucht, um notleidende Veranstaltungen, namentlich Aktien-
zesellschaften, zu retten. Man hat erwogen, daß die Konkurseröffnung, wenn der Konkurs
auch noch so schonend vor sich geht, doch große Störungen herbeiführt. Man sucht daher
wo möglich die Konkurseröffnung zu vermeiden und in anderer Weise nachzuhelfen.
Namentlich handelt es sich darum, wo möglich die Gesellschaft aufrechtzuerhalten, ihr tun⸗
—
hört, und daß dadurch eine Zerstörung von Werten und eine wirtschaftliche Schädigung des
ganzen Gewerbewesens stattfindet. Varum hat man insbesondere bei dem Konkurs von
Versicherungsgesellschaften, dem Konkurs von Banken, dem Konkurs von Eisenbahnen
mehr oder minder versucht, erhaltende Einrichtungen zu treffen; doch ist das ganze
Sanierungswesen noch in seinen Anfängen begriffen und sehr entwicklungsfähig!.
Am verbreitetsten ist die Einrichtung des sogenannten Präventivakkords, der nament—
lich bei diesen Gesellschaften und Anstalten bedeutungsvoll ist, aber auch bei Einzel—
petsonen gute Dienste tun kann. Er besteht darin, daß einstweilen das Vermögen ge⸗
fichert und unter Vermeidung des Konkurses ein Zwangsvergleich der Gläubiger erstrebt
wird. Das Institut hat sich in Belgien entwickelt und ist von da nach Frankreich und in
andere Länder übergegangen; wir haben es leider noch nicht.
8. Hilfsrechte der Vollstreckung. Offenbarungseid.
8107. In den Zeiten, in welchen die Vollstreckung dem Schuldner an Leib und Leben
ging, entwickelte sich im deutschen Rechte die Einrichtung des sog. Offenbarungseides.
Man ließ ihn unter Umständen leidlich unbehelligt, wenn er sein Vermögen den Gläubigern
preisgab und den Eid leistete, den Gläubigern alles preisgegeben zu haben; dazu kam viel—
fach noch der Versprechenseid, die Gläubiger befriedigen zu wollen, sobald der Vermögens—
stand sich wieder besserte.
Das letztere haben wir abgeworfen, das erstere aber ist eine unentbehrliche Ein—
richtung der heutigen Zeit. Finden sich bei dem Schuldner nicht genug Vollstreckungs-
miltel, um die Gläubiger zu decken, so kann man von ihm den Offenbarungseid verlangen
und diesen Eid nötigenfalls durch Haftnahme (bis zu 6 Monaten) erzwingen.
Solches kann im Konkurs und außerhalb des Konkurses geschehen (88 807, 899 f.
83. P.O. 8 125 8. O.).
Dies und die schweren Strafen des Bankerotts, welche heutzutage den Nichtkaufmann
Vgl. meinen Aufsatz in den Annalen des Deutschen Reichs 1902 S. 633f.