Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
einer Mehrheit des Verfahrens. Sonst hat der Betrug bei Abschluß des Zwangsvergleichs 
nur zur Folge, daß der Vergleichsnachlaß von jedem einzelnen Gläubiger angefochten 
werden kann (8 196 K. O.). 
Da der Vergleich ein prozessualischer ist und daher nur ganz oder gar nicht ge— 
schlossen werden kann, so muß man es gestatten, daß hier die Mehrheit die Minderheit 
bindet; denn man muß der Mehrheit ein gewisses Übergewicht geben, wenn es sich darum 
handelt, ob eine heilsame Maßregel stattfindet oder nicht. In der Berechnung der Mehr— 
heit bestehen die allerverschiedensten Systeme: schon mehrere Jahrhunderte lang hat man 
fich hier in mannigfachen Versuchen bewegt; seit längerer Zeit ist das System beliebt, 
wonach eine doppelte Mehrheit verlangt wird, um die Minderheit zu binden, so in der 
deutschen K.O. 8 182: die einfache Mehrheit der erschienenen Gläubiger und Dreiviertel— 
mehrheit der Summe der zu berüͤcksichtigenden Anmeldungen (88 182 f. K. O.). 
Außerdem kann der Konkurs erledigt werden durch Einstellung bei Verzicht der 
Glaubiger (Gantverzicht), und er kann eingestellt werden, wenn die Aktiven die Kosten 
nicht decken (8202 f. K. O.). 
) Sanierungen. 
F106. Die Neuzeit läßt es beim Konkurs nicht genügen, sondern hat andere Mittel teils 
gefunden, teils zu ermitteln gesucht, um notleidende Veranstaltungen, namentlich Aktien- 
zesellschaften, zu retten. Man hat erwogen, daß die Konkurseröffnung, wenn der Konkurs 
auch noch so schonend vor sich geht, doch große Störungen herbeiführt. Man sucht daher 
wo möglich die Konkurseröffnung zu vermeiden und in anderer Weise nachzuhelfen. 
Namentlich handelt es sich darum, wo möglich die Gesellschaft aufrechtzuerhalten, ihr tun⸗ 
— 
hört, und daß dadurch eine Zerstörung von Werten und eine wirtschaftliche Schädigung des 
ganzen Gewerbewesens stattfindet. Varum hat man insbesondere bei dem Konkurs von 
Versicherungsgesellschaften, dem Konkurs von Banken, dem Konkurs von Eisenbahnen 
mehr oder minder versucht, erhaltende Einrichtungen zu treffen; doch ist das ganze 
Sanierungswesen noch in seinen Anfängen begriffen und sehr entwicklungsfähig!. 
Am verbreitetsten ist die Einrichtung des sogenannten Präventivakkords, der nament— 
lich bei diesen Gesellschaften und Anstalten bedeutungsvoll ist, aber auch bei Einzel— 
petsonen gute Dienste tun kann. Er besteht darin, daß einstweilen das Vermögen ge⸗ 
fichert und unter Vermeidung des Konkurses ein Zwangsvergleich der Gläubiger erstrebt 
wird. Das Institut hat sich in Belgien entwickelt und ist von da nach Frankreich und in 
andere Länder übergegangen; wir haben es leider noch nicht. 
8. Hilfsrechte der Vollstreckung. Offenbarungseid. 
8107. In den Zeiten, in welchen die Vollstreckung dem Schuldner an Leib und Leben 
ging, entwickelte sich im deutschen Rechte die Einrichtung des sog. Offenbarungseides. 
Man ließ ihn unter Umständen leidlich unbehelligt, wenn er sein Vermögen den Gläubigern 
preisgab und den Eid leistete, den Gläubigern alles preisgegeben zu haben; dazu kam viel— 
fach noch der Versprechenseid, die Gläubiger befriedigen zu wollen, sobald der Vermögens— 
stand sich wieder besserte. 
Das letztere haben wir abgeworfen, das erstere aber ist eine unentbehrliche Ein— 
richtung der heutigen Zeit. Finden sich bei dem Schuldner nicht genug Vollstreckungs- 
miltel, um die Gläubiger zu decken, so kann man von ihm den Offenbarungseid verlangen 
und diesen Eid nötigenfalls durch Haftnahme (bis zu 6 Monaten) erzwingen. 
Solches kann im Konkurs und außerhalb des Konkurses geschehen (88 807, 899 f. 
83. P.O. 8 125 8. O.). 
Dies und die schweren Strafen des Bankerotts, welche heutzutage den Nichtkaufmann 
Vgl. meinen Aufsatz in den Annalen des Deutschen Reichs 1902 S. 633f.
	        
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