Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 185
der Gläubigerversammlung zu erscheinen oder zu stimmen oder einer Anmeldung zu
widersprechen.
Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Gläubigerschaft des An—
meldenden wirkt für die Beschlagsgemeinschaft und das Beschlagsrecht; sie wirkt nicht
gegenüber dem Gantschuldner selbst. Dieser hat daher bezüglich des Widerspruchs
oͤder Nichtwiderspruchs keine maßgebende Stimme. Was die Abweisung des angemeldeten
Glaubigers betrifft, so gilt dies durchaus; wird dagegen seine Forderung zuerkannt, so
kann diese Entscheidung gegenüber dem Gantschuldner, wirksam werden, dann nämlich,
wenn zu dieser Anerkennung der Nichtwiderspruch des Gantschuldners hinzutritt. Darum
wird der Gantschuldner zum Prüfungstermin zugezogen, und insofern hat sein Wider—
spruch eine Bedeutung (88 141, 164, 165 K. O.).

e) Lösung des Konkurses.
8 105. Die Erledigung des Konkurses geschieht regelrecht durch Verwertung und
Verteilung des Vermögens. Die Verteilung erfolgt in allen modernen Rechten nicht auf
einen Shlag, sondern allmählich, abschlagsweise, sobald eben verteilbares Vermögen vor—
handen ist. So gibt es eine oder mehrere Abschlagsverteilungen, bis dann die Schluß—
Lerteilung folgt, der eine Nachtragsverteilung als Zusatz nachfolgen kann.
Die Verteilung ist Sache des Konkursverwalters; denn auch sie gehört zur Selbsthilfetätigkeit
 der Glaäubiger. Sie erfolgt nicht ungeregelt, sondern in einem geordneten
Untersuchungsverfahren, wobei eine Liste gebildet wird, die beanstandet werden kann,
worauf das Gericht den Streit schlichtet. Die Liste erlangt dadurch den Charakter einer
rechtskräftigen Entscheidung. In die Liste werden auch die bestrittenen Anmeldungen
aufgenommen, aber nur, wenn sie einen vollstreckbaren Titel besitzen oder wenn die Fest—
stellungsklage erhoben uͤnd dies in einer gesetzlichen Frist, der sog. Ausschlußfrist, dem
Konkursverwalter angezeigt worden ist (88 150 ff. K. O.).
Eine andere Erledigung des Konkurses hat sich im mittelalterlichen Italien unter
dem Einfluß des römischen Rechts entwickelt und ist in so ziemlich alle neuzeitigen Kon—
kursgesetze aufgenommen worden: der Zwangsvergleich (Gantvergleich). Die Konkurs⸗
gemeinschaft kann nämlich mit dem Gantschuldner einen prozessualischen Vertrag in der
Art schließen, daß sie ihn des Konkurses entledigt, dafür sich aber bezüglich der Zahlung
der Schuld die eine oder andere Zusage machen läßt. Doch soll der Vergleich nur ab—
geschlossen werden, wenn die Sache rein und lauter ist, insbesondere nicht im Fall eines
betrüglichen Bankerotts, und der Abschluß bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts
nach erfolgter Prüfung im Bestätigungsverfahren, welches den Charakter eines Unter⸗
suchungsverfahrens hat (88 178 ff.) Der Gedanke ist der: es ist häufig vorteilhafter, die
Fortseßzung des Konkurses zu vermeiden und mit wenigem vorlieb zu nehmen, als auf
der Fortsetzung zu bestehen und mit einem noch mangelhafteren Ergebnis zu schließen.
Wollten die Gläubiger lediglich auf den Konkurs verzichten, den Schuldner aber in der
vollen Last seiner Schulden belassen, so würde dies meist nicht viel helfen: es kämen
jetzt Vollstredungen auf Vollstreckungen, und schließlich würde es bald zu einem neuen
Koͤnkurs kommen. Wenn daher eine solche Konkurserledigung Erfolg haben soll, so
muß man dem Gantschuldner eine materiellrechtliche Erleichterung geben. Dies geschieht
entweder durch Stundung oder durch Erlaß eines Teiles der Forderung, und das pflegt
der Inhalt des Zwangsvergleichs zu sein; wozu noch kommt, daß dem Gantschuldner ein
Vergleichsbürge zur Seite treten kann, so daß die Vergleichssumme zwar unter der Höhe
der Forberungen bleibt, aber eine befondere Sicherung genießt. Nichtzahlung der Ver—⸗
gleichssumme dibt nach unserem Rechte keine Befugnis, die Erneuerung des Konkurses
zu begehren. Anders nur, wenn der Gantschuldner nachträglich wegen betrüglichen Bankerotts
vberurteilt wird, in welchem Fall auf Antrag der Konkurs wieder erneuert wird, jedoch
unter Berücksichtigung dessen, daß das Beschlagsrecht der Gläubiger in der Zwischenzeit
aufgehört hat und die Verfügungen des Gantschuldners in der Zwischenzeit gültig waren
1881987 ffFF. Es ist dies der oben (S. 170) erwähnte Fall einer Einheit des Konkurses mit
            
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