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sowie für eine gedeihliche Fortentwicklung und freie, unabhängige Bewegung des gesellschaft
lichen Unternehmens für richtiger hält, dass, wenn zwischen dem unbedingten Fortbestand des
Garantieverhältnisses und der Auflösung desselben zu wählen ist, sich für das Letztere ent
schieden werden sollte.«
In der That genehmigte die Generalversammlung den Antrag der Administration ;
jedoch wurde mit Rücksicht darauf, dass in dem vorgelegten Vertragsentwürfe die Verpflichtung
der ungarischen Regierung zur sofortigen Zurückzahlung der noch nicht amortisirten Bausumme
der Mohács - Fünfkirchener Bahn im Falle der Betriebskündigung keinen klaren Ausdruck
gefunden hatte, sowie, dass die Zusicherung des Meistbegünstigungsrechtes der Donau-Dampf
schi ttahrts-Gesell schalt nur im administrativen Wege und überdies nur dahin gegeben worden
war, dass die beiden Reichsregierungen nicht gesonnen seien, während der Dauer des
Privilegiums der Ersten k. k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft anderen Donau-
Dampfschi H'ahrts - Unternehmungen eine Zinsengarantie oder anderweitige Begünstigungen
zu gewähren, beschlossen: Die Gesellschaftsverwaltung solle zu dem definitiven Abschlüsse
des in Rede stehenden Uebereinkommens nur unter der Bedingung ermächtigt sein, dass die
Staatsverwaltung sich verpflichte,
1. im Falle der Kündigung des Betriebsrechtes der Molutcs-Fünfkirchener Bahn das
zur Zeit der Uebergabe nicht amorti sirte Baucapital der Gesellschaft in baarem Gehle zu
bezahlen, und
2. jede wie immer geartete Zinsengarantie oder andere Begünstigung, welche in
der Folge anderen Dampfschiflährts-Unternehmungeu etwa zugestanden werden sollten, auch
der Ersten k k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft in gleicher Weise und im gleichen
Ausmasse einzuräumen.
In Folge dessen waren neuerliche Verhandlungen mit der Staatsverwaltung erforderlich,
die erst im März 1871 zu einer zustimmenden Erklärung der beiden Finanzminister führten,
worauf der Vertrag von den Vertretern der Gesellschaft unterzeichnet wurde. Es erübrigte nun
noch die verfassungsmässige Behandlung der Sache durch die gesetzgebenden Vertretungen
der beiden Reichshälften. Die Vorlage an dieselben erfolgte am 28. März, und wurde der Ver
trag auch von beiden Häusern des österreichischen Reichsrathes genehmigt, während das
ungarische Abgeordnetenhaus vertagt wurde, bevor noch derselbe im Plenum zur Sprache
gebracht werden konnte. Somit war die ganze, nun schon seit drei Jahren schwebende, Ange
legenheit neuerdings bis zur Herbstsession des ungarischen Reichstages verschoben; ja sie kam
auch in dieser nicht vor die Legislative, obgleich die 1871er Session bis in das Jahr 1872 ver
längert wurde, und die Gesellschaftsverwaltung zu wiederholten Malen darauf hingewiesen hatte,
dass sie sich schon mit Rücksicht auf die Beschlüsse der Generalversammlung vom 3. Juli 1871
über den Jahres-, beziehungsweise Sessionsschluss an ihre Unterschrift nicht für gebunden
erachten könne.
Und mit vollem Rechte; denn schon in der Generalversammlung vom 3. Juli 1871 war
in Anbetracht der durch die Verschleppung der Angelegenheit entstandenen misslichen Lage die
Administration und der Ausschuss beauftragt worden, zu erwägen, ob nicht die Donau-Dampf-
schiftahrts-Gesellschaft eine neue Actiengesellschaft zur Ausbeutung der in der Staatsgarantie
nicht begriffenen Theile ihres Eigenthums gründen, und, im Falle der Bejahung dieser Frage,
unter welchen Modalitäten diese Actiengesellschaft zu Stande kommen solle.
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