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schiedenen Gesetzen, wie ja auch die Flüsse und das Meer verschiedene Functionen im
Naturleben erfüllen. Neidlos darf die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft die Schifte der
Schwesterunternehmung gehen und kommen sehen, um den Waarenaustausch zwischen den
Welttheilen zu vermitteln; ihr bleibt unverkümmert die Mission der Verkehrsentwicklung im
ganzen Donaugebiete! —
Erst nachdem die Lösung dieser Lebensfrage feststand, konnte die Gesellschaft zur
Wiederaufnahme der unterbrochenen Reorganisation der Verwaltung schreiten.
Die Vorschrift über das Verhältnis der Privatvereine zu der Staatsverwaltung vom
19. October, rücksichtlich 5. November, 1843 war inzwischen in Wirksamkeit getreten, und lag
nunmehr kein Grund vor, die formelle Umgestaltung der Statuten im Sinne dieser Vorschrift
hinauszuschieben, ln der That wurde, da die Regierung die ihr von der Generalversammlung
vom 10. April 1843 angetragene Initiative hiezu mit dem Bedeuten ablehnte, dass die Vor
schläge zur Reform der Statuten wie zur Aufstellung einer Geschäftsordnung von der Gesellschaft
ausgehen müssten, in der Generalversammlung vom 20. März 1844 eine Specialcommission,
bestehend aus 12 Mitgliedern, mit der Aufgabe betraut, neue Statuten zu entwerfen, sowie
eine Geschäftsordnung festzustellen. Das betreffende Elaborat, in eine Vorerinnerung, die
Statuten und das Geschäftsreglement gegliedert, gelangte in der Sitzung vom 9. April 1845
zur Debatte, und wurden die Statuten sammt dem Geschäftsreglement mit einigen Modificationeu
angenommen, worauf sie, ergänzt durch Normen über die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes
der Staatsverwaltung, unter dem 30. November 1845 die kaiserliche Genehmigung erhielten.
In systematischer Anordnung trugen dieselben den Veränderungen Rechnung, welche
im Laufe der Zeit in den Verhältnissen der Gesellschaft, in ihrer Stellung zur Staatsgewalt, wie
in Folge des mit dem Oesterreichischen Lloyd geschlossenen Vertrages eingetreten waren; sie
beschränkten die Rechtssphäre der Generalversammlung auf die eigentlichen Lebensfragen der
Gesellschaft, schufen aber in einem von der Generalversammlung zu wählenden Ausschüsse
ein Ersatzorgan, das aber nicht selbständig, sondern nur in Gemeinschaft mit der
Administration zu fungiren hatte, und schieden endlich aus dem Wirkungskreise der letzteren
den materiellen Betrieb der Unternehmung aus, zu dessen Besorgung unter der Oberleitung und
steten Controle der Administration eine eigene Betriebsdirection bestellt wurde, ln die
Administration wie in den Ausschuss sollten nur Oesterreich er wählbar sein, und Voll
machten zur Vertretung von Actionären in der Generalversammlung in Zukunft nur an
Actionäre ertheilt werden können.
ln Betreff des Geschäftsreglements hatte man sich auf die Fixirung einiger allgemeiner
Grundsätze über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Administration wie der
Betriebsdirection und ihr gegenseitiges Verhältnis zu einander beschränkt, um der Zukunft
nicht vorzugreifen und der noch in der Entwicklung begriffenen Unternehmung nicht beengende
Fesseln anzulegen.
Damit war ein neues Fundamentalgesetz der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft
geschaffen, das, so eng es sich auch an die durch die kaiserliche Entschliessung vom
19. October 1843 festgestellten Bestimmungen für Actiengesellschaften anschloss, doch die
Grundpfeiler wahrte, auf denen die Prosperität des Institutes beruhte.
Die wichtigste Neuerung bildete die Einsetzung einer eigenen Direction. Sie inaugurate
eine neue Aera in der Verwaltung wie in der Gesammteutwieklung der Gesellschaft, und zwar um