Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

auszurichten. Dies sollte dadurch erreicht werden, daß die Mit- 
glieder mit günstigeren Betriebs- und Standortsbedingungen einen 
gewissen Teil der Gewinndifferenz, der sich aus den Kartellpreisen 
für sie ergibt, in eine Ausgleichskasse zahlen, damit daraus den 
schlecht gestellten Genossen zu den für sie zu niedrigen Kartell- 
preisen ein Zuschlag gewährt werde. Jedoch sei ein nennenswerter 
Erfolg diesen Ausgleichskassen, soweit es zu übersehen ist, bisher 
nicht beschieden gewesen. Dieses System scheine daran zu scheitern, 
daß eine so genaue Berechnung der Produktionskosten, wie sie hier- 
zu erforderlich wäre, fast unmöglich sei. 
Zusammenfassend läßt sich sagen: Unter Berücksichtigung des 
organisationsrechtlichen Aufbaus, unterstützt durch die Ergebnisse 
aus dem Satzungsmaterial läßt sich eine Wandlung der marktwirt- 
schaftlichen Funktion des Kartells im Hinblick auf die Rationali- 
sierungspolitik nicht feststellen, mit andern Worten, diese kann nicht 
oder nur in den seltensten Fällen in solchem Umfang betrieben wer- 
den, daß dadurch das Kartell zu einer Organisation mit program- 
matischer Systematisierung der Erzeugung zum Zweck der Kosten- 
senkung wird. Vielmehr muß der vorwiegende Zweck der Kartell- 
organisation in einer äußeren Konkurrenzregulierung durch eine 
mehr oder weniger weitgehende Machtstellung auf dem Markte ge- 
sehen und gerade letzteres Merkmal als für den Kartellbegriff 
wesensnotwendig aufrecht erhalten werden. Wenn daher innerhalb 
der Organisation weitgehende Spezialisierung vereinbart ist, so 
kann nur dann von einem Kartell gesprochen werden, wenn der Zu- 
sammenschluß auch nach außen, gegenüber dem Markte, durch 
seine Machtstellung die Konkurrenz so regulieren kann, daß nicht 
mit ihm noch mehrere „Spezialisierungskartelle“ der gleichen 
Branche in Wettbewerb stehen. Umfaßt also der Zusammenschluß 
quantitativ oder qualitativ nur einen geringen Teil des Gewerbe- 
zweiges, nur wenige Unternehmungen von keineswegs überwiegen- 
der Stellung innerhalb der Branche, welche Spezialisierung unter 
sich vereinbaren, so kann hier nicht von einem Kartell gesprochen 
werden, sondern es ist dafür der Ausdruck „Spezialisierungsgemein- 
schaft“ zu wählen. 
Wenn auch die qualitative Autonomie der Unternehmer in der 
Produktionssphäre nur sehr selten weitgehend korrigiert werden 
kann, so soll damit nicht gesagt sein, daß nicht auch innerhalb des 
engen Kartellrahmens Rationalisierungsbestrebungen möglich sind. 
Gerade die Syndikatsform erlaubt eine Absatzrationalisierung, in- 
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