Rationalisierungspolitik des Kartells kann in den meisten Fällen nur
in engen Grenzen erfolgen, nur als Nebenbetätigung in Frage kommen,
da seine rechtliche Struktur nicht geeignet ist für Rationalisierungseingriffe,
Ein Idealkartell, das produktive Höchstleistung mit
schärfster Kalkulation verbände, wäre nach Tschierschky*) nur insoweit
durchführbar, als die Möglichkeit bestünde, „die natürlichen
Ungleichheiten technisch-kapitalistischer Art, die sich aus
der individuellen Entstehung des einzelnen Unternehmens und der
sehr oft jahrzehntelangen Selbständigkeit ergeben und häufig durch
Standortsbedingungen und sonstige Zufälle noch besonders verschärft
sind, in den Dienst eines einheitlichen Organisationsplanes
zu stellen, der jedem Unternehmer gerade die Stelle seiner höchsten
Leistungsfähigkeit ohne Beeinträchtigung anderer Mitgliedsinteressen
zuweisen würde“,
Daß gerade die Maschinenbranche, aus der Müllensiefen seine
Beispiele anführt, besonders geeignet ist für eine auf der Basis freiwilliger
Vereinbarung durchgeführte Spezialisierung, wird aus der
Tatsache ersichtlich, daß z.B. in der B-Maschinenbranche ungefähr
250—300 verschiedene Maschinen nötig sind, um eine moderne
B-Fabrik wirklich gut einzurichten und daß keine einzelne Maschinenfabrik
all diese verschiedenen Maschinen rationell und erstklassig
bauen kann. Ebenso wünschenswert war die Spezialisierung
für die Mitglieder der Gemeinschaft deutscher E-Maschinenfabriken,
in der sich alle Firmen der E-Maschinenbranche eines größeren
deutschen Wirtschaftsbezirks auf vertraglicher Grundlage unter
Wahrung der Selbständigkeit zu einem Spezialisierungskartell zusammenschlossen.
Dabei zeigt sich deutlich, wie eine solche Organisation
auf der Bereitwilligkeit der Unternehmer fußt und wie beschränkt
daher die Grenzen sein können. In der Vereinbarung heißt
es: „Gegen die Spezialisierung kann eingewendet werden, daß die
Einschränkung des bisherigen Fabrikationsplanes eines Unternehmens
auf einige wenige Erzeugnisse oder Typen wirtschaftlich
gefährlich sei. Es ist zu beachten, daß jedes Unternehmen grundsätzlich
nur auf solche Erzeugnisse verzichten soll, die es bisher
infolge verhältnismäßig geringen Absatzes ohnehin nicht rationell
herstellen konnte, die also in der Hauptsache mit Rücksicht auf die
Kundschaft (große Auswahl) geführt wurden, an denen aber dem
35) Tschierschky, Der Inhaltswandel des Kartellbegriffs und seine wirtschaftspolitischen
Folgen, Kartellrundschau 25, S. 54347.
SA