Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

c) Neben das gemeinschaftliche Aufsichtsorgan tritt noch ein 
zweites Gemeinschaftsorgan in Form eines gemeinsamen geschäfts- 
führenden Organs. Es wird dadurch hervorgerufen, daß aus allen 
Vorstandsmitgliedern oder einem Teil derselben ein sogenanntes Ge- 
samtdirektorium gebildet wird, das über den einzelnen Geschäfts- 
führungen steht und die Geschäfte des Konzerns leitet. 
d) Das gemeinsame geschäftsführende Organ wird als be- 
sondere Spitzen- oder Dachgesellschaft, als Verwaltungsgesellschafi 
gegründet, meist als G. m. b. H., bei der die Vertragsschließenden 
der I.G. Gesellschafter sind, z. B. Interessengemeinschaft Ostwerke- 
Schultheiß-Patzenhofer-Kahlbaum G. m. b. H. Berlin. 
e) Die Verwaltung kann so geregelt sein, daß die ganze Ge- 
schäftsführung des Konzerns einer Unternehmung dauernd über- 
tragen wird, worin schon ein beherrschendes Element der geschäfts- 
führenden Unternehmung gegenüber den anderen zutage tritt, 
Die zu gemeinsamer Geschäftspolitik führenden Beziehungen 
sind also vorwiegend finanzieller Art. Doch muß der Konzern nicht 
unbedingt auf kapitalistischer Zusammenfassung fußen. Eine Ver- 
waltungsgemeinschaft ist auch durch personelle Bindung möglich, 
wenn eine Delegierung von Vorstandsmitgliedern der einen Gesell- 
schaft in die andere sehr weitgehend durchgeführt wird; und man 
kann daher von einer personell jedoch vorwiegend finanziell beding- 
ten Verwaltungseinheit sprechen. 
Durch diese vorwiegend finanziell bedingte Verwaltungsgemein- 
schaft ist beim Konzern die Frage vor allem die: wo steckt der 
Finanzier? 
Dieser kann eine „Bank“ (Großbank) sein. Dadurch, daß die 
Bank ihr Kapital in industriellen Unternehmungen fixiert, wird sie 
an diesen stark interessiert. Wenn nun diese Unternehmungen sich 
Konkurrenz machen oder durch vertikale Interessenverflechtung 
(Kohlenzeche-Eisenwerk) in eine rationellere wirtschaftliche Posi- 
tion kommen können, wird die Bank schon aus Gründen der größe- 
ren Sicherung ihres kreditierten Kapitals ihren Einfluß dahin 
geltend machen, daß sich die Unternehmungen zu gemeinsamer 
Wirtschaftstätigkeit zusammenfinden. 
Der Finanzier kann auch eine Einzelpersönlichkeit sein, welche 
durch Finanzierung die betreffenden Unternehmungen verwaltungs- 
mäßig von sich abhängig macht. Der Konzern gehört unter die Er- 
3)
	        
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