Metadata : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anni.  4.

betreffende  Person  zum  Lohnarbeiter  des  Gasthofsbesitzers  wird,  dabei  aber
wegcu  des  Lohnes  au  die  Bezahlung  durch  Dritte,  d.  h.  die  betreffenden  Gäste,
gewiesen  ist  (vergi.  Anm.  XVIII  3  n.  4).  Ob  das  Letztere  vorliegt,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalles  zu  entscheiden,  wobei  auch  den  herrschenden ­
  „Verkehrsanschauungen",  denen  zufolge  derartige  Personen  mehr  als
selbstständige  Gewerbtreibende  denn  als  Gewerbsgehilfen  des  Gasthofsbesitzers
angesehen  werden,  Rechnung  zu  tragen  ist.  Bergt.  Rev.Entsch.  68  (A.  N.  f.  I.
u.  Ä.V.  1891  S.  173).
Als  selbstständige  Gewerbetreibende  sind  von  den  in  der  obigen  auf
Beschluß  des  Bundesraths  erlassenen  Anweisung  der  Landescentralbehörden
genannten  Stiefelputzern  jedenfalls  diejenigen  anzusehen,  welche  auf  öffentlicher ­
  Straße  ihre  Dienste  den  Vorübergehenden  anbieten;  nach  ibrer  Zusammenstellung ­
  mit  Fremdenführern  u.  s.  w.  sind  es  aber  Personen  dieser  Art  nicht
in  erster  Linie,  auf  die  sich  die  obige  Anweisung  bezieht,  sondern  vielmehr  die
namentlich  in  Universitätsstädten  vielfach  thätigen  Personen,  welche  für  eine
größere  Anzahl  von  Studenten  oder  sonstige  ledige  Männer  allmorgendlich
die  Säuberung  der  Kleider  und  andere  verwandte  Dienste  besorgen,  demnach
Personen,  die'  unter  die  Aufwärter  und  zwar  unter  diejenigen  von  diesen  zu
zählen  sind,  welche  sich  als  selbstständige  Unternehmer  darstellen  (vergl.  über  Ausmärte ­
  r,  Stiefelputzer,  Lohndiener,  Fremdenführer,  KofferträgerAnm.  VI19  S.  188).
4  „Krankenpflegerinnen".  Wenn  unter  Ziffer  VII  der  Anleitung  die
Krankenpflegerinnen  als  solche  Personen  bezeichnet  werden,  welche  in  der  Regel
als  gewerbliche  Unternehmer  zu  behandeln  seien,  so  scheiden  dabei  zunächst  diejenigen ­
  ans,  welche  die  Krankenpflege  als  damit  von  einer  Körperschaft,  die
diese  betreibt,  betraute  Personen  verrichten.  Auch  diese  sind  zivar  meistens
als  nichtversichcrnngspflichtig  zu  betrachten;  der  Grund  dafür  ist  aber,  wie
weiter  unten  auszuführen  ist,  ein  anderer  als  der,  daß  ihre  Thätigkeit  als  die
von  Unternehmern  zu  erachten  wäre.  Auch  bei  solchen  aber,  welche  in  einem
unmittelbaren  Beschäftigungsverhältnisse  zu  deu  zu  verpflegeuden  Personen  oder
zu  den  die  Fürsorge  für  diese  ausübenden  Personen  stehen,  kann  nur  daun
angenommen  werden,  daß  sie  als  Unternehmer  thätig  sind,  wenn  die
hierfür  erforderlichen  allgemeinen  Kennzeichen  vorhanden  sind,  also  insbesondere
dann,  wenn  sie  in  kein'  persönliches  Abhängigkeitsvcrhältniß  zu  den  zu  verpflegenden ­
  Personen  treten,  wenn  sie  diesen  also  zwar  Dienste  leisten,
aber  nicht  in  ihren  Dienst  treten.  Am  meisten  läßt  sich  die  Thätigkeit
derjenigen  Krankenpflegerinnen  in  dieser  Weise  charakterisiren,  welche,  freilich
unter  Oberleitung  des  Arztes,  aber  doch  mit  einer  gewissen  Selbstständigkeit
die  Pflege  üben  und  dabei  mit  der  Ausführung  einzelner  Maßregeln  des  Heilverfahrens, ­
  z.  B.  Schröpfköpfesetzen,  Massiren  u.  dergl.,  betraut  werde«,  dagegen ­
  von  der  Leistung  niederer  Dienste  in  mehr  oder  minder  hohem  Maße
befreit  sind,  oder  welche  die  Verbindung  von  Wunden,  sachgemäße  Behandlung
verletzter  Glieder  und  dergl.  „von  Haus  zu  Haus"  besorgen  «in  Betreff  dieses
letztgenannten  Punktes  also  den  vor  und  hinter  ihnen  aufgeführten  Friseusen
und  Aufwartefrauen  gleichen)  oder  welche  bei  Schiverkrankcn  nur  Nachtwachen
übernehmen  und  dergl.  Regelmäßig  werden  derartige  Krankenpflegerinnen
eine  besondere  Ausbildung  für  ihren  Beruf  erhalten  haben  und  werden  für  ihre
einzeliten  Leistungen  einen  bestimmteil  taxmäßigen  Entgelt  oder  für  ihre
sämmtlichen  Leistungen  eine  Pansch  summe  beziehen,  nicht  aber  nn  Zelt-Solche
  Krailkenpflegerinnen  dagegen,  ivelche  für  Wochen  oder  Monate  in
ein  Lohnverhältniß  zu  den  Kranken  oder  deren  Angehörigen  treten,  ihre  Aufgabe ­
  darin  haben,  den  Kranken  zu  bedienen  und  demgemäß  alle,  auch  die
niederen  Dienstleistungen  für  den  Kranken  zu  leisten,  oft  auch  daneben  noch
das  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  als  unselbstständige  Lohnarbeiter
und  darum  als  versicherungspflichtig  zu  erachten.  Hiermit  stimmt  auch  die  in  der
            
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