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II. Zivilrecht.
namentlich die meisten Urteile in amtsgerichtlichen und gewerbegerichtlichen Sachen (8 709
8. P.O, 8 57 Gewerbegerichtsgesetzes ). Die Bestimmung ist auch hier wesentlich erzieherisch:
es soll dadurch der amtsgerichtuichen Entscheidung groͤßere Tragweite beigelegt und den
Parteien die Notwendigkeuͤ auferlegt werden, schon im amtsgerichtlichen Verfahren mit
allem Ernst an der Rechtserforschung mit zu helfen. Außerdem kann ein UÜUrteil in
dringenden Fällen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn sonst dem
Bläubiger ein schwerer (schwer ersetzlichher oder schwer beweislicher) Nachteil entstünde.
Und endlich kann der Gläubiger die Vollstreckbarkeitserklürung herbeiführen durch An—
bieten der Sicherheitsleistung: dann wird die Gefahr des Irrtums vermindert;
denn der Schuldner bekommt seinen Ersatz zugesichert. Vgl. außerdem 88 708 3. 6.
711, 6384 33858.
Es gibt aber auch gewisse Fälle, wo umgekehrt der Schuldner begehren kann, daß
das Urteil nicht vollstreckbar werden solle; insbesondere kann er derlangen, zur
Sicherheitsleistung zugelassen zu werden, um durch die Sicherheitsleistung die Voll—
streckung abzuwenden. Das hat dann das Gute, daß, auch wenn er keine Sicherheit
leistet, die Vollstreckung doch nur bis zur Hinterlegung des Geldes, nicht bis zur Aus—
zahlung gehen darf. Doch kann der Schuldner in solchem Falle stets durch den Glaͤu—
biger, wenn dieser sich anheischig macht, seinerseits Sichecheit zu leisten, überboten werden
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Aber auch andere richterliche Entscheidungen können vollstreckbare Titel schaffen; so
sind vollstreckbar die ein Gebot enthaltenden Beschlüsse des Zivilprozesses (F794 8. 8
8. P.O.), so Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Verfahren der Zwangsversteigerung
(88 98, 182 8. V. G.), so die Forderungsfeststellungen im Konkurs wehn der Gant
chuldner nicht widersprochen hat (8 164 R. O.).
Die vollstreckbare Entscheidung kann ihre Kraft verlieren, wenn sie in einem späteren
Stadium des Prozesses aufgehoben wird, z. B. auf Grund der Berufung oder auch nur
auf Grund der Wiederaufnaͤhme des Verfahrens (8717 3. P.O.). Außerdem aber kann
sie einer Vollstreckungsgegenklage? unterliegen, und hier kann das Urteil, das auf die Voll⸗
treckungsgegenklage hin ergeht, den vollstreckbaren Titel zu Fall bringen. Die Vollstreckungs⸗
gegenklage ist besonders wichtig bei vollstreckbaren Verträgen; sie kommt aber auch bei Ent⸗
scheidungen vor. Zwar kann eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts regelrecht nicht in
der Art einer Gegenklage unterworfen werden, daß ihre Nichtigkeit behauptet wird; dies
kann nur einer Sondergerichtsentscheidung gegenüber geschehen, außerdem nur dann, wenn
man behauptet, daß der Behörde, die entschieden hat, die Gerichtsbarkeit fehle; wohl aber
ist in allen Fällen eine Vollstreckungsgegenklage dahin denkbar, daß die Entscheidung als
vollstreckbarer Titel ihren Grund nachträglich verloren habe, weil der darin bezeichnete
Anspruch nachträglich erloschen sei, z. B. durch Zahlung, Erlaß, Vergleich u. s. w Auch
in diesem Falle besteht ein Recht darauf, daß der Vollstreckungstitel nicht zur Ausführung
gelangt. Und dasselbe muß auch dann gelten, wenn der Vollstreckungstitel zu Recht be
steht, aber der Schuldner das Recht hat, die Zahlung zu verweigern und daͤher auch zu
berlangen, daß er nicht in Krafit gesetzt wird; z. B. es ist ausgemacht worden, einen
Titel erst nach so und so viel Zeit zur Vollstreckung zu bringen: hier flüchtet sich die
Einrede in die Form der Vollstreckungsgegenklage?. Endlich kann auch noch die Legiti—
mation zum Vollstreckungstitel bestritten werden, indem behauptet wird, daß das Recht
aus dem Titel auf einen anderen übergegangen sei (88 767 ff.).
In allen diesen Fällen, wo eine Umstürzungdes vollstreckbaren Titels durch ge—
Vgl. auch bezüglich der Innungsschiedsgerichte ß 910 Gew.O. (wo 100 Mt. die Norm bilden).
Diese immer mehr in Aufnahme bomiend Benennung habe ich meines Wissens zuerst gebraucht,
schon längst in meinen Kollegien, fsodann in meiner Abhandlung in der Festgabe fuͤr Planck (und
im Archivef. civ. Praxis Bd. 72). Dies scheinen allerdings manche übersehen zu haben.
* So auch im Fall der „Simulation“ im Prozeß; von einer wahren Simulation ist, da das
Gericht an der Simulation nichi teilnehmen kann, keine Rede wohl aber ist die Vollstreckungsgegen—
lage statthaft. Unrichtiges mit Richtigem enthält R.G. 30 Novb 1803 Entfch. z0 6 die
hier erwähnten Entscheidnaen. Val. oben S. 104