fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Sie hat das Eigentümliche, daß sie keinen Beweis nötig macht, sondern dem Kläger 
den Beweis der? Erfüllung auflegt, weil die Entstehung seiner Pflicht in der Gegen⸗ 
seitigkeit von selbst liegt und die Erfüllung nicht vermutet wird. 
Übrigens schließt aber die Gegenseitigkeit eine gewisse Verschiedenheit und Selb⸗ 
ständigkeit der beiden Obligationen nicht aus. So kann bei der Eingehung des Ver⸗ 
lrages der eine bereits gebunden sein, während der andere noch frei ist, z. B. beim 
Kaufe auf Probe; ebenso kann die Aufhebung oder Anfechtung des Vertrages dem einen 
zustehen, dem anderen nicht. Ja, es kann selbst die eine Verpflichtung nichtig sein und 
die Indere und damit der Vertrag dennoch bestehen, z. B. wenn ein Pupill, der ja 
Awerbs⸗ aber nicht verpflichtungsfähig ist, ohne Tutor einen Kauf abschließt (negotium 
jaudicaus). Er kann hier nicht verklagt werden, aber klagen, doch muß er, wenn er 
Erfüllung fordert, auch selber erfüllen. 
Voͤllig nichtige Verträge begründen natürlich auch die Vertragswirkungen nicht. 
Wenn man aber den anderen zum Vertrage veranlaßt, so übernimmt man damit still— 
schweigend nach den Grundsätzen der bona fides eine gewisse Garantie der Umstände, die 
den Entschluß des anderen bestimmen sollen, namentlich Existenz des Objekts und Richtig- 
keit der Erklärungsmittel (z. B. bei Telegrammen), und haftet daher nach der jüngsten 
Entwicklung der gemeinrechtlichen Lehre dem anderen für das, was Ihering passend 
das negative Vertragsinteresse genannt (und anschließend an seine bahnbrechende Ent— 
deckung auch das B.G.B. 88 122, 807 angenommen hat)1, d. h. das, was der andere 
gehabt hätte, wenn der nichtige Vertrag gar nicht geschlossen wäre. Eine sogenannte 
uipa in eontrahendo zu Grunde zu legen, wie Ihering früher wollte, ist nach dessen 
eigenem Zugeständnis (Schuldmoment S. 88) nicht ausreichend?; der Rechtssatz erklärt 
si 688 aus Erwägungen über die billige Verteilung des Risikos beim Kontrakts— 
abschluß 8. ) 
g 58. I. Unrecht. Unrecht ist der Gegensatz des Willens gegen das Recht, 
die praͤktische Negation des Rechts, also jede widerrechtliche freie Handlung oder Unter⸗ 
lassung. Recht und Unrecht können nicht nebeneinander bestehen, das Unrecht zerstört, 
wenn es Bestand hat, das Recht in seiner Allgemeingültigkeit. Das Recht hat daher in 
der Vernichtung des Unrechts sich selbst und seine eigene Geltung zu erhalten. Die Ver— 
aichtung geschieht zunächst dadurch, daß der Täter die äußeren Folgen seines Unrechts 
soweit als möglich wieder gut machen muß, also Entzogenes zuruckzugeben, Schaden zu 
ersetzen verpflichtet ist; außerdem durch direkte Vernichtung seines Willens bis zum Maße 
seiner Widerrechtlichkeit, d. h. durch Strafe. Die erste Art der Aufhebung des Unrechts 
st die privatrechtliche (zivile), die andere die öffentliche, strafrechtliche (kriminale).). So 
wenigstens heutzutage. In Rom bestand zwar die Strafe vielfach in Geldstrafen an den 
Verlehten (Privatstrafe), indessen ist davon nur ein kleiner Rest in der Injurienstrafe 
uͤbrig geblieben und neuestens auch dieser in der Anwendung auf Körperverletzungen und 
Beleidigungen durch das Reichsstrafgesetzbuch 88 188 ff., 223 ff. und das Einführungs— 
gesetz zur Reichsstrafprozeßordnung 8 11 beseitigt worden, während wegen gewisser anderer, 
die Person nur mittelbar treffender Rechtsverletzungen die Injurienklage auch heute noch 
kaum zu entbehren ist“. 
Die Zivilobligation wegen Unrechts bezieht sich nicht bloß auf das Unrecht, das 
durch selbständige Handlungen verübt wird Delikie), sondern auch auf das, welches durch 
Nichlerfüllung von bestehenden Obligationen begangen wird. Im ersten Falle begründet 
den Quellen nicht vorkommt, ja, bei bonae fidei iudicia in die Formel gar nicht eingeschaltet zu 
werden brauchte, so wird doch ihr materieller Charakter als Einrede bewiesen durch 1. 5. O. de eviet. 8, 44. 
Jahchb. f. Dogm. VV, 1. Gegen die Praktikabilitat dieses Begriffs Bähr ebenda XIV Vr. 9. 
2 Bgl. Drechsler, Schadenersatz bei nichtigen Verträgen. Induguraldissert. Wurzburg 18733; 
Fr. Mommsen, Haftung der Montrahenten bet der Abschließung von Schuldverträgen. 1879. (Er— 
Irterungen, Heft Dund die oben 8.20 S. 458 Anm. Angeführten. 
v Vgl Unger, Handeln auf, eigene Gefahr, Ihexings, Ihb. XXX 3812383. 
Isering in den Jahrbb. für Dogmatit XXIII Nr 6.
	        
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