Full text: Das kommunale Wahlrecht

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Körperschaften eine ersprießliche und für die Gesamtheit segens— 
reiche Tätigkeit entfaltet haben. So sagt z. B. der Oberbürger— 
meister Fuß⸗Kiel in einer Festschrift zur Jahrhundertfeier der 
preußischen Städteordnung (1908): „Aus vorurteilsloser Beobach— 
tung darf anerkannt werden, daß sogialdemokratische Stadt⸗ 
verordnete mit Fleiß, Ernst und Verständnis friedlich mit ihren 
andersgesinnten Kollegen und den Magistratsvertretern zu 
arbeiten vermögen, wo sie nicht in besonderen Fällen ihre straffe 
Parteidisziplin zu einem dann freilich schwer auszugleichenden 
Mißklang führt.“ Aehnlich äußerte sich der Oberbürgermeister 
von Frankfurt a. M., Herr Adickes, in seinem Vortrag auf dem 
ersten Deutschen Städtetag in Dresden: es sei längst anerkanni, 
daß gesunde und bedeutungsvolle moderne Entwickelungen aus 
dem sogzialistischen Ideenkreise herausgewachsen sind, und man 
müsse ohne weiteres anerkennen, „daß manche in deutschen Städten 
neuerdings geschaffene Ginrichtungen, wie insbesondere Arbeits— 
vermittelungsstellen, namentlich aber die zur Verbesserung der 
Lage der städtischen Arbeiterschaft unternommenen Maßnahmen 
und die Einfügung von Arbeiterschutzbestimmungen in die Sub— 
missionsbedingungen u. a. m. sozialistischen Anregungen zu ver— 
danken sind. Eine Zurückweisung sozialistischer Gedanken, nur 
ihres Ursprungs wegen, kann daher gar nicht in Frage kommen.“ 
—Ohne Uebertreibung kann man sagen, daß, wenn die Ge— 
meinden allmählich anfangen, sich ihrer Pflichten und Aufgaben 
auf sozialem Gebiete bewußt zu werden, dies einzig und allein 
auf Anregungen aus den Reihben der Sogialdemokratie zurück— 
zuführen ist. 
Es ist eine völlige Verkennung der Aufgaben der Gemeinden, 
wenn man glaubt, daß sie vorwiegend wirtschaftliche Zwecke zu ver⸗ 
folgen haben und daß deshalb derjenige, der nicht mittatet, auch nicht 
mitraten soll. Nicht einzig und allein auf wirtschaftlichem, sondern 
auch auf geistigem und vor allem auf sogialpolitischem Gebiete 
haben die Komunen eine Reihe von Aufgaben zu lösen, und hierzu 
önnen sie unter den heutigen Verhältnissen die Mitarbeit der Ar⸗ 
beiterklasse gar nicht mehr entbehren. Wer den Arbeitern 
ihr Recht nimmt, wer sie daran hindert, den 
ihnen gebäührenden Einfluß in den Gemeinden 
ruszuüben, der schädigt das Gemeinwohl, der 
hemmt die Entwickelung der Kommunen. 
Die nachstehende Schilderung der Wahlgesetze in den größten 
deutschen Bundesstaaten soll zeigen, ein wie schweres Unrecht den 
Minderbemittelten zugefügt wird. 
Ehe wir aber diese Aufgabe in Angriff nehmen, seien die 
hauptsächlichsten Mittel, mit denen die Bourgeoisie die Fernhaltung 
der Arbeiterklasse von der Gemeindeverwaltung anstrebt, im Zu⸗ 
sammenhange besprochen. Es sind im wesentlichen vier: Plural⸗ 
wahlrecht, hohe Bürgerrechtsgebühren, hoher Zensus und Drei⸗ 
klassenwahlrecht.
	        
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