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II. Zivilrecht.
hierdurch gedeckt werden, weshalb für eine Reihe von Voraussetzungsmängeln nur dieser
Weg gegeben ist, selbst in einigen Fällen der nicht richtigen Besetzung des Gerichts
(8 379 3. P.O.).
So weit Prozeßvoraussetzungsgebrechen. Fehler des (dem Urteil vorhergehenden) Ver⸗
fahrens dagegen können, wenn die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, niemals eine
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründen. Denn
1. auch das fehlerhafte Verfahren ist ein behördliches, nicht ein bloßes Privat⸗
verfahren;
2. sofern das fehlerhafte Verfahren eine Unrichtigkeit des Urteils herbeiführt oder
dem richtigen Urteil den Makel unzureichender Begründung anheftet, muß auf den Grund—
satz verwiesen werden: die Gültigkeit des Urteils ist nicht von seiner Richtigkeit ab—
hängig, noch weniger davon, daß es den Charakter einer tüchtig durchgeführten Arbeit auf—
weist (oben S. 51). Es ist ebenso, wie z. B. in einem Gesellschaftsverhältnis die Gesell—
schaftsentwicklung nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zu einem ungünstigen Ausfall
führt, wenn die gesetzlichen oder statutarischen Maßregeln nicht befolgt worden sind. Ist
z. B. jahrelang keine Bilanz gezogen worden, so ist nichtsdestoweniger die Gefellschafts⸗—
entfaltung eine für alle Teile verbindliche, und der Fehler muß durch Inanspruchnahme
der betreffenden Organe oder in ähnlicher Weise ausgeglichen werden.
Damit hat die 8. P. O. eine jahrhundertelange Eutwicklung zum Abschluß gebracht.
Nach römischem Recht war eine nichtige Entscheidung von selbst unwirksam, und es
bedurfte keines Rechtsbehelfs, um dies zur Geltung zu bringen. Im mittelalterlichen
Rechte rang sich aber die Idee durch, daß wenigstens in einer Reihe von Fällen die
durch die Nichtigkeit betroffene Partei sich wehren und auftreten müsse, und so kon—
struierte man die aetio nullitatis, die sich bereits in den italienischen Stadtrechten findet,
die dann auch von der Doktrin und der Gesetzgebung des Deutschen Reichs? weiterent⸗
wickelt wurde, hier aber zu vielen Irrtümern führte. Die Irrtümer bestehen namentlich
in folgendem: 1. Man nahm auch in Fällen, wo eine Nichtigkeit von Ames wegen
unumgänglich ist, z. B. mangels der Gerichtsbarkeit, an, daß die Nichtigkeitsklage er—
hoben werden müsse. 2. Man verwechselte die Fälle des nichtigen Urteils wit ven Fällen
des unrichtigen Urteils, indem man gewisse grobe Fehler als Gruͤnde der Nichtigkeit
behandelte, was, wie bereits bemerkt, gegen die Grundgedanken des Zivilprozesses verstößtẽ.
Beide Fehler hat die 8.P.O. vermieden. Im ersteren Falle gibt sie überhaupt kein
besonderes Abhilfsmittel, und was den zweiten betrifft, so spricht sie mit Recht bei der
Nichtigkeitsklage nicht von irgend welchen Mängeln des Verfahrens, sondern' nur von
gewissen Mängeln der Vrozeßvoraussetzungen.
Das Vrogzeßrechtsverhältnis im Arteil.
J. Enktscheidungskraft.
l. Urteilsvoraussetzungen.
**72. Im Gegensatz zu allen anderen Rechtshandlungen des Gerichts steht die
Fällung des Endurteils: dieses steht dem ganzen sonstigen Prozesse als etwas Ebenbürtiges
gegenüber, so daß sich alles andere nur als Vorbereitung verhaͤlt. Die Richtigkeit und
Formvollendung aller anderen Rechtshandlungen hat nur Bedeutung für die letzte, für
das Urteil; alles zielt dahin, ein gutes, richtiges Urteil zu erlangen. Daher ist die
Formenrichtigkeit einer sonftigen Prozeßhandlung niemals an sich Voraussetzung für die
Gültigkeit des Prozesses; ihr Fehlen kann nur möoalicherweise herbeiführen, daß es an den
UÜber den Brauch in Sübdtirol vgl. jetzt Voltelini, Acta Tirolensia p. CIXXIII:
Statut von Vicenza 1485 1I1 87f. u. a.
Bal. Kammergerichtsordnung, 1521 Tit. 21 und 15585 III, Tit. 34
3 Als nichtig betrachtete man kraft Inst. pac. Osnabr. XVIIZ auch jedes einer Bestimmung
des gestphälischen —— widersprechende Urteil; val. auch Gindely, Gesch des 3d jahr Krieas inf