Full text: Das kommunale Wahlrecht

80 
sogar reaktionärer als die Regierung. Wollte es doch nicht ein— 
mal, wie diese, allen Ansässigen, sowie allen Hausbesitzern in der 
Gemeinde, kraft Gesetzes das Bürgerrecht zugestehen, sondern 
machte die Erwerbung desselben auch bei diesen Personen von einem 
besonderen Verleihungsakte abhängig. 
Ueber die Art und Weise, wie die Erhebung von Bürgerrechts— 
gebühren dazu mißbraucht wird, um die nichtbesitzenden Klassen vom 
Bürgerrechte, und damit von der Gemeindeverwaltung, fern zu 
halten, haben wir bereits oben einige Beispiele gegeben. 
Das Bürgerrecht gewährt das Recht, nach den Bestim— 
mungen des Gesetzes bei der Beratung und Abstimmung über Ge— 
meindeangelegenheiten mitzuwirken, zu Gemeindeämtern zu wählen 
und gewählt zu werden. Die übrigen Rechte interessieren uns hier 
nicht. Alle Gemeindebürger sind also wahlstimmberechtigt. Aus—⸗ 
schließungsgründe sind der rechtskräftig erkannte Verlust der bürger⸗ 
lichen Ehrenrechte und die Einleitung des Gantverfahrens. Nicht 
ausgeübt werden kann die Wahlstimmberechtigung, wenn der be— 
rechtigte Gemeindebürger nicht in die Wahlliste eingetragen ist. 
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Infolgedessen kann 
derjenige, der in mehreren Gemeinden das Bürgerrecht besitzt, das 
Wahlstimmrecht nur in einer Gemeinde ausüben. Frauen und 
juristische Personen müssen sich dazu eines Vertreters bedienen. 
Alle wahlstimmberechtigten Gemeindebürger, die das 26. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, volljährige und selbständige Männer sind, sich 
im Besitze des bayerischen Indigenats befinden, in der Gemeinde 
ihren Wohnsitz haben und daselbst mit einer direkten Steuer an— 
gelegt sind, können zu Mitgliedern des Magistrats, Gemeindebevoll⸗ 
mächtigten, Bürgermeistern, Distriktsvorstehern usw.gewählt werden. 
Nicht wählbar sind also Frauen und juristische Personen. Das 
Wahlrecht ist gleich, direkt und geheim. 
Die Wahlen der Gemeindebevollmächtigten, der bürgerlichen 
Magistratsräte, der nicht berufsmäßigen Gemeinderäte, der nicht 
berufsmäßigen Adjunkten und der Ersatzmänner finden in Ge— 
meinden mit mehr als 4000 Einwohnern nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl mit freien und verbundenen Listen statt. 
III. Sachsen. 
Die Bestimmungen über die Gemeindemitgliedschaft und das 
Gemeindewahlrecht sind für die Landgemeinden in der revi— 
dierten Landgemeindeordnung, für die Stadt— 
gemeinden in der revidierten Städteordnung nieder— 
gelegt. Die Landgemeindeordnung vom Jahre 1878 enthielt 
über die Gemeindemitgliedschaft die folgenden Bestimmungen. 
Mitglieder einer Landgemeinde sind diejenigen selbständigen Per— 
sonen, welche im Gemeindebegirke wesentlich wohnhaft sind, oder 
ein Grundstück besitzen, oder daselbst ein selbständiges, nicht bloß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.