Full text : Moderne Rechtsprobleme

30 II. Probleme des Strafrechts.

UÜberzeugung, die unseren Entschluß begleitet, ist das Gefühl des
Wählens, und das Wählen ist das schon von der Sprache ge⸗—
gebene Zeugnis dafür, daß die Einzelpersönlichkeit von sich aus,
als Einzelgesetzgeber, die Zwiespältigkeit des Geschehens löst.“)
Dafür spricht auch das Bewußtsein der Möglichkeit, an
dem eigenen Charakter zu arbeiten und ihn für das Gute,
d. h. das Gesellschaftsgemäße geneigter zu machen. Die mehrfache
folgerichtige Bezwingung der Leidenschaft bringt sie zum Er—
schlaffen, das mehrfache Überwinden sinnlicher Triebe verringert
ihre Kraft: die Lehre von der Unwandelbarkeit des Charak—
ters ist ein Irrtum Schopenhauers, der darauf beruht, daß
er irrtümlich den Charakter mit dem „Weltwillen“, dem Ding an
sich, zusammenfügt: er ist aber mit dem Weltwillen nicht inniger
verbunden als alles andere.*)
Der Charakter ist vielmehr erziehbar, und es ist ein Fehler,
wenn der Mensch ihn nicht erzieht. So auch vorzüglich Dante
im Convito IV 22:
Similmente può esser per molta correzione e coltura
ehe R dove questo semo dal principio non cade, si puote
indurre del suo processo si che pervieno a questo frutto.
Ed èô un modo quasi d'insetaro l'altrui natura sopra divorsa
radico.
Darum sei der schlechte Mensch nicht zu entschuldigen: denn
wenn er nicht von sich aus zum Guten geneigt war, so konnte
er sich diese Geneigtheit durch Pflege und Ausbildung des
Charakters erwerben; und diese Erziehung liege im Kreise des
freien Willens.
Der Charakter ist insofern etwas Selbstgeschaffenes, so
sehr, daß man die Idee der Schöpfung des Charakters in die
intelligible Welt versetzen und damit die Verantwortung der
Person für ihren Charakter und ihre Taten erklären wollte.
Diese Idee ist schon spekulativ unhaltbar, weil sie in das ewige
Sein die unendliche Mannigfaltigkeit der Einzelwesen hinein—

*) Daß die Reue wenigstens eine Wahrscheinlichkeit für die An—
nahme eines freien Willens ergibt, wird auch von Gegnern anerkannt,
vgl. Stern in meinem Archiv f. Strafrecht S. b1 392. Übrigens ist
die Reue nicht ein bloß sittliches Gefühl; auch ein wirtschaftlicher, auch
ein eigensüchtiger Fehlentschluß wird Reue zur Folge haben.
9) Bgl. auch Koch, Schopenhauers Abhandlung über die Frei—
heit des menschlichen Willens S. 17 ff.
            
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