Gewissenlose Verbrecher.
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so daß ein gewisses inneres Gefühl (der unbewußte Sinn) mit
seinen feinen Empfindungsfasern uns zu statten kommen muß. Es
ist dies ebenso, wie auch der feinste Kontrapunktist mitunter
sein Gehör zu Hilfe nehmen muß, um zu prüfen, ob eine Disso—
nanz noch musikalisch möglich ist oder nicht. Versagt in
solchem Falle die Verstandesprüfung, so wird man den Irrtum
dann für einen schuldausschließenden erachten, wenn die Beihilfe
des inneren Sinnes fehlt. Dies kann z. B. bei der Tötung
eines Einwilligenden in Betracht kommen, wo möglicherweise eine
Straflosigkeit gerechtfertigt ist, wenn der Täter, dem das mora⸗
lische Gefühl sehlte, von seiner Überlegung dahin geleitet wurde,
daß er die Tötung als durch die Einwilligung gedeckt erachtete;
was ja um so begreiflicher ist, als es auch wissenschaftlich nicht
an Stimmen fehlt, welche in solchen Fällen die Tat als berech—
tigt erscheinen lassen möchten. In einem solchen Falle habe ich in
einem veröffentlichten Interview Nichtverantwortlichkeit angenommen.
Abgesehen hiervon ist der Täter verantwortlich. Einen
Cesare Borgia, einen Edmund im König Lear wird niemand als
verantwortungslos gelten lassen und Bonapartes Tat gegenüber
dem Duc d'Enghien würde, abgesehen von der Souveränitätsstellung
des Täters, niemand als straflos erklären können, obgleich
es sicher ist, daß der Korse kaum je den Hauch eines moralischen
Empfindens verspürte und das Gewissen ihm versagt blieb. Auch
ist nicht etwa dieser Mangel an sich ein mildernder Umstand:
ein solcher kann nur in den Lebensverhältnissen liegen, welche es
verhindert haben, daß bei einem solchen moralisch Minderwertigen
überhaupt das sittliche Pflichtgebot zur Geltung kam, sofern er ohne
Erziehung und in schlechter Umgebung aufgewachsen ist; lebte er
aber in gewöhnlichen Verhältnissen, so daß die Bedeutung des
Pflichtgebotes und sein Einfluß auf die Menschheit ihm klar
wurde, so war es um so dringender seine Sache, sich dahin zu ent—
wickeln, daß er sich von allem Unmoralischen zurückhielt, daß er
also eine Art künstlicher Zurückhaltung anstrebte; ganz ähnlich
wie derjenige, der dazu neigt, durch ungeschickte Bewegungen
andere zu gefährden, sich ein langsames und bedächtiges Handeln
anzugewöhnen hat, und wie derjenige, dem ein unsicherer Tritt
eigen ist, ein vorsichtiges Gehen annehmen, oder derjenige, der
sinnlich angelegt ist, diese Sinnlichkeit folgerichtig bezähmen muß.
Der einzige Einwand wäre der: wie soll, wer ohne mora—
lisches Bewußtsein ist, in sich die Kraft fühlen, dem Pflichtgebot
ANuG 128: Kohler, Rechtsprobleme. J