III. Probleme des Strafprozesses.
1. Afsgemeines.*)
829.
Nicht das ist die Hauptsache, daß neue Gesetze erscheinen
sondern daß ein ganz neues System und ein ganz neuer Geist
in die Anwendung des Gesetzes kommt, d. h. in die Art und
Weise, wie der Strafprozeß gehandhabt wird, um seiner hohen,
ja höchsten Aufgabe zu entsprechen.
Der Strafprozeß des gemeinen Rechts hat sich bei den
Italienern entwickelt und ist von da nach Deutschland gekommen
und namentlich unter dem Einfluß des berühmten großartigen
Gesetzes Karls V., der sogenannten Carolina vom Jahre 1332,
in ganz Deutschland heimisch geworden; er hat durch jahrhundertelange
Anwendung die Rechtsweit so sehr beherrscht, daß noch jetzt die
Vorstellungen nicht ausgerottet sind, welche ihm zugrunde lagen.
Allerdings vor 30 bis 40 Jahren, als wir den Strafprozeß
studierten, stand in den Lehrbüchern, daß das alte Verfahren auf—
zugeben sei und das Licht, das von England kommt, unseren
Strafprozeß beleuchten müsse. Ganz erfüllt von diesen Vor—
stellungen traten wir in die Rechtsübung; aber hier sahen wir
zu unserem Erstaunen, daß die alten Bräuche noch ebenso
herrschten, wie wenn niemand das englische Verfahren kennen ge⸗
lernt hätte.
Die Carolina geht davon aus, daß jemand nur verurteilt
werden koͤnne entweder auf die übereinstimmende Aussage zweier
Zeugen, welche die Tat selbst gesehen haben, oder auf das Ge—
ständnis des Angeklagten hin. Der erste Fall ist ziemlich selten:
denn welcher Verbrecher sucht nicht Finsternis und menschenleeren
Raum? So blieb also nur das Geständnis, und daher galt es
Zuerst erschienen im „Tag“, 23. Auqust 1906