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III. Probleme des Strafprozesses.
Dieses ganze System verstößt gegen jedes Menschenrecht;
denn der erste Grundsatz für jeden, der die menschliche Persön⸗
lichkeit anerkennt, ist der, daß niemand gehalten ist, sich selbst an⸗
zuklagen, und niemand gegen seinen Willen als Werkzeug wider
sich selbst gebraucht werden soll. Man ist berechtigt, sich aller
Mittel zu bedienen, um der Wahrheit auf den Grund zu kommen,
soweit dieses innerhalb des Kreises der Menschlichkeit und der—
jenigen Achtung ist, die man einem jedem Menschenantlitz schuldet; man
ist aber nicht berechtigt, den Menschen wie eine willenlose Sache
zu behandeln und gegen seinen Willen sein Inneres nach außen
zu kehren.
Dieser Satz ist der leuchtende Grundsatz des englischen
Rechtes, und von England kam die Reform unseres Strafprozesses.
Es gab in England eine Folter in unserem Sinne nicht, wenig⸗
stens nicht als gesetzliches Mittel, höchstens mißbräuchlich; nur in⸗
sofern zwang man den Angeschuldigten, als man von ihm ver⸗
langte, daß er sich der Jury unterwerfe: hier verschmähte man
auch eine Hungerhaft nicht; im übrigen aber bediente man sich
eines anderen Mittels: wie man früher jemanden verurteilt hatte
auf Grund der ausgesprochenen Meinung der Ortsgenossen, so
verurteilten ihn jetzt die Geschworenen auf Grund der Indizien.
Daher denkt man in England nicht daran, den Angeklagten zu
umgarnen und zum Zeugnis gegen sich selbst zu benutzen, und
wenn man ihn verhört, so verhört man ihn zu dem Zwecke, da⸗
mit er sich verteidige. Von diesem Gedanken ist auch unsere
Strafprozeßordnung erfüllt, denn im 8 136 heißt es:
„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten
zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird.
Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschul—
digung erwidern wolle.“
„Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit zur
Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und
zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen
geben.“
„Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich
auf die Ermittlung seiner vpersönlichen Verhältnisse Bedacht zu
nehmen.“
Dies wird aber vielfach außer acht gelassen, und nicht selten
benutzt der Untersuchungsrichter wie der Vorsitzende des Gerichts
das Verhör zu dem Zwecke, um den Verfolgten in seinen Er—