Full text : Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.

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der Beweislast!) in 8 831 gegenüber $ 278. Wie sich
8 485 HI. 6. B. hierzu verhält, wird sich am deutlichsten
durch eine Zerlegung der Tatbestände der $8 nach
dem prozessualen Gesichtspunkt in Klagefundament
und Einrede ergeben:
I. Klagefundament.
1. in $ 278:
a) das Bestehen eines Vertrages,
b) die Nichterfüllung desselben.
2. in $ 831:
a) Anstellung des Gehülfen seitens des Beklagten.

b) Schädigung durch den Angestellten,
c) dieselbe muss in Ausführung der Verrichtung
begangen sein.
I) Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden
 Handlung und dem einzutretenden
Schaden.
3. in 8 485 H.G. B.:
Hier sind dieselben Klagefundamente gegeben
wie in $ 831, jedoch tritt:
a) an Stelle der Gehülfenanstellung die Zugehörigkeit
 des Handelnden zur Besatzung;
b) als neues Klagefundament kommt im Gegensatz
 zu 8 831 das Verschulden hinzu.
Wird der Anspruch aus $ 485 auf eine Kontraktsverletzung
 gegründet, so treten an Stelle dieser Klagebehauntungen
 diejenigen aus $ 278.

1) Die „Umkehrung“ der Beweislast war die einschneidenste
Änderung, die im I. Entwurf des B. G. B. vorgenommen wurde;
dem gemeinen Recht wie den übrigen Kodifikationen waren sie
fremd. Der Code Civil Art. 1384 versagte den maitres et
commettants den Beweis dafür, dass sie den Schaden nicht verhindern
 konnten.
            
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