Full text : Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.

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stoss oder der Ersatzpflichtige bekannt geworden
 ist‘).
4. In $3 B. Sch. 6. :
a) Verjährungsfrist: ein Jahr($ 117 Z.7 B.Sch.G.)
(gilt auch für Zusammenstoss);
h) Beginn der Frist: mit dem Schluss des
Jahres, in weichem die Forderung fällig
geworden, d.h. der Schaden entstanden
ist, bezw. der Zusammenstoss stattgefunden
hat ($ 118 B. Sch. G.).
Auf. eine Kenntnis des Schadens kommt es im
Gegensutz zum Seerecht hier überhaupt nicht an.

Ss 15.

Grundsätzliches.

Bereits im römischen Recht legte das prätorische
Kdikt über das „receptum nautarum. cauponum“ ®)
den Schiffern unbedingte Haftung für unversehrte
Rückgabe der ihnen in ihrem Gewerbe anvertrauten
Güter auf, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden
 traf oder nicht. Sie waren somit auch für
den Schaden verantwortlich, den eine Person der
Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügte. Dernburg®)
 nennt das Edikt ein Notgesetz, welches durch
die Unsicherheit der Strassen und Transporte in den
letzten Jahren der Republik hervorgerufen war. Man
war darauf angewiesen. sein Hab und Gut Leuten

1) Ansprüche aus einem eigenen Verschulden des Rheders
verjähren natürlich nach den oben dargestellten Grundsätzen
des B.G.B. in 3 bezw. 30 Jahren.
2) 1. L. pr. D. nautae caupones 4, 9
3) Dernbure, Pand. Ba. 2 S. 107.
            
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