Full text : Gesetz über die Handelskammern

252

Anhang.

Die Auswahl ist vorzunehmen:

a) im Falle des Ablaufs der dreijährigen Amts—
dauer der Handelsrichter oder stellvertretenden
Handelsrichter drei Monate vor diesem Zeitpunkte,
b) in anderen Fällen der Erledigung einer Stelle
binnen drei Wochen nach der Erledigung,
e) in den Fällen des 8 10 Satz 2 binnen zwei
Wochen nach dem Eingange des Nachtragsver—
zeichnisses.
Binnen weiterer drei Wochen hat der Landgerichts⸗
präsident seinen an den Justizminister gerichteten
Bericht unter Beifügung der AÄußerung des Regierungs⸗
präsidenten dem Oberlandesgerichtspräsidenten ein⸗
zureichen.

8 12.

Von der erfolgten Ernennung benachrichtigt der
Landgerichtspräsident den Regierungspräsidenten und
die vorschlagsberechtigten Organe des Handelsstandes.
Hierbei ist, soweit es sich um Neuernennungen handelt,
anzugeben, an wessen Stelle der neu ernannte Handels⸗
richter oder stellvertretende Handelsrichter tritt.

813.

Die Allgemeine Verfügung der Minister der
Justiz und für Handel und Gewerbe vom 26. Juli 1879
(Justiz-Minist.-Bl. S. 211) wird aufgehoben.

5 14.
Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.
            
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