Full text : Gesetz über die Handelskammern

250

Anhang.

8

8.

Für die Jahresvorschläge gelten die Bestimmungen
der 88 9 bis 11.
89.

Bis zum 1. November jeden Jahres reicht jedes
vorschlagsberechtigte Organ des Handelsstandes dem
Landgerichtspräsidenten ein die vorgeschriebene Zahl
von Namen enthaltendes Verzeichnis derjenigen Per—
sonen ein, welche zu Handelsrichtern oder stellver—
tretenden Handelsrichtern in Vorschlag gebracht
werden. In das Verzeichnis sind auch die im Amte
befindlichen Handelsrichter und stellvertretenden
handelsrichter aufzunehmen, sofern sie für den Fall
ihres Ausscheidens wieder vorgeschlagen werden
sollen.!

Die in dem Verzeichnis enthaltenen Vorschläge
gelten für das nächste Geschäftsjahr.
Den Organen des Handelsstandes bleibt es über—
lassen, bei der Einreichung des Verzeichnisses die in
erster Reihe zu Handelsrichtern oder zu stellver⸗
tretenden Handelsrichtern vorgeschlagenen Perfonen
zu bezeichnen.

1. Auch die über das nächste Geschäftsjahr hinaus
amtierenden Handelsrichter und stellvertretenden Handels⸗
richter find von der Aufnahme in die Jahresliste nicht
auszuschließen, solange nicht ihr endgültiges Ausscheiden
aus dem Amt in Aussicht genommen ist, Erlaß des
Handelsministers vom 16. März 1904 (MBl. d. H. u. GB.
S. 85) wo unter Ziff. 2 die obige Vorschrift eingehend be⸗
gründet ist.
            
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