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Entwickelung auf wirtschaftlichem Gebiete, die den Städten die Mittel
für ihre großen Aufgaben in die Hand zu geben hatte. Die neue glän—
zende Epoche, in der dies geschah, begann nach dem Jahre 1870
Sechstes Kapitel.
Die Bedeutung der Städteordnung.
J. Die Städteordnung von 1808 das Vorbild fast sämtlicher
Städteverfassungen Deutschlands.
Wir haben am Schluß des zweiten Kapitels gesehen, daß Preußens
Vorgehen nirgends ein Vorbild gehabt hatte. Seine Gesetzgebungstat
zriff nun aber sehr bald als Beispiel tief ein.
Schon 1818 tritt Bayern in würdigere Bahnen, als dies bei seiner
Städteordnung von 1808 geschehen war; seine Gesetzgebung suchte nach
den Eingangsworten der jetzigen neuen Verfassung von 1818, „die
Gemeindekörper wieder zu beleben, indem sie ihnen die Verwaltung der
ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheit zurückgab“; noch deutlicher
aber huldigt 1822 Württemberg dem durch Preußen aufgestellten Beispiele,
wenn auch beide Staaten keine blinden Nachahmer unserer Städteordnung
von 1808 gewesen sind. —
Wenn wir nun weiter verfolgen wollen, wie man in anderen
deutschen Staaten die Bahnen betrat, die das kleine Preußen jener Tage
mit seiner Kommunalverfassung vorgezeichnet hatte, so müssen wir zugleich
kennen lernen, wie sich unsere Städteordnung von 1808 selbst weiter
entwickelt hat. Auch in diesem Kapitel soll der Leser nicht mit den zahl⸗
reichen Einzelheiten behelligt werden.
Vorauszuschicken ist, daß in Deutschland in den Jahren nach 1808
zunächst zwei Systeme, das französische (s. S. 70 und das preußische um
die Herrschaft streiten. Die franzoͤsische Gemeindeverfassung, bei der also
— neben anderen Verschiedenheiten — ohne Unterscheidung von
Stadt und Land lediglich die Gemeinde als solche berücksichtigt ist,
war durch Napoleons Eroberungszüge auf deutschen Boden verpflanzt
worden: Braunschweig, Kurhessen, das Königreich Westfalen,
Frankfurt a. M. und andere huldigten dem französischen Muster. Die
Lebensdauer dieser Gemeindeverfassungen war in den einzelnen Gebieten
oerschieden. So wurden z. B. in Hannover und Kurhessen mit der
Befreiung von der Fremdherrschaft auch die früheren Verhaältnisse wieder
hergestellt.
In Preußen stellte sich nach der Einführung der Städteordnung von
1808 sehr bald heraus, daß sie von Mängeln nicht frei war; dies ist
im so eher verständlich, wenn man sich erinnert, mit welcher Hast sie