Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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31. Oktober 18341 — aus dem Amts⸗(Samtgemeinde⸗) verbande ausgeschieden sind, 
in welchem sie bis dahin mit den ländlichen Gemeinden gestanden haben. 
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadtgemeinde 
durch einen, nach zweimaliger, mit einent Zwischenraum von mindestens acht Tagen 
vorgenommenen Beratung, gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung 
des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeindeordnung mit den⸗ 
jenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen Fall in“ der Land— 
gemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom heutigen Tage angeordnet werden. 
IRb. Die gegenwärtige Städteordnung kommt ür die, auf dem Provinzial 
landtage im Stande der Siaͤdie vertretenen Gemeinden von mehr als 10000 Fin— 
wohnern zur Anwendung, sowie für diejenigen Städte von geriugerer Einwohner— 
zahl, in denen zur Zeit' der Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 
1850 die revidierte Städteordnung vom 17 März 1881 galt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages 
die gegenwärtige Städteordnung nach Befinden auch anderen, als den bisher auf 
dem Provinziallandtage im Stunde der Städte vertretenen Gemeinden der Rhein⸗ 
provinz auf ihren Antrag verliehen werden.) 
Titel J. 
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung. 
8.2. O0, W. [RA8S 2 s. weiter unten]. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadt— 
bezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde- oder selbständigen Guts— 
bezirke Wagg 8s der Landgemeindeordnung)) angehört haben, können nach Ver— 
nehmung der Beteiligten uünd nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des 
Bezirksausschusses mit dem Stadtbezirk vereinigt werden. 
[O. Eine Vereinigung eines ländlichen GBemeinde— oder eines selbstündigen 
Gntsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden 
und des Gutsbesitzers, sowie des Kreistages und des Bezirksausschusses mit König⸗ 
licher Genehmigung erfolgen, wenn die Beteiligten hiermit einverflanden sind. Wenn 
ein Einverständnis der Beteiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung der⸗ 
selben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch 
den Bezirksausschuß nach erfordertem Gutachten des Kreistages zu ersetzen. Gegen 
den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats steht dem Ober— 
präsidenten, wenn er das üffentliche Interesse durch denselben für gefährdet erachtet, 
nach Maßgabe des 8 128 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung von 
30. Juli 18883 (G.S. S. 195) die weitere Beschwoͤrde an das Staatsministerium 
offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums ist dem 
Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Beteiligten zuzufertigen. 
Die Abtrennung einzelner Teile von einem Stadtbezirk nund deren Vereinigung 
mit einem angrenzenden Landgemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk, sowie di 
Abtrennung einzelner bisher zu einer anderen Landgemeinde oder zu einem selb⸗ 
ständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem an— 
grenzenden Stadibezirk kann nach erfordertem Gutachten des Kreistages durch 
Keschluß des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Ver— 
tretungen der beteiligten Gemeinden und den beteiligten Gutsbesißern auch die 
Eigentümer jener Grundstücke darin einwilligen, oder wenn beim Widerspruche 
Beteiligter das öffentliche Interesse es erheischt. Gegen den auf Beschwerde er 
gehenden Beschluß des Provinzialrats steht dem Oberpräsidenten die weitere Be— 
schwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe des dritten Absatzes offen. 
Ein öffentliches Interesse im Sinne des dritten und vierten Absatzes ist nur 
dann als vorliegend anzusehen, 
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich rechtlichen Verpflich⸗ 
tungen zu erfüllen außerstande sind. 
Bei Beurteilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden 
und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zu— 
stehen, nicht als bestimmend zu erachten;
	        
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