136 —-
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. Der Bezirksaus⸗
schuß beschließt über die infolge einer Veränderung der Grenzen des Stadtbezirks
notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden, vor—
behaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage ĩim Verwaltungsstreit⸗
verfahren.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals
gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
83. 0, W, Rh. Asle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der
servisberechtigten Militärpersonen des altiven Dienststandes, gehören zur Stadt⸗
gemeinde.
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke nach
den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
84. 0, W, Rhb. Aue Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung
der öffentlichen Gemeindeanstalten der Siadt berechtigt und zur Teilnahme an den
städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften des Kommunalabgabengefetzes vom
14. Juli 1893 (GS. S. 152) verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen
Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf be⸗
sonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht beruͤhrt.
[Rh. Ingleichen wird die bestehende Organisation der Armenverwaltungen
durch dies Gesetz nicht aufgehoben.]
[W, Rh. Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem
Grundsteuerfuße verteilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen Heranziehung der Staals
waldungen zum Wegebau vom 17. Robember 1841 (GS. S. 405) fortbestehen.
85. 0O, W, Rh 86. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teil—
nahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter
Amter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung.
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
4. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört 8 8)
2. keine Armenunterstützung [Rh Armenverpflegungs aus offemlichen Mitteln
empfangen,
83. die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
LO, Weentweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt 616), oder
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupierwerbsquelle und in Stüädten
von mehr als 10000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehilfen selb⸗
ständig betreibt, oder
zur Einkommensteuer oder
zu einem fingierten Normalsteuersatze von 4 Mark veranlagt ist oder ein
Einkommen von mehr als 660 Mart dis 90 Mark bezieht
[Rh eNr. 4. entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, ober
1) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen zu einem
Brund⸗ und Gebäudesteuerbelrag veranlagt ist, dessen gerinoster Satz nicht
inter 6 und nicht über 30 Maͤrk festzusetzen ist, oder
inkommensteuerpflichtig ist, oder
oweit dies ortsstatutarisch bestimmt ist, bzw. ein Ortsstatut nicht besteht,
zu einem fingierten Normalsteuersatze von“4 Mark veranlagt ist oder ein
Einkommen von mehr als 600 Mart big ßog Mark bezieht.
Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Betrags
der Grunde und Gebäudesteuer erfolgt mittels statutarischer Anordnung]
O, W, Rb. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus⸗ und Grundbesitz [W
Steuerzahlungen und Hausbesitz, Rk Steuerzahlungen] der Ehefrau werden dem
Ehemanne, Steuerzahluͤngen, Einkommen, Hauͤs⸗ und Grundbesitz [V Steuer
zahlungen und Hausbesitz, Rh Steuerzahlungen] der minderjährigen bzw. der in
elterlicher Gewalt des Vaiers befindlichen Kinder, dem Valer angerechnet.
O. W. Rh. In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auft einen andern