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Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
8 60. O, W; Ru 8 55. Siädte von größerem [W, Ru Alle Stadtgemeinden
von großem] Umfange oͤder von zahlreicherer [W, Ru zahlreicher] Bebölkerung
werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten [Rh Bürger⸗
meister, nachdem die Stadtverordneten daruüber bernomnmen worden sind,] in Orts⸗
bezirke eingeteilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt—
verordneten Rh Stadtverordnetenversammlung] aus den stimmfähigen Bürgern
des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrat [Rh Bürgermeister be⸗
stätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirls⸗
vorstehers ein Siellvertreter desselben angesiellt
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats [Rh des Bürgermeisters)
und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den ört—
lichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.
8 61. O, W; Ru g 56. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten—
versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat /Rh Bürger⸗
meister] in bifentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der
Bemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und
Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
62. O, W; Rh 8 87. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestͤmmung
der Gesetze IRhauch noch) folgende Geschäfte zu besorgen:
F wenn die Handhabung der Orispolizel nicht Königlichen Behörden über—
tragen ist:
— . die Handhabung der Ortspolizei;
3. die Verrichtung eines Hilfsbeamien der Staatsanwaltschaft;
3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts Rh lan dem in der Siadt befindlichen
Amtsgericht!. vorbehaltlich der Befugnis der Behörde, in den Fällen und 8
andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Amts⸗
anwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks
O, Wegegen angemessene Entschädigung] überträgen werden (O, Win deren Hin⸗
sicht nähere Bestimmungen vorbehallen bleiben]; IRh Wird von der Gemeindebehörde
zur Wahrnehmung der Geschäfte eijnes Amtsanwalts eine andere geeignete Person
in Vorschlag gebracht, welche zur Ubernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fälit die
Verpflichtung des Bürgermeisters fort.]
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreise, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstandsregister, sofern
nicht andere Behoörden [Rboder Beamtens dazu bestimmt sind.
O, W. Einzelne dieser unter J und 11 erwähnten Geschäfte können mit Ge—
nehmigung des Regierungspräsidenten einem andecen Magistratsmitgliede über⸗
tragen werden.
863. 0, W. In betreff der Befugnis der Stadtbehörden, ortspolizeiliche
Verordnungen zu erlassen, kommen die darnuf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
Titel VI.
Von den Gehältern und Vensionen.
864. 0, W; Ru 8 58. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem
Magistrate Rh Bürgermeister] entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt.
Ist ein Normalbesoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Telle der
Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen
vor der Wahl festgesetzt.
Hinsichtlich der Hürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder Rh Bei—
geordneten] unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in uͤllen Fällen der Genehmi⸗
Jung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt als ver⸗
pflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen
Besoldungsbeträge bewilligt werden.