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Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt
ist 1Do, Ws 81; Ru 8 80) können mit Genehmigung des Bezirksausschusses feste
Entschädigungsbeträge bewilligt werden. IO0, W Schöffen und] Stadiverordnete
erhalten weder Gehalt noch Remuneration und ist nur die Vergütung barer Aus—
lagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen enistehen.
8 65 0, W; Bh 8S 59. Den [WVBRhu nicht auf Lebenszeit angestellten] Bürger⸗
meister und besoldeten Mitgliedern des Magistrats [Rh besoldelen Beigeordneten]
sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses eine Vereinbarung wegen
der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach
abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Penfionen zu
gewähren: —
* des Gehalts nach 86 jähriger Dienstzeit
2 0 4 12 1 1
Vom vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienstjahre steigt die Pension
alljährlich um 2,0 des Gehalts.
Die übrigen, nicht nur nebenamtlich oder auf Probe, zu vorübergehenden
Dienstleistungen oder zur Vorbereitung angestellten besoldeien Gemeindebeamten
erhalten, insosern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein anderes fest⸗
gesetzt ist, bei eintretender Dienstunsaühigkeit Pension nach denselben Grundfäßen,
welche bei den unmittelbaren Stgatsbeamten zur Anwendung kommen, woͤbei
Artikel III des Gesetzes vom 81. März 1882, betreffend die Abaͤnderung des Pen—
sionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. 1882 S. 183), insoweit es nicht durch das
Gesetz vom 1. März 1891 (GSs. S. 19) abgeändert ist, unberührt bleibt. Als
pensionsfähige Diensszeit wird, unbeschadet der über die Anrechnung der Militär—
dienstzeit bei Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jäger—
korps geltenden Bestimmungen und in Ermangelung anderweiter Festsetzungen
nur die Zeit berechnet, welche der Beamte in dem Dienste der betreffenden Gemeinde
zugebracht hat. Die Bestimmungen des genannten Gesetzes vom 81. März 1882,
in betreff der Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können durch
Ortsstatut guch für Kommunalbeamte in Kraft gesetzt werden.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn und solange ein Pensionär
im Staats- oder Kommunaldiensse ein Diensteinkommen oder eine neue Pension
dezieht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung der
zuvor erdienten Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Penfionierung
bezogenen Diensteinfommens übersteigt.
Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögensrechtliche Ansprüche
der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über Ansprüche
auf Pension. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage erstreckt,
welcher Teil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehali
anzusehen ist, vorbehalilich der den Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirks—
ausschuß gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Im
übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter Instanz er—
gangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung
desselben die Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die Beschlüsse sind vorläufig
bollstreckbar.
In dem durch Zuständigkeitsgesetz 8 20 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Verfahren
bezüglich der Entfernung aus dem Amte, ist enistehendensalles auch über die Tat—
sache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder
und sonstigen Gemeindebeamten, der letzteren unbeschadet der Vorschrift des Schluß⸗
atzes im zweiten Absatze dieses Paragraphen, Entscheidung zu treffen.
Titel VII.
Von dem Gemeindehaushalte.
866. O, W; R 8S 60. Üüber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste,
welche sich im voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat sRh Bürgermeister)
jährlich, spätestens im Okttober IRheNovember] einen Haushaltsetat. Das Rech—
nungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und schließt mit