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städtische Entwickelung ist nicht nur in Deutschland die oben geschilderten
Bahnen gegangen, sie ist überall da typisch, wo die Städte in voller
Unabhängigkeit zum Staate stehen. Der große Rechtslehrer Rudolf
von Gneist, der durch seine eindringenden Studien recht eigentlich erst
das Wesen der Selbstverwaltung in ihrem klassischen Lande, in Eng—
land aufgedeckt, ja sogar dem englischen Volke selbst erst die Art seiner
eigentümlichen Verfassungsform klar zum Bewußtsein gebracht hat, —
dieser Kenner hat gezeigt, daß bei einer vollen Unabhängigkeit der Städte
vom Staate in diesen „gar zu leicht lokale Parlamente entstehen, in
denen egoistische Klasseninteressen den Ausschlag geben“. Auch in Eng—
land endete am Schlusse des 18. Jahrhunderts die Entwickelung in
„Bestechung, Verschleuderung und Mißanwendung des Kommunal—-
vermögens“.
Aus diesem historischen Entwickelungsvorgang läßt sich sehr leicht
eine Lehre für die richtige Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung
ableiten: In einer völligen Unabhängigkeit der Städte vom Staate ruht
das Geheimnis einer guten Selbstverwaltung nicht. Ohne staatliche
Kontrolle wächst aus aller Selbstverwaltung gar zu leicht Klassenherrschaft.
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ausüben können, so muß sich auf der anderen Seite die staatliche Re—
gierung von jeder Bevormundung frei halten. Wo die richtige Abgren—
zung zwischen beiden Extremen zu suchen ist, das läßt sich natürlich im
allgemeinen nicht sagen, das kann nur der Einzelfall entscheiden, zumal
da für große Städte mit ihren geschulten Selbstverwaltungskörperschaften
andere Grundsätze zu gelten haben, als sie gegenüber kleineren Land—
städten zur Anwendung gebracht werden können. Als hoher Leitstern
steht freilich eins fest: es muß zwischen beiden, zwischen staatlicher Re—
gierung und städtischer Selbstverwaltung, volles gegenseitiges Vertrauen
herrschen.
In dem soeben besprochenen Sinne bedarf auch die oben in der Ein—
leitung wiedergegebene geschichtsphilosophische Anschauung Herders eine
Einschränkung: dem Gedanken von der hohen Kulturbedeutung eines
kraͤftigen Städtetums ist unter vollster Gleichberechtigung die erst in der
neueren Geschichte entstandene Idee des festgefügten Einheitsstaats zur
Seite zu stellen. —
Wie nun in der weiteren historischen Entwickelung diese Staatsidee
mehr und mehr an Geltung gewann, das wollen wir im nächsten Ab—
schnitt verfolgen.