Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Jeder Preuße, ob adelig oder nicht, ist von nun an zum eigentüm— 
lichen Besitz unbeweglicher Güter jeder Art berechtigt. Jeder Edelmann 
ist fortan befugt, ohne Nachteil seines Standes, buͤrgerliche Gewerbe zu 
treiben; jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern- in den 
Bürgerstand und aus dem Bürgerstand in den Bauernstand zu treten. 
Und im 8 12 heißt es im Wortlaut: 
„Mit dem Martinitage eintausendachthundert und zehn hört alle Guts— 
untertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt 
es nur freie Leute, sowie solches auf den Domänen in allen unsern Provinzen 
schon der Fall ist.“ 
Mit diesen drei Freiheiten war die ganze staͤndische Gesellschafts— 
ordnung, wie wir sie als Grundlage des Allgemeinen Landrechts (S. 31) 
kennen gelernt haben, aus den Angeln gehoben. Doch man mußte noch 
einen Schritt weiter gehen: man fügte zur Freiheit der Person das 
Eigentum. Das Gesetz vom 27. Juli 1808 verlieh sämtlichen Einsassen 
in den Königlichen Domänen „das volle uneingeschränkte Eigentum ihrer 
Grundstücke“. Nicht mehr aus Grundstücken, sondern aus Menschen 
sollte der Staat bestehen, indem vorher der Mensch nur als Zugabe, als 
Inventarium des Grund und Bodens gegolten hatte. Nach Steins Be— 
rechnungen, die wohl bestimmt waren, ihm selbst volle Klarheit zu ver— 
schaffen, wurde allein in Ost- und Westpreußen 47000 Familien die 
Wohltat dieses Gesetzes zuteil. 
Das nächste war, in gleicher Weise das gewerbliche Leben zu 
entfesseln. Auch der Gedanke der Handelsfreiheit wird grundsäͤtzlich 
ergriffen; überhaupt kommt es Stein darauf an, die inneren Kräfte des 
Landes von hemmenden Fesseln zu befreien. So wird z. B. die Auf— 
hebung des Zunftzwanges zunächst wenigstens für die Gewerbe verfügt, 
in denen er den Konsumenten am lästigsten fiel. Durch Edikt vom 
29. März 1808 wird der Mühlenzwang aufgehoben und die Er— 
bauung von Mühlen jedem Eigentümer freigestellt; durch Edikt vom 
24. Oktober 1808 fällt der Zunftzwang und das Verkaufsmonopol der 
Bäcker⸗, Schlächter- und Hökergewerbe. 
Waren nun aber die Bauern — zunächst wenigstens auf den Domänen — 
zu freien Menschen und Eigentümern gemacht, so geht das Reformwerk 
zur zweiten großen Aufgabe: die Errichtung der städtischen 
Selbstverwaltung durch freie Bürger. Die Städteordnung vom 
19. November 1808 wird erlassen. 
Fünf Tage nach dem Erlaß des denkwürdigen Gesetzes muß der 
Minisser von Stein vor dem Zorn Napoleons aus dem Staatsdienst 
weichen. Doch noch unterzeichnete der König in den letzten Stunden der 
Amtsfuͤhrung seines großen Reformers dessen letztes Werk: die Ver— 
ordnung über „die veränderte Verfassung der obersten Ver— 
waltungsbehörden in der preußischen Monarchie vom 24. No—
	        
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