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Jeder Preuße, ob adelig oder nicht, ist von nun an zum eigentüm—
lichen Besitz unbeweglicher Güter jeder Art berechtigt. Jeder Edelmann
ist fortan befugt, ohne Nachteil seines Standes, buͤrgerliche Gewerbe zu
treiben; jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern- in den
Bürgerstand und aus dem Bürgerstand in den Bauernstand zu treten.
Und im 8 12 heißt es im Wortlaut:
„Mit dem Martinitage eintausendachthundert und zehn hört alle Guts—
untertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt
es nur freie Leute, sowie solches auf den Domänen in allen unsern Provinzen
schon der Fall ist.“
Mit diesen drei Freiheiten war die ganze staͤndische Gesellschafts—
ordnung, wie wir sie als Grundlage des Allgemeinen Landrechts (S. 31)
kennen gelernt haben, aus den Angeln gehoben. Doch man mußte noch
einen Schritt weiter gehen: man fügte zur Freiheit der Person das
Eigentum. Das Gesetz vom 27. Juli 1808 verlieh sämtlichen Einsassen
in den Königlichen Domänen „das volle uneingeschränkte Eigentum ihrer
Grundstücke“. Nicht mehr aus Grundstücken, sondern aus Menschen
sollte der Staat bestehen, indem vorher der Mensch nur als Zugabe, als
Inventarium des Grund und Bodens gegolten hatte. Nach Steins Be—
rechnungen, die wohl bestimmt waren, ihm selbst volle Klarheit zu ver—
schaffen, wurde allein in Ost- und Westpreußen 47000 Familien die
Wohltat dieses Gesetzes zuteil.
Das nächste war, in gleicher Weise das gewerbliche Leben zu
entfesseln. Auch der Gedanke der Handelsfreiheit wird grundsäͤtzlich
ergriffen; überhaupt kommt es Stein darauf an, die inneren Kräfte des
Landes von hemmenden Fesseln zu befreien. So wird z. B. die Auf—
hebung des Zunftzwanges zunächst wenigstens für die Gewerbe verfügt,
in denen er den Konsumenten am lästigsten fiel. Durch Edikt vom
29. März 1808 wird der Mühlenzwang aufgehoben und die Er—
bauung von Mühlen jedem Eigentümer freigestellt; durch Edikt vom
24. Oktober 1808 fällt der Zunftzwang und das Verkaufsmonopol der
Bäcker⸗, Schlächter- und Hökergewerbe.
Waren nun aber die Bauern — zunächst wenigstens auf den Domänen —
zu freien Menschen und Eigentümern gemacht, so geht das Reformwerk
zur zweiten großen Aufgabe: die Errichtung der städtischen
Selbstverwaltung durch freie Bürger. Die Städteordnung vom
19. November 1808 wird erlassen.
Fünf Tage nach dem Erlaß des denkwürdigen Gesetzes muß der
Minisser von Stein vor dem Zorn Napoleons aus dem Staatsdienst
weichen. Doch noch unterzeichnete der König in den letzten Stunden der
Amtsfuͤhrung seines großen Reformers dessen letztes Werk: die Ver—
ordnung über „die veränderte Verfassung der obersten Ver—
waltungsbehörden in der preußischen Monarchie vom 24. No—