Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Ältesten der dortigen Bürgerschaft. Das letztere hat jedoch keine 
weitere Bedeutung erlangt, da nach ihm die Bürgerschaft wieder wie 
bisher durch die Zünfte und Korporationen vertreten werden sollte. 
Solchem Gedanken war aber Stein mit seinem Ziel durchaus abhold. 
Dagegen ist das andere, der Freysche Entwurf, für die folgenden Ver— 
handlungen grundlegend geworden. 
Frey hat warten müssen, bis ihm die Anerkennung zuteil geworden 
ist, die ihm die deutsche Bürgerschaft schuldet. Bisher war sein Name 
fast ganz vergessen. Es ist, wie schon angedeutet, das Verdienst des 
Historikers Max Lehmann, Freys Person und Hauptlebenswerk ge⸗ 
legentlich und in seiner Steinbiographie eingehend gewürdigt und ihn 
so der Vergessenheit wieder entrissen zu haben. Auch Frey ist eine von 
den prächtigen Gestalten aus dem großen Kreise der damaligen ums 
Vaterland hochverdienten Männer: ein Charakter. Was die neuere Zeit 
über sein äußeres Leben und seine Denkart wieder zutage gefördert 
hat, wollen wir im folgenden Abschnitt kurz schildern. Er kann sich 
dem, dem dieses Kapitel gewidmet sein soll, würdig zur Seite reihen. 
Zunächst wollen wir kurz die Grundsätze kennen lernen, aus denen 
heraus Frey den Städten eine Verfassung zu geben gedachte. Erinnern wir 
uns dabei der damals noch geltenden städtischen Verfassung, wie wir 
iie oben (S. 31) mit ihrem letzten Abschlusse, dem Allgemeinen Landrecht, 
ennen gelernt haben. 
Frey hatte die Steinsche Nassauer Denkschrift etwa im Januar 1808 
kennen gelernt und war so mit den darin niedergelegten Reformgedanken 
des Freiherrn vertraut; dazu war er seit mehr als 20 Jahren in ver— 
schiedenen städtischen Stellungen in Königsberg tätig gewesen und kannte 
somit die Verhältnisse, über die zu urteilen er jetzt berufen wurde, aus 
anger Erfahrung. 
Er ist den Zünften entschieden abhold und wirft ihnen den erbärm— 
lichen Geist der Einseitigkeit, des Zwiespalts und des Eigennutzes vor. 
Nicht sie sollen die Bürgerschaft vertreten, sondern Repräsentanten 
Stadtverordnete), die die gesamte Bürgerschaft zu wählen hat. Und 
zwar soll jeder Buͤrger seine Vertreter lediglich in seiner Eigenschaft 
als Buͤrger wählen ohne alle Beziehung auf Zünfte und Korpo— 
rationen. Frey hegte von den Repräsentanten als den Vertretern 
eines freien Bürgertums eine hohe Vorstellung. Er, der wie fast alle 
hervorragenden Ostpreußen seiner Zeit, Kant nahe stand, stellte die 
Stadtverordneten für ihre Tätigkeit in eine hohe Pflicht: „nur ihrem 
Gewissen sind sie Rechenschaft schuldig“. Daher haben auch die 
Repräsentanten lediglich nach ihrer freien Überzeugung zu handeln und 
zu stimmen, und sind nicht an die Instruktionen ihrer Auftraggeber ge— 
bunden, wie dies das Allgemeine Landrecht zuließ. 
Neben ihnen steht der Magistrat. Die Wahl des Magistrats und
	        
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