Object: Schutz dem Arbeiter!

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Die Arbeiter-Ausschüsse resp. Arbeitskammern werden sich zunächst 
Zweckmäßig an die städtischen Communen (resp. Kreise, so weit für 
solche das Bedürfniß vorliegt) anlehnen. Je nach Bedürfniß sollte die 
Arbeitskammer in Sectionen (Großindustrie und Großhandel, Hand 
werk und Kleinhandel, Laudwirthschaft rc.) eingetheilt werden, auch die 
Wahl thunlichst nach Berufszweigen erfolgen, so daß alle Interessen 
gruppen je nach ihrer Stärke möglichst zum Ausdruck kommen. In 
größern I n du strie-Centren, in denen bestimmte Industrie grupp en 
(z. B. Bergbau, Eisenindustrie, Textilindustrie rc.) vorwiegen, sollten 
sür diese besondere, eventuell den ganzen Bezirk umfassende 
(Gewerbegerichte resp.) Arbeitskammern gebildet werden (vielleicht mit 
localen Unterabtheilungen). 
Der Vorstand des „Bergischen Vereins für Gemeinwohl" hat (d. d. 
30. November 1889) in einer Eingabe an den Reichskanzler (neben der Einrichtung von 
Ņeltcsten-Collegien, reichsgesetzlicher Regelung betreffend Gewerbegerichte resp. Einigungs- 
àmter) als „Matznahmen der Verwaltung" „für Städte mit größern Industriezweigen die 
Einsetzung von Verwaltungs-Deputationen (»Arbeitskammern«) auf Grund des 
§ 54 der Städtc-Ordnung fiir die Rheinprovinz" empfohlen, die als Vertretung aller Er 
werbszweige der Stadtgemeinde den Zweck haben sollten: „die Gemeindeverwaltung über die 
Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Berufszweige fortdauernd in Kenntniß zu halten, 
wit sachverständigem Rath zu unterstützen und durch gemeinsame Aussprache und Verstän 
digung die Eintracht zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu fördern und bei Störungen 
durch Einigungsämter wiederherzustellen." Als specielle Aufgaben waren in Aussicht 
genommen: 
I. Die Arbeitskammer hat sich auf Erfordern der Gemeindeverwaltung über alle Ver 
hältnisse gutachtlich zu äußern, welche die Lage der einzelnen Bcrufszweige und der in ihr 
deschäftigten Arbeiter betreffen. Dahin gehören insbesondere 
1. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse und die Einrichtungen zur Pflege 
und Sicherung der Gesundheit der Arbeiter. 
2. Die Sorge für die weitere Ausbildung der Arbeiter ( Fortbilduugs- und Fach 
schulen, Einrichtung zur Erlernung der Haushaltung und der weiblichen Hand 
arbeiten, Volksbibliothcken). 
8. Die Bekämpfung der Trunksucht und die Pflege edcler geselliger Vergnügungen. 
4. Der Arbeitsnachweis und das Herbergswesen und die Beschäftigung Arbeitsloser 
(Natural-Vcrpflegungsstntionen). 
5. Die Beförderung des Sparsinns und aller auf eigener Mitwirkung der Arbeiter 
beruhenden Wohlfahrts-Einrichtungen. 
6. Die Anbahnung von dauernden Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Ar 
beitern über die Regelung des Arbeitsverhältnisses. 
II. Die Arbeitskammer kann auch aus eigener Initiative Anträge bei der Gemeinde- 
^lwaltung stellen, welche die Abstellung von Mißständen oder die Förderung der L,ge der 
^ņzelnen Bcrufszweige und ihrer Arbeiter bezwecken. 
III. Eine besondere Aufgabe der Arbeitskammer ist ferner die Untersuchung aller Be 
schwerden, welche sich auf das Arbeitsverhältniß beziehen, so weit zu deren Entscheidung 
ņîcht die Gewerbegerichte, sonstige Behörden oder ständige Einigungsämter berufen find. 
Wenn die Beschwerden eine größere Bedeutung haben und wenn nicht sofort eine gütliche 
Einigung gelingt, so bildet der Vorsitzende ein Einigungsamt. Dasselbe besteht
	        
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