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Die Arbeiter-Ausschüsse resp. Arbeitskammern werden sich zunächst
Zweckmäßig an die städtischen Communen (resp. Kreise, so weit für
solche das Bedürfniß vorliegt) anlehnen. Je nach Bedürfniß sollte die
Arbeitskammer in Sectionen (Großindustrie und Großhandel, Hand
werk und Kleinhandel, Laudwirthschaft rc.) eingetheilt werden, auch die
Wahl thunlichst nach Berufszweigen erfolgen, so daß alle Interessen
gruppen je nach ihrer Stärke möglichst zum Ausdruck kommen. In
größern I n du strie-Centren, in denen bestimmte Industrie grupp en
(z. B. Bergbau, Eisenindustrie, Textilindustrie rc.) vorwiegen, sollten
sür diese besondere, eventuell den ganzen Bezirk umfassende
(Gewerbegerichte resp.) Arbeitskammern gebildet werden (vielleicht mit
localen Unterabtheilungen).
Der Vorstand des „Bergischen Vereins für Gemeinwohl" hat (d. d.
30. November 1889) in einer Eingabe an den Reichskanzler (neben der Einrichtung von
Ņeltcsten-Collegien, reichsgesetzlicher Regelung betreffend Gewerbegerichte resp. Einigungs-
àmter) als „Matznahmen der Verwaltung" „für Städte mit größern Industriezweigen die
Einsetzung von Verwaltungs-Deputationen (»Arbeitskammern«) auf Grund des
§ 54 der Städtc-Ordnung fiir die Rheinprovinz" empfohlen, die als Vertretung aller Er
werbszweige der Stadtgemeinde den Zweck haben sollten: „die Gemeindeverwaltung über die
Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Berufszweige fortdauernd in Kenntniß zu halten,
wit sachverständigem Rath zu unterstützen und durch gemeinsame Aussprache und Verstän
digung die Eintracht zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu fördern und bei Störungen
durch Einigungsämter wiederherzustellen." Als specielle Aufgaben waren in Aussicht
genommen:
I. Die Arbeitskammer hat sich auf Erfordern der Gemeindeverwaltung über alle Ver
hältnisse gutachtlich zu äußern, welche die Lage der einzelnen Bcrufszweige und der in ihr
deschäftigten Arbeiter betreffen. Dahin gehören insbesondere
1. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse und die Einrichtungen zur Pflege
und Sicherung der Gesundheit der Arbeiter.
2. Die Sorge für die weitere Ausbildung der Arbeiter ( Fortbilduugs- und Fach
schulen, Einrichtung zur Erlernung der Haushaltung und der weiblichen Hand
arbeiten, Volksbibliothcken).
8. Die Bekämpfung der Trunksucht und die Pflege edcler geselliger Vergnügungen.
4. Der Arbeitsnachweis und das Herbergswesen und die Beschäftigung Arbeitsloser
(Natural-Vcrpflegungsstntionen).
5. Die Beförderung des Sparsinns und aller auf eigener Mitwirkung der Arbeiter
beruhenden Wohlfahrts-Einrichtungen.
6. Die Anbahnung von dauernden Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Ar
beitern über die Regelung des Arbeitsverhältnisses.
II. Die Arbeitskammer kann auch aus eigener Initiative Anträge bei der Gemeinde-
^lwaltung stellen, welche die Abstellung von Mißständen oder die Förderung der L,ge der
^ņzelnen Bcrufszweige und ihrer Arbeiter bezwecken.
III. Eine besondere Aufgabe der Arbeitskammer ist ferner die Untersuchung aller Be
schwerden, welche sich auf das Arbeitsverhältniß beziehen, so weit zu deren Entscheidung
ņîcht die Gewerbegerichte, sonstige Behörden oder ständige Einigungsämter berufen find.
Wenn die Beschwerden eine größere Bedeutung haben und wenn nicht sofort eine gütliche
Einigung gelingt, so bildet der Vorsitzende ein Einigungsamt. Dasselbe besteht