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Real- und
Personalkredit.
stehende Geld nicht im richtigen Momente erhalten. Sie können ihren
Verpflichtungen den Lieferanten gegenüber nicht nachkommen; die
Engroshändler und Fabrikanten vermögen ihre fälligen Wechsel
dei den Banken nicht einzulösen, und diese sehen sich schließlich genötigt,
ihre Zahlungen einzustellen, was wiederum den Bankerott einer
großen Zahl von Firmen ihrer Kundschaft nach sich zieht. Das ganze
staffelförmig aufgebaute Kartenhaus stürzt zusammen, wenn die Unterlage,
die Zahlungsfähigkeit der Konsumenten, geschmälert ist. Wenn
dagegen diese allgemein ihren Bedarf bar zahlten, wären alle diese
verhängnisvollen Wirkungen des jetzigen Usus beseitigt, die gesamte
Produktion stünde mit ganz anderer Widerstandsfähigkeit, kapitalskräftiger
und solider da. Infolge des langen Kreditnehmens durch die
Konsumenten hat sich auch bei den Produzenten eine übermäßig ausgedehnte
Kreditwirtschaft ausgebildet, indem der Landwirt, der Fabrikant,
der Kaufmann für die bezogenen Maschinen und Waren für viel längere
Zeit Kredit (ein viertel, ein halbes Jahr und darüber) verlangen, als das
z. B. in England der Fall ist, wo meist nur ein paar Wochen und
gegen acceptierte Wechsel, die sofort überall zu Zahlungen benutzt
werden können, gestundet wird.
Es ist einleuchtend, daß das englische Verfahren der ganzen
Volkswirtschaft eine größere Solidität gewähren muß. Und Deutschland.
wird erst dann imstande sein, mit England zu konkurrieren, wenn
es das Borgsystem entsprechend einschränkt. Es muß darunter doppelt
leiden, weil es an Kapital im großen Ganzen Mangel hat, und es deshalb
besonders wichtig ist, das Vorhandene der Produktion zu reservieren.
Kine jede Krisis wird in England weit leichter überwunden,
als in Deutschland, weil die Verschuldung keine solche Rolle spielt
und allgemein größere Reserven vorhanden sind.
Je nach der gebotenen Sicherheit unterscheidet man zwei Hauptarten
des Kredits, den Real- und Personalkredit. Der letztere
jegt vor bei einem Darlehn auf Handschlag oder Schuldschein, wo
aur die Person des Schuldners die Bürgschaft übernimmt. Bei dem
Realkredit wird dagegen das Vertrauen in die persönlichen Garantien
durch ein Pfand besonders unterstützt, an welches der Gläubiger sich
zu halten berechtigt ist, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt. Dies kann geschehen entweder durch Faustpfand
oder Hypothek. In dem ersteren Falle erhält der Gläubiger ein
Pfandobjekt in die Hand, wie durch Verpfändung einer Uhr in einem
Leihhause, oder durch die Uebergabe von Papieren an eine Bank, um
ain Lombarddarlehen zu erhalten. Wird das Pfand nicht rechtzeitig
eingelöst, so ist der GHäubiger berechtigt, dasselbe zu veräußern und
ladurch Deckung zu suchen. Ein etwaiger Ueberschuß wird zurückgezahlt,
Anders bei der Hypothek, welche nur bei unbeweglichen
Sachen zur Anwendung kommt, und wo das Pfandobjekt in der Hand
des Schuldners bleibt, während der Gläubiger erst dann die Hand
darauf legen kann, wenn der Schuldner nicht seinen Verpflichtungen
nachkommt, und das Gericht ihm zur Seite tritt. Der Gautsbesitzer,
welcher ein Darlehn auf Hypothek genommen hat, bewirtschaftet sein
Gut unbeschränkt wie bisher, er kann dasselbe vererben und verkaufen.
Erst wenn er mit den Zinsen in Rückstand kommt, kann der Gläubiger
das Gericht zu Hilfe ziehen, um durch Veräußerung disponibler Gegenstände
des Gutes sich schadlos zu halten. Grenügt dieses nicht , oder
ist Kündigung erfolgt, und das Kapital kann nicht rechtzeitig zurück-