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ohne erheblichen Erfolg. 1824 gründeten Berliner Bankiers und Kaufleute
den Berliner Kassenverein, der in der Hauptsache nur eine Giroanstalt
war, Aehnliche Einrichtungen wurden in den folgenden Jahrzehnten
in verschiedenen Städten Preußens ins Leben gerufen. Die
Preußische Bank eröffnete den Giroverkehr 1834, und seit 1841 konnten
die Inhaber eines Girokontos durch besondere Giroanweisungen über ihr
Guthaben verfügen. Im Jahre 1853 betrug der Giroumsatz 110 Mill.
Thaler, Ungleich größer ist sofort nach der Gründung die Girothätigkeit
der Reichsbank gewesen, welche bestimmt war, einen Ersatz für
den Checkverkehr (S. 8, 154) nach englischem Muster zu bieten. Hine
Ergänzung, und gewissermaßen den eigentlichen Abschluß hat die
Giroeinrichtung in England wie in Deutschland in den großen Abrechnungs-
und Clearingstellen erhalten, die uns noch zu beschäftigen
haben werden (S. S. 156). Die Inhaber eines Girokontos verfügen bei
der Reichsbank über ihr Guthaben mit weißen Checks, wenn es sich
um Barzahlungen handelt, oder, wenn es darauf vermerkt ist, zur Verrechnung,
d. h. zur Ausgleichung mit anderen Geschäftsleuten resp.
Banken. Checks mit rotem Papier kommen dagegen zur Anwendung,
wenn eine Uebertragung auf ein anderes Girokonto bestimmt wird.
Im Jahre 1887 belief sich die Zahl der Girokunden auf 3245,
1892 auf 9626, 1899 stieg sie auf 14987. Vereinnahmt wurden 1877
13,5 Milliarden Mk., 1891 40,5 Milliarden, 1899 78, 1901 83,9 Milliarden,
Das Guthaben stieg bis 1899 im Giro von 99 auf 237, 1901 auf 272,5 Milllonen
durchschnittlich; der Giroumsatz von 27 Milliarden auf 81 1900,
1899 auf 131,5, 1900 auf 163,6; 1901 auf 167.7 Milliarden Mk.
$ 51.
Das Depositengeschäft.
v. Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung,
Wien 1885. .
Struck, Studien über den englischen Geldmarkt. Jahrb. £. Gesetzgebung u,
Verwaltung, Bd. X.
Glauert, Depositenbildung in England und in Deutschland, Jahrb. £. Nationalökonomie
1894, Ba. VII, 3. F.
Im Mittelalter war es bereits eine ausgedehnte Thätigkeit sowohl
der Wechsler wie der Goldschmiede, wertvolle Gegenstände gegen Gebühr
zur Aufbewahrung zu übernehmen, da sie die betreffenden Einrichtungen
zum Schutz gegen Feuer- und Diebesgefahr in sicheren
Gewölben und Eisenschränken besaßen, die dem Publikum im allgemeinen
fehlten, Auch in der neueren Zeit übernehmen es die Banken,
Schmucksachen, Wertpapiere, Manuskripte etc. in versiegelten Kästen
oder Packeten gegen eine geringe Zahlung aufzubewahren. Eine Erweiterung
dieser Form liegt in der Uebernahme der Depositen zur
Verwaltung, indem also die Bank Wertpapiere nicht nur zur Aufbewahrung
übernimmt, sondern auch die Coupons im richtigen Momente
abzuschneiden und die Zinsen bar einzuziehen, dann bei Papieren, die
der Aüuslosung unterworfen sind, auch diese zu verfolgen, die ausgelosten
Nummern zur Barzahlung einzureichen etc. Die Bank hat
hierbei nicht das Recht, die ihr anvertrauten Papiere für ihre eigenen
Zwecke zu verwerten, sie zu verleihen oder zu verkaufen, sondern sie
ist verpflichtet, die ihr gegebenen Nummern selbst zu jeder Zeit zur
Verfügung des KEinlegers zu halten. Greift der Bankier das Depot an,
Conrad, Grundrifs der polit. Oekonomie, I. Teil. 4, Aufl. 10
Depositen
zur Auf-Dewahrung.