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IV. öffentliches Recht.
nur als Fahrstraße offenzuhalten; sowohl die Gewinnung von Meeresprodukten wie
der Betrieb der Küstenfrachtfahrt kann untersagt werden. Inwieweit die Schiffe der
Staatsgewalt des Uferstaates unterworfen sind, wird in 88 42, 48 darzulegen sein.
Die Eigengewässer darf der Staat dagegen fremden Schiffen versperren, wenn er sich
nicht durch Vertrag zur ffnung gebunden hat. Tatsächlich wird in Friedenszeiten
höchstens die Einfahrt in einzelne Kriegshäfen verboten, wenn man von vorübergehenden
sicher⸗ und gesundheitspolizeilichen Maßregeln absieht. Schiffen in Seenot darf die Ein—
ahrt nicht verweigert werden.
Meerengen können Eigengewässer eines oder mehrerer Staaten, Küstengewässer
mehrerer Staaten, in der Mitte auch offenes Meer sein. Sofern sie zwei offene Meere
verbinden, steht die Durchfahrt allen Handels- und Kriegsschiffen frei. Die Eigen—
gewässer sind insoweit den Küstengewässern gleichgestellt. Die Sperrung des Sundes
und der Belte ist durch den Kopenhagener Vertrag vom 14. März 1857 (Geffcken:
Recueil manuol et pratique, Bd. 1IS. 12) und einige anschließende Verträge aufge—
hoben. Bosporus und Dardanellen sind dagegen fremden Kriegsschiffen verschlossen, ob—
vohl das Schwarze Meer zum mindesten seit 1871 offenes Meer ist (Londoner Vertrag
»om 13. März 1871, Geffcken a. a. O., Bd. II S. 133). Diese „alte Regel“ des
ottomanischen Reiches ist im Interesse des Weltfriedens von den Großmächten mit der
Türkei vertraglich festgesetzt. Die Türkei selbst darf fremden Kriegsschiffen nur in drei
genau bestimmten Fällen die Einfahrt in die Meerengen gestatten. Vol. Art. 2 des
Londoner Vertrages vom 18. März 1871 und den Zusatzvertrag zur Pariser Kongreß—
akte vom 80. März 1856 (Martens? Nouveau recueil général, 1. Serie, Bd. 15 S. 782).
Zugangastraten zu geschlossenen Meeren — die Strade von Kertsch — darf der Ufer—
taat sperren.
z*21. 4. Erwerb und Verlust der Gebietshoheit.
a) Abgeleiteter Erwerb.
Literatur. Stoerk: Option und Plebiszit bei Exoberungen und Gebietsabtretungen,
Leipzig 1879; Selosse: Traité de l'annéxion au territoire frangais et de gon äemembrement—-
Paris 1880; Freudenthal: Die Volksabstimmung bei Gebietsabtretungen und Eroberungen, 18913;
Appleton: Des effets de s'annexion de terntotres vur e dettes de l'Dtat démembré ou
annexé, Paris 1895; Huber: Die Staatensuccession, Leipzig 1898.
Der Erwerb der Gebietshoheit ist ein abgeleiteter, wenn er sich auf die Gebiets⸗
hoheit eines anderen Staates gründet; der Erwerber wird dessen Rechtsnachfolger. Der
Erwerb ist ein ursprünglicher, wenn er sich nicht auf die Gebietshoheit eines anderen
Staates gründet.
Der abgeleitete Erwerb vollzieht sich durch Gebietsabtretung; sie ist das Rechts-
zeschäft, durch welches ein Staat die Gebietshoheit über einen Teil seines Gebietes auf
einen anderen Staat überträgt. Erforderlich isft Abschluß eines Vertrages und Besitz⸗
übertragung. Nicht erforderlich ist eine eausa. Die gaͤhigkeu vorausgefetzt, genügt der
auf die Gebietsabtretung gerichtete Wille. Die juristische Natur des Reqhtsgeschäfts ist
auch unabhängig davon, ob und welche Gegenleistung erfolgt. Einteilungen der Gebiets⸗
abtretungen in Kauf, Tausch, Schenkumng us. w. sind wertlos. Die versprochene Gegen⸗—
leistung muß selbstverständlich erfolgen. Geht die Gebietsabtretung voran, so ist sie im
Zweifel als eine resolutiv bedingte anzusehen.
Wirkungen der Gebietsabtretung: 1. Der Erwerber wi lger des
Rorgängers; er erwirbt also die Gebietshoheit so, wie sie dined nmeehe plus
iuris transferre potest quam ipss habet. Dingliche Ansprüche dritter Staaten auf das
Gebiet bleiben unberührt, insbesondere Vorkaufs und Servitutrechte: res transit eum
nero: Hüningen, Chablais und Faucigny. Umgekehrt gehen die mit dem abgelretenen
Gebiet verknüpften Servitutrechte duf den Erwerber üͤher