Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. öffentliches Recht. 
nur als Fahrstraße offenzuhalten; sowohl die Gewinnung von Meeresprodukten wie 
der Betrieb der Küstenfrachtfahrt kann untersagt werden. Inwieweit die Schiffe der 
Staatsgewalt des Uferstaates unterworfen sind, wird in 88 42, 48 darzulegen sein. 
Die Eigengewässer darf der Staat dagegen fremden Schiffen versperren, wenn er sich 
nicht durch Vertrag zur ffnung gebunden hat. Tatsächlich wird in Friedenszeiten 
höchstens die Einfahrt in einzelne Kriegshäfen verboten, wenn man von vorübergehenden 
sicher⸗ und gesundheitspolizeilichen Maßregeln absieht. Schiffen in Seenot darf die Ein— 
ahrt nicht verweigert werden. 
Meerengen können Eigengewässer eines oder mehrerer Staaten, Küstengewässer 
mehrerer Staaten, in der Mitte auch offenes Meer sein. Sofern sie zwei offene Meere 
verbinden, steht die Durchfahrt allen Handels- und Kriegsschiffen frei. Die Eigen— 
gewässer sind insoweit den Küstengewässern gleichgestellt. Die Sperrung des Sundes 
und der Belte ist durch den Kopenhagener Vertrag vom 14. März 1857 (Geffcken: 
Recueil manuol et pratique, Bd. 1IS. 12) und einige anschließende Verträge aufge— 
hoben. Bosporus und Dardanellen sind dagegen fremden Kriegsschiffen verschlossen, ob— 
vohl das Schwarze Meer zum mindesten seit 1871 offenes Meer ist (Londoner Vertrag 
»om 13. März 1871, Geffcken a. a. O., Bd. II S. 133). Diese „alte Regel“ des 
ottomanischen Reiches ist im Interesse des Weltfriedens von den Großmächten mit der 
Türkei vertraglich festgesetzt. Die Türkei selbst darf fremden Kriegsschiffen nur in drei 
genau bestimmten Fällen die Einfahrt in die Meerengen gestatten. Vol. Art. 2 des 
Londoner Vertrages vom 18. März 1871 und den Zusatzvertrag zur Pariser Kongreß— 
akte vom 80. März 1856 (Martens? Nouveau recueil général, 1. Serie, Bd. 15 S. 782). 
Zugangastraten zu geschlossenen Meeren — die Strade von Kertsch — darf der Ufer— 
taat sperren. 
z*21. 4. Erwerb und Verlust der Gebietshoheit. 
a) Abgeleiteter Erwerb. 
Literatur. Stoerk: Option und Plebiszit bei Exoberungen und Gebietsabtretungen, 
Leipzig 1879; Selosse: Traité de l'annéxion au territoire frangais et de gon äemembrement—- 
Paris 1880; Freudenthal: Die Volksabstimmung bei Gebietsabtretungen und Eroberungen, 18913; 
Appleton: Des effets de s'annexion de terntotres vur e dettes de l'Dtat démembré ou 
annexé, Paris 1895; Huber: Die Staatensuccession, Leipzig 1898. 
Der Erwerb der Gebietshoheit ist ein abgeleiteter, wenn er sich auf die Gebiets⸗ 
hoheit eines anderen Staates gründet; der Erwerber wird dessen Rechtsnachfolger. Der 
Erwerb ist ein ursprünglicher, wenn er sich nicht auf die Gebietshoheit eines anderen 
Staates gründet. 
Der abgeleitete Erwerb vollzieht sich durch Gebietsabtretung; sie ist das Rechts- 
zeschäft, durch welches ein Staat die Gebietshoheit über einen Teil seines Gebietes auf 
einen anderen Staat überträgt. Erforderlich isft Abschluß eines Vertrages und Besitz⸗ 
übertragung. Nicht erforderlich ist eine eausa. Die gaͤhigkeu vorausgefetzt, genügt der 
auf die Gebietsabtretung gerichtete Wille. Die juristische Natur des Reqhtsgeschäfts ist 
auch unabhängig davon, ob und welche Gegenleistung erfolgt. Einteilungen der Gebiets⸗ 
abtretungen in Kauf, Tausch, Schenkumng us. w. sind wertlos. Die versprochene Gegen⸗— 
leistung muß selbstverständlich erfolgen. Geht die Gebietsabtretung voran, so ist sie im 
Zweifel als eine resolutiv bedingte anzusehen. 
Wirkungen der Gebietsabtretung: 1. Der Erwerber wi lger des 
Rorgängers; er erwirbt also die Gebietshoheit so, wie sie dined nmeehe plus 
iuris transferre potest quam ipss habet. Dingliche Ansprüche dritter Staaten auf das 
Gebiet bleiben unberührt, insbesondere Vorkaufs und Servitutrechte: res transit eum 
nero: Hüningen, Chablais und Faucigny. Umgekehrt gehen die mit dem abgelretenen 
Gebiet verknüpften Servitutrechte duf den Erwerber üͤher
	        
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