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IV. Offentliches Recht.
IV. Das Pfandrecht, das Recht, fremdes Staatsgebiet zur Sicherheit für die
Erfüllung einer Forderung in Besitz zu nehmen. Der Gläubiger erlangt nur das Recht
zum Besitz, nicht die Fähigkeit, sich ebentuell durch Verkauf des Pfandes Befriedigung
zu verschaffen. Er behaͤlt den Besitz, bis ihm die geschuldete Leistung zuteil wird. Das
Pfandrecht kommt mit Übertragung der Verwaltungs— und Nutzungsrechte und ohne solche
bor. Oft wurde es zur Sicherung für die Geldschuld eines Staats an den anderen
begründet. Vgl. Versailler Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 Art. 8,
Frankfurter Friede vom 10. Mai 1871 Art. 7 u. 8 (Geffcken a. a. O. Bd. II S. 118,
151). Zur Sicherung einer Leistung politischen Inhalts wurden Teile des französischen
Ztaatsgebiets in Art. 6 des Pariser Friedens vom 20. November 1815 verpfändet
Martens, Nouveéau recueil, Bd. II S. 682). — Über die Verpfändung Wismars seitens
Schwedens an Mecklenburg-Schwerin (Vertrag von Malmö 26. Juni 1808, Martens,
kecueil, 2. Aufl. Bd. VIII S. 54) vgl. Schmidt: Der schwedisch-mecklenburgische Pfand⸗
vertrag über Stadt und Herrschaft Wismar, Leipzig 1901.
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b) Beschränkungen im Interesse der Schiffahrt.
Viteratur. Caratheodory: Du droit international concernant les grands cours d'eau,
Leipzig 1861; Engelhardt: Du xrégime conventionnel des fleuves internatispaus, Paris 1879;
pie Histoire du droit fluvial conventionnel, Paris 18895 Orban: Fludeé doe droit fluvial
aternational, Paris 1896; Stoerk: Studien zum See- und Bimen-Schiffahriorecht, in Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Ergänzungsbaud Ni, FreibuctgW1897
L. Die Flüsse. Kraft seiner Gebietshoheit darf der Staat die Benutzung des
ihm gehörigen Flußlaufes nach Belieben regeln. Insbesondere kann der stromabwärts
zelegene Staat dem stromaufwärts gelegenen und seinen Angehörigen den Zugang zum
Meere versperren oder ihn an die Erlegung hoher Abgaben binden“ An diesem System
haben die Staaten im 17. und 18. Jahrhundert feftgehalten. Die erste französische
Republik hat mit ihm in Europa gebrochen, indem sie am 16. November 1792den
Grundsatz aufstellte: qu'umd nation ne saurait sans injustice préêtendre au droit
l'oceuper exclusivement le canal d'une rivière et d' empécher que les peuples voisins
Jui bordent les rivages supérieurs ne jouissent du même avantage. Durch eine
Reihe von Verträgen verschaffte Frankreich diesem neuen Grundsatz Geltuug. In Verfolg
ꝛes Art. 5 des Pariser Friedens vom 80. Mai 1814 (Martens: Nouveau recueil, Bd. II
Z. 1) hat der Wiener Kongreß Schiffahrtsakten für Rhein, Neckar, Main, Mosel, Maas und
Schelde ausgearbeitet (Anlage 16 der Wiener Kongreßakte, ebenda S. 486), zugleich aber
auch allgemeine Grundsätze über die Freiheit der Schiffahrt auf den in ihrem schiffbaren
Laufe das Gebiet mehrerer Staaten trennenden oder durchlaufenden Stroͤmen aufgestellt
Kongreßakte Art. 108 — 116, ebenda S. 427). Diese allgemeinen Grundsätze sind nicht
ohne weiteres auf andere Flüsse anwendbar, sondern erst auf Grund eines Ausführungs⸗
bertrags der Uferstaaten. Zum Abschluß solcher Verträge nach Maßgabe der allgemeinen
Brundsätze haben sich die Kongreßmächte aber wechselseitig verpflichtei. Das neue inter⸗
aationale Flußschiffahrtsrecht wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts noch auf folgende
Ströme zur Anwendung gebracht: Elbe, Weser, Oder, Weichsel, Niemen, Po, Vruth,
Donau, Amazonenstrom. Rio de la Plata, Kongo und Niger.
Auf diesen Strömen ist die Handelsschiffahrt von dem Punkte an, an dem die
Schiffbarkeit beginnt, bis ins Meer hinein und umgekehrt für jedermann frei. Die Küsten—
chiffahrt (Kabotage, d. h. Beförderung der Güter von einen zum anderen Hafen des
nämlichen Staats) ist nicht unbedingt frei. Zur Schiffahrt gehört auch die notwendige
Benutzung des Ufers, insbesondere des deinpfads, und das Anlegen. Die Abgaben sollen
eine Cinnahmequelle für die Staaten bilden, sondern nur die Unterhaltungskosten decken;
sie sind für alle Flaggen die gleichen; in der Regel werden sie von den Uferstaaten
gemeinschaftlich festgestellt. können dann nicht einseilig erhöht werden. Duͤrchgangssölle