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Das Papiergeld.
Bluntschli u. Brater, Staatswörterbuch. A. Wagner, Art. Papiergeld.
va Ad. Wagner, Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und Banknoten. Berlin.
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Földes, Beiträge zur Frage über die Ursachen und Wirkungen des Agios und
Beiträge zur Statistik des Agios, (Jahrb. f. Nationalökonomie, N. F., Bd. IV.)
Ebenda: Menger, Beiträge zur Währungsfrage in Oesterreich-Ungarn 1862.
Gruber, Statistische Beiträge zur Frage der Währung in Oesterreich. Jena 1890.
Schmidt, Agio und Wechselkurs, Heidelberg 1892. .
Lesigang, Agio in Oesterreich. Jahrb, für Nationalökonomie, Bd. XXVII,
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Lexis, Die Aufhebung des Zwangskurses in Italien. Jabrb. für National-
ökonomie, N. F., Bd, IL
Ders., Papiergeld, Handwörterb. der Staatsw. 2. Aufl.
Im eigentlichen Sinne des Wortes sind unter Papiergeld nur
unverzinsliche Schuldscheine zu verstehen, die der Staat als gesetz-
liches Zahlungsmittel mit oder ohne Einlösungsversprechen, also mit
Zwangskurs ausgiebt (Preußische Tresorscheine von 1806 und 1807,
Assignaten der französischen Revolution, Greenbacks der Vereinigten
Staaten, seit 1879 einlöslich, aber noch gesetzliches Zahlungsmittel,
österr. Reichsschatzscheine von 1849—B54 und Noten der österr. National-
bank seit 1848, Noten der Bank von England von 1797—1821).
Der gewöhnliche Sprachgebrauch versteht aber unter Papiergeld über-
haupt unverzinsliche Schuldscheine des Staates, für welche keine Ein-
lösungsverpflichtung vorliegt, deren Anuahme aber durch die Staats-
kassen garantiert ist (Deutsche Reichskassenscheine), welche ebenso wie
Noten der unter Staatsleitung stehenden Banken in Zeiten größerer
Krisen oft durch Zwangskurs in wirkliches Papiergeld verwandelt
wurden. Hierher gehören auch die wenigen Beispiele von Privat-
papiergeld. Die Leipzig-Dresdener Eisenbahn hatte das Privilegium,
eine halbe Million Thaler in einem Papiergelde ohne besondere Fun-
dierung auszugeben, das sich allein dadurch in Umlauf erhielt, daß es
bei den Gesellschaftskassen zu jeder Zeit in Zahlung angenommen
wurde, Eine gleiche Natur hatten die früheren Kämmereischeine der
Stadt Hannover, und das von mehreren Städten und Grafschaften in
Amerika ausgegebene Papiergeld, Nur uneigentlich werden hierher
auch die bar gedeckten und jederzeit einlöslichen amerikanischen Silber-
certifikate (seit 1878) gezählt. Die deutschen Verhältnisse sind durch
Gesetz von 1874 dahin geregelt, daß die Ausgabe von seiten des
Reichs 3 Mk. pro Kopf der Bevölkerung nicht überschreiten darf,
Seit 1891 ist der Umlauf auf 120 Millionen reduziert und seitdem
stehen geblieben. Diese sogenannten Kassenscheine zirkulieren, wie
erwähnt, ohne Zwangskurs für Private und haben nur unbeschränkte
Zahlungskraft bei allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten.
Die Hauptkasse hat die Verpflichtung, dieselben bar einzuwechseln.
In Oesterreich-Ungarn wurden durch Gesetz von 1866 die Ein-
und Fünf-Guldennoten der Nationalbank für Staatspapiergeld erklärt,
bald darauf aber durch wirkliche Staatsnoten ersetzt, deren Zirkulation
inkl. der Salinenscheine auf etwas über 400 Mill. Gulden normiert
wurde, Durch Gesetz vom 2. August 1892 ist die Ausgabe von
Papiergeld nach der neuen Kronenwährung geregelt. In Rußland
Privat-
oapiergeld.
Staatspapier-
geld in der
Gegenwart.