Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

196 —

Rechtliche
Stellung.

Einrichtungen
 an der
Börse.

Papieren mit sehr schwankendem Kurse geschaffen wurden, die die
Grundlage für die moderne Börsenspekulation geworden sind. Die
Warenbörsen dagegen entwickelten sich mit dem immer größeren Umsatz
 fungibler Waren im internationalen Verkehr, bei dem dann der
Terminhandel sich immer allgemeiner einbürgerte und eine. wachsende
Konzentration des Handels mit bestimmten Waren und an einzelnen
Plätzen herbeiführte.
Die rechtliche Stellung der Börse ist in den verschiedenen” Ländern,
 selbst innerhalb Deutschlands eine außerordentlich ungleiche.
In England sind die Börsen rein privater Natur, meistens Aktiengesellschaften.
 In Amerika beruhen die Produktenbörsen von Chicago
und New-York auf Staatsgesetzen, die übrigen sind gleichfalls private
Vereinigungen. In Frankreich und Oesterreich bedürfen dieselben
der staatlichen‘ Genehmigung. In dem letzteren Lande wird die
Öberaufsicht durch einen Börsenkommissar geführt, in Frankreich
hauptsächlich durch die Handelskammern, aber auch der Maire besitzt
ein polizeiliches Aufsichtsrecht über dieselben. In Deutschland war
bisher der Rechtszustand sehr verschieden. Die Errichtung einer Börse
war in Preußen nach dem Gesetz von 1861, ebenso wie die Börsenordnungen
 von der Genehmigung des Handelsministers abhängig. ‘In
Hamburg und Leipzig hatten die Handelskammern die Oberaufsicht
über die Börse. In München und Dresden waren sie reine
Privatvereine, Das Gesetz vom 22, Juni 1896 für ‚Deutschland hat
nun die Verhältnisse mehr einheitlich geregelt und allgemein die Börse
von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. : Die Aufsicht
kann danach durch besondere staatliche. Behörden, oder durch dazu
ausgewählte Organe, wie die Handelskammern etc. ausgeübt werden,
Denselben Bestimmungen sind auch die mit der Börse verbundenen
Anstalten, wie Liquidationskassen, Kündigungsbureaus etc, unterworfen.
Außerdem können nach dem Gesetze Staatskommissare ernannt werden,
welche die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und den ganzen
Geschäftsverkehr zu überwachen haben. Sie sind berechtigt, den Beratungen
 der Börsenorgane beizuwohnen und sich an der Diskussion
zu beteiligen. Sie haben dem Ministerium über beobachtete Mißstände
 Bericht zu erstatten. Dem Bundesrate sind dabei weitgehende
Befugnisse in betreff der Börseneinrichtung eingeräumt, namentlich
der Feststellung der Preise und Kurse, des Emissions- und Termingeschäftswesens.
 MKEin besonderer vom Bundesrate gewählter Börsenausschuß
 soll dem Bundesrate zur Seite stehen. Die Hälfte der
Mitglieder wird von dem Börsenorgan vorgeschlagen, die andere Hälfte
soll aus Vertretern der Landwirtschaft und Industrie gewählt werden.
Das Gesetz giebt außerdem eine Reihe von Bestimmungen für die
Börsenordnung selbst, wie für die Handhabung derselben.
Die Börse hat sich allmählich aus dem offenen Markte beraus
entwickelt, im Laute der Zeit aber immer ‘mehr Korporationscharakter
angenommen; wir finden deshalb noch solche, die den ursprünglichen
Charakter in hohem Maße gewahrt haben, und dagegen solche, die
bereits zu einer sehr festen, abgeschlossenen Organisation gelangt sind.
Den ersteren Charakter hat sich wohl am meisten die Hamburger
Börse bewahrt, an welcher „alle anständigen männlichen Personen“
Zutritt und das Recht der Geschäftsbeteiligung haben. Nur ehrenrührige
 Handlungen, Bankerott etc. haben Ausschluß von der Börse
zur. Folge, so daß auch Nichtkaufleute dort ihre Geschäfte machen
            
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