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können und Rechtsanwälte, Hilfspersonen etc, dieselbe besuchen. Bis
in die neuere Zeit waren alle Arten der Börsengeschäfte an demselben
Platz vereinigt. Erst in. der neueren Zeit haben sich einzelne Zweige
zu Spezialbörsen in besonderen Räumen abgezweigt. Das andere Extrem
einer geschlossenen Körperschaft hat sich in England ausgebildet und
zwar bereits seit etwa einem Jahrhundert. Die Londoner Fondsbörse
ist jetzt ein Privatverein, der sich für den Geschäftsbetrieb selbst
Statuten gegeben hat, sich durch diese Statuten auf das engste ab-
schließt und den KEintritt in hohem Maße beschränkt. Der Zutritt
ist in der Regel nur auf Vorschlag von drei älteren Mitgliedern mög-
lich, die für den Vorgeschlagenen bis zu 500 Pfund Sterling für die
nächsten 4 Jahre die Bürgschaft übernehmen. Besondere Erschwerungen
sind noch für solche Personen vorhanden, die einmal falliert haben.
Außerdem ist der Zutritt Jedem verschlossen, der selbst oder dessen
Frau an einem anderen Geschäftszweige als dem Effektenhandel be-
teiligt ist, um also ausdrücklich nur spezialisierte Geschäftsmänner an
der Börse zu vereinigen und die Kontrolle der Kreditwürdigkeit der
Mitglieder zu erleichtern. Auf diese Weise ist die Londoner Effekten-
börse ein festgeschlossener Verein gleichartiger Geschäftstreibender,
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern auf Grund von Börsengeschäften
werden durch ein Schiedsgericht von den streitenden Parteien erwählter
Vereinsmitglieder geschlichtet. Wenn durch dieses keine Entscheidung
zu erlangen ist oder allgemeine Interessen dabei in Frage kommen,
übernimmt der Vorstand der Börse selbst die schiedsrichterliche Thätig-
keit. Die meisten englischen und amerikanischen‘ Börsen sind ähnlich
eingerichtet. Mehrfach wird die Beschränkung noch durch hohe Geld-
sinzahlung verschärft.
Das deutsche Gesetz von 1896 schließt von dem Börsenbesuche nur
Frauen aus und außerdem Personen, denen ein besonderer rechtskräftig
festgestellter Makel anhaftet; im übrigen ist die Entscheidung den
Börsenordnungen vorbehalten. Die bisherigen Unterschiede sind deshalb
nicht aufgehoben. Die Zahl der zum Börsenbesuche Berechtigten betrug
(nach Schanz, Wörterbuch der Volkswirtschaft) im Jahre 1892 in
erlin 3362, in Frankfurt a. M. 618, in Leipzig 585, in Köln 301, in
München 125, in Magdeburg 104, in Dresden 55; in Hamburg war
die Zahl der thatsächlichen Besucher auf 5—6000, in London bei der
stock exchange auf 3371 geschätzt. In Wien rechnete man an der
Börse, Sektion für Effekten, 1294, für Waren 223, an der Börse für
landwirtschaftliche Produkte 1405.
Nach dem deutschen Gesetz ist es dem Bundesrate überlassen,
durch wen die Börsenaufsichtsbehörde zu bilden ist. Bald wird sie
durch die Handelskammern gewählt, bald durch die Aeltesten der
Kaufmannschaft; hier und da auch durch eine selbstgewählte Börsen-
kommission.
Ebenso ist der Börsenvorstand, der die eigentliche Leitung in
der Hand hat, bald von Handelskammern eingesetzt, bald aus der
Börse selbst hervorgegangen. An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu
bilden, weiches wiederum bald von der Handelskammer, bald von den
Börsenmitgliedern oder den Börsenorganen zu wählen ist. Dasselbe
hat alle unlauteren Gebarungen an der Börse zur Untersuchung zu
ziehen und darüber ein Urteil zu fällen. Der Staatskommissar ist über
die Vorgänge zu informieren und zu den Verhandlungen zuzuziehen,
Er kann selbständig das Verfahren über ihm nicht gerechtfertigt er-