Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

— 197 — 
können und Rechtsanwälte, Hilfspersonen etc, dieselbe besuchen. Bis 
in die neuere Zeit waren alle Arten der Börsengeschäfte an demselben 
Platz vereinigt. Erst in. der neueren Zeit haben sich einzelne Zweige 
zu Spezialbörsen in besonderen Räumen abgezweigt. Das andere Extrem 
einer geschlossenen Körperschaft hat sich in England ausgebildet und 
zwar bereits seit etwa einem Jahrhundert. Die Londoner Fondsbörse 
ist jetzt ein Privatverein, der sich für den Geschäftsbetrieb selbst 
Statuten gegeben hat, sich durch diese Statuten auf das engste ab- 
schließt und den KEintritt in hohem Maße beschränkt. Der Zutritt 
ist in der Regel nur auf Vorschlag von drei älteren Mitgliedern mög- 
lich, die für den Vorgeschlagenen bis zu 500 Pfund Sterling für die 
nächsten 4 Jahre die Bürgschaft übernehmen. Besondere Erschwerungen 
sind noch für solche Personen vorhanden, die einmal falliert haben. 
Außerdem ist der Zutritt Jedem verschlossen, der selbst oder dessen 
Frau an einem anderen Geschäftszweige als dem Effektenhandel be- 
teiligt ist, um also ausdrücklich nur spezialisierte Geschäftsmänner an 
der Börse zu vereinigen und die Kontrolle der Kreditwürdigkeit der 
Mitglieder zu erleichtern. Auf diese Weise ist die Londoner Effekten- 
börse ein festgeschlossener Verein gleichartiger Geschäftstreibender, 
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern auf Grund von Börsengeschäften 
werden durch ein Schiedsgericht von den streitenden Parteien erwählter 
Vereinsmitglieder geschlichtet. Wenn durch dieses keine Entscheidung 
zu erlangen ist oder allgemeine Interessen dabei in Frage kommen, 
übernimmt der Vorstand der Börse selbst die schiedsrichterliche Thätig- 
keit. Die meisten englischen und amerikanischen‘ Börsen sind ähnlich 
eingerichtet. Mehrfach wird die Beschränkung noch durch hohe Geld- 
sinzahlung verschärft. 
Das deutsche Gesetz von 1896 schließt von dem Börsenbesuche nur 
Frauen aus und außerdem Personen, denen ein besonderer rechtskräftig 
festgestellter Makel anhaftet; im übrigen ist die Entscheidung den 
Börsenordnungen vorbehalten. Die bisherigen Unterschiede sind deshalb 
nicht aufgehoben. Die Zahl der zum Börsenbesuche Berechtigten betrug 
(nach Schanz, Wörterbuch der Volkswirtschaft) im Jahre 1892 in 
erlin 3362, in Frankfurt a. M. 618, in Leipzig 585, in Köln 301, in 
München 125, in Magdeburg 104, in Dresden 55; in Hamburg war 
die Zahl der thatsächlichen Besucher auf 5—6000, in London bei der 
stock exchange auf 3371 geschätzt. In Wien rechnete man an der 
Börse, Sektion für Effekten, 1294, für Waren 223, an der Börse für 
landwirtschaftliche Produkte 1405. 
Nach dem deutschen Gesetz ist es dem Bundesrate überlassen, 
durch wen die Börsenaufsichtsbehörde zu bilden ist. Bald wird sie 
durch die Handelskammern gewählt, bald durch die Aeltesten der 
Kaufmannschaft; hier und da auch durch eine selbstgewählte Börsen- 
kommission. 
Ebenso ist der Börsenvorstand, der die eigentliche Leitung in 
der Hand hat, bald von Handelskammern eingesetzt, bald aus der 
Börse selbst hervorgegangen. An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu 
bilden, weiches wiederum bald von der Handelskammer, bald von den 
Börsenmitgliedern oder den Börsenorganen zu wählen ist. Dasselbe 
hat alle unlauteren Gebarungen an der Börse zur Untersuchung zu 
ziehen und darüber ein Urteil zu fällen. Der Staatskommissar ist über 
die Vorgänge zu informieren und zu den Verhandlungen zuzuziehen, 
Er kann selbständig das Verfahren über ihm nicht gerechtfertigt er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.