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Diesen gegenüber stehen 2. die Termiugeschäfte, auch Zeitge- Terminschäfte
genannt. Die Voraussetzung dabei ist, daß noch in höherem geschäfte.
Maße, als bei sonstigen Börsengeschäften die Qualität der zu handelnden
Ware durch (Jewohnheitsrecht oder durch die Börsenordnung
genau bestimmt ist und sie in großer Masse in derselben Qualität
dem Verkehre zur Verfügung steht, so daß nur das zu liefernde
Quantum angegeben wird, wobei die Börsenordnung eventuell auch nur bestimmte
Abteilungen zuläßt, und die Preise von den handelnden Parteien
vereinbart werden (Ehrenberg und Wiedenfeld). Sie sind
zugleich Lieferungs- und daher Zeitgeschäfte, für welche bestimmte
Lieferungstermine allgemein vorgeschrieben sind, mitunter Mitte, meistens
aber Ende jeden Monats, daher diese Geschäfte auch U1timogeschäfte,
namentlich in Deutschland, genannt werden. Die Warenbörse hat sich
allerdings in einem höheren Maße von solchen festen Regulierungsserminen
ferngehalten, Die Geschäfte werden einfach „fix“ geschlossen
der „fix und täglich“. In dem letzteren Falle hat jede der Parteien
Jas Recht, der Käufer durch Kündigung, der Verkäufer durch „Ankündigung“
schon vorher die Erfüllung zu verlangen.
3. Ein Differenzgeschäft liegt vor, wenn die Geschäfte unter
der Voraussetzung abgeschlossen werden, daß die Lieferung nicht verlangt
wird, sondern nur die Preisdifferenz zur Abrechnung gelangen
zoll. Also es kauft Jemand im Termingeschäft 1000 Tonnen Weizen
zu 200 Mk. ultimo April. Steigt inzwischen der Preis auf 205 Mk,.,
so bietet der Verkäufer die Zahlung der Differenz von 5000 Mk. an
und verzichtet auf die Lieferung; der Käufer hat den Profit bezogen
and ist damit befriedigt. Besitzt der Verkäufer die Ware, so sucht er
sie nun anderweitig zu verkaufen, und daraus einen Gewinn zu ziehen,
um sich schadlos zu halten.
Den Differenzgeschäften sehr nahe stehend sind 4. die Prämienzeschäfte,
wo gleichfalls jeder Partei frei steht, von dem Geschäfte
zurückzutreten, aber nicht gegen schwankende Differenz, sondern eine
festausgemachte Prämie oder auch unter Zerlegung in ein Vor- oder Rückprämiengeschäft,
wo bei dem ersten der Käufer, bei dem zweiten der Verkäufer
das Recht hat, gegen ein Reugeld zurückzutreten. Eine Rolle spie-{en
ferner 5. die Prolongations- oder Kostgeschäfte, auch Report-
und Deportgeschäfte genannt. Sie bestehen darin, daß der
Spekulant die Erledigung des Geschäftes hinauszuschieben sucht, weil
ar ev. im Momente nicht liefern kann, oder die Effekten nicht abgeben
will, weil er ein erhebliches Steigen erwartet. Er erstrebt deshalb eine
Prolongation, verkauft die Papiere zum gegenwärtigen Ultimokurse und
kauft sie gleichzeitig zum nächsten Ultimo zurück. Die Differenz
zwischen den beiden vereinbarten Kursen wird Report genannt, wenn
der spätere Kurs höher ist als der momentane, in Oesterreich „Kostgeld‘,
umgekehrt Deport, in Oesterreich „Leihgeld‘“.
Um die richtige Erledigung der Geschäfte zu gewährleisten, haben
sich an den Börsen, wo Termingeschäfte gemacht werden, besondere
Einrichtungen ausgebildet, wie an der Berliner Fondsbörse der Liquiiationsverein,
an der Warenbörse die Liquidationskasse. An
der ersteren sind sämtliche Berliner Börsenfirmen beteiligt, die regelmäßig
Termingeschäfte machen. Jeder Teilhaber erhält vor der
Ultimoregulierung Scontrobogen, oder „Scontri“, auf denen die Name a
aller beteiligten Firmen vorgedruckt sind, und verzeichnet auf SE, Da
selben seine Kauf- und Verkaufgeschäfte und dementsprechen & IN
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Reportyeschäfte.