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und die Pachtzustände in Friesland waren deshalb schwecht; die
Bauernschaft war schwach und vom Kapitalismus abhängig. Die
Zeiten, da der reichgewordene friesische Bauer in die Stadt zog,
gehörten der Vergangenheit an!). Die eigenartigen Verhältnisse
des niederländischen Landbaues, die es nie zu Großgrundbesitz
gebracht haben und den niederen Adel schon frühzeitig die Selbst-
bewirtschaftung seines Landbesitzes aufgeben und ihn verpachten
ließen, führten im Laufe der Zeit dahin, daß die niederländische
Landwirtschaft vorwiegend in kleinen und kleinsten Wirtschaften
betrieben wurde; mehr als die Hälfte aller Betriebe hatte 1905
nur 5 ha und weniger; Höfe mit mehr als 100 ha waren sehr selten.
In Groningen, Nordbrabant, Overyssel, Limburg, Drenthe, Gelder-
land überwog der Hofbesitzer, in den anderen Provinzen
der Pächter; es gab 1905 in Niederland 54% % Hofbesitzer,
45% % Pächter”):
Die Entwicklung zum Klein- und Zwerg-
besitz, die immer schon bestand, wurde stark beför;
dert durch das im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts sich ver-
breitende genossenschaftliche Molkereiwesen;
dieses hatte zur Folge, daß in der Nähe der Molkereien die kleinen
Besitzer wie Pilze aus der Erde wuchsen?). Der Kleinbetrieb war
es auch, der hauptsächlich sich dem Garten bau widmete und
dem dieser seinen großen Aufschwung verdankte. Insbesondere
in Gelderland, Nord- und Südholland, Limburg blühte er Ende
des 19. Jahrhunderts mächtig auf. Die Blumenzwiebel-
zucht, für die Südholland noch immer die wichtigste Gegend
war, dehnte sich jetzt weit gegen die Dünengeest von Texel bis
nach den seeländischen Inseln aus*).
Für die Gesamtentwicklung des niederländischen Landbaues
war die Aufteilung in viele kleine Betriebe gewiß überaus nützlich;
der Kleingrundbesitz bewährte sich bei den niederländischen Ver-
hältnissen vortrefflich. Er bewahrte auch am besten die Genüg-
samkeit. Am schwersten fiel es in dieser Hinsicht wohl den Marsch-
3 Frost, Agrarverfassung, Ss! 1531.
2) Frost, Agrarverfassung, S. 162. Nach Vliegen, S. 75, nahm von
1882—1892 die Zahl der Eigner um 10, der Pächter um 35% zu.
3) Frost, 2a. a. O5:337:
4) Frost, Agrarverfassung, S. 370 ff.
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