Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

Arbeıtstheorie.


hegal-‚heorie.


vorgeschrittener Kultur, vor allem in unserer Zeit bei der ganzen
Arbeiterklasse ist das Eigentum an Kleidung, Wohnungseinrichtung,
außerdem auch an Arbeitsgerät mannigfaltiger Art, ganz allgemein;
ınd aus der Verbreitung des Eigentumsrechtes, auf dem unsere ganze
Produktion beruht, zieht Jeder Vorteile. Wir können deshalb nur anerkennen,
 daß allerdings in der Natur des Menschen das Streben
nach Eigentum allgemein ist, und jede Entwickelung wirtschaftlichen
Verkehrs die Ausbildung eines Eigentumsrechtes verlangt. Dagegen
st zuzugeben, daß die naturrechtliche Erklärung nicht ausreicht, um
jedes bestehende Eigentum zu rechtfertigen und die vorhandenen
Rechtsanschauungen allseitig zu begründen. Man muß deshalb in der
Untersuchung weiter gehen, und dieses geschieht: 2. durch die Okkupations-
 und Arbeitstheorie, wie sie durch die alte Rechtsschule
‘Hugo Grotius, dann durch Locke, Frederic Bastiat und
Andere) vertreten ist.
Bei der ersten Ansiedelung bildet sich das Eigentum dadurch
zus, daß Jemand ein Grundstück für sich ausschließlich in Anspruch
nimmt, welches bisher Niemandem vorbehalten war, und von ihm zuerst
ükkupiert wurde. Das Eigentum wird hier durch Okkupation erworben.
Noch jetzt werden in den Vereinigten Staaten neue Territorien von
der Union an diejenigen gegen ein geringes Kaufgeld abgegeben, die
vei Eröffnung der Ausgabe zuerst auf demselben erscheinen und dasselbe
 für sich verlangen, In den Kulturstaaten kann natürlich diese
Okkupation eine Bedeutung nicht mehr haben; sie. bedarf daher einer
Ergänzung, die darin gesehen wird, daß die Werte, welche Jemand allein
durch seine eigene Arbeit erzeugt, auch ihm allein gehören (Arbeitstheorie).
 Das, was er erarbeitet hat, kann von Niemand sonst beansprucht
 werden. Daß auf dem Wege eigener Arbeit vielfach Eigen-‚um
 begründet wird, unterliegt keinem Zweifel. Wer ev. aus einem
freien Gute, sagen wir einem granitenen Feldstein, ein kleines Kunstwerk
 schafft, kann dasselbe als sein alleiniges Eigentum in Anspruch
nehmen. Die Gewährung eines Patentes, die Garantie eines Autorrechtes
 basiert auf der Arbeitstheorie. Dagegen genügt sie nicht, überall
 das vorhandene Eigentum zu begründen, und unser Produktionsprozeß
 ist so außerordentlich kompliziert, an jeder Ware ist eine so
große Zahl von Händen thätig gewesen, daß die Scheidung, wieviel
von dem Werte auf den einzelnen Mitarbeiter fällt, außerordentlich
schwer zu treffen ist, und die Anschauungen darüber sehr wesentlich
auseinander gehen.
Den eben genannten Theorien mit aprioristischer Begründung,
steht 3. die Legaltheorie gegenüber. (Hobbes, Montesquieu,
Jer. Bentham, Ad. Wagner.) Nach derselben ist das Eigentumsrecht
 allein aus Zweckmäßigkeitsgründen durch die Staatsgewalt geschaffen.
 Hiergegen ist zu bemerken, daß die Anerkennung eines Eigentumsrechtes
 durch die Sitte sich schon lange ausgebildet hat, bevor die
Staatsgewalt überhaupt eine derartige gesetzgeberische Thätigkeit übernahm,
 Noch in der Gegenwart ist zu beobachten, daß der Usus gewisse
 Rechtsnormen einbürgert, die sich als zweckmäßig erwiesen
haben, und die: auf Grund eines Gewohnheitsrechtes allgemeine Anarkennung
 gewonnen haben, während erst später die gesetzgeberische
Sanktion hinzutrat. Dies triflt auch in hohem Maße bei der Ausbildung
 des KEigentumsrechtes zu. Anzuerkennen ist dagegen, daß
7ziele unserer gegenwärtigen Bestimmungen des Eigentumsrechtes nur
            
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