Object: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

242 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Hand vereinigt sein. Die deutschen Anteilseigner wählen über Vor- 
schlag des Direktoriums den ständigen Ausschuß (Zentralausschuß), 
der dem Direktorium zur Erstattung von gutächtlichen Äußerungen 
zur Verfügung steht. — Die Beamten werden über Vorschlag des 
Direktoriums vom Präsidenten ernannt und haben die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten. — Man unterscheidet die Reichshaupt- 
bank in Berlin und die Reichsbankhauptstellen, die dem Direkto- 
rium unmittelbar unterstellt sind und selbständig alle zulässigen 
Geschäfte betreiben dürfen, ferner die Reichsbankstellen und die 
Reichsbanknebenstellen. Für jede Reichsbankhauptstelle wird ein 
Bankkommissär, für jede Banknebenstelle ein Justitiar vom Reichs- 
bankpräsidenten bestellt. — Die Deutsche Reichsbank ist befugt 
zum Ein- und Verkauf von Edelmetallen, zum Betrieb des Valuten-, 
Diskont- und Lombardgeschäftes, des Effekteninkasso- und Depositen- 
geschäftes, dagegen ist ihr die Akzeptation von Wechseln und der 
Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Aktien und Waren sowie 
deren Belehnung untersagt. Die im Deutschen Reich noch bestehen- 
den vier Privatnotenbanken (Bayrische Notenbank, Sächsische Bank, 
Württembergische Notenbank und Badische Bank) verlieren immer 
mehr an Bedeutung. 
Die Österreichische Nationalbank (Gesetz vom 14. No- 
vember 1922) ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 
30 Mill. Goldkronen; die Aktien lauten auf 100 Goldkronen und auf 
Inhaber. Der Vorstand ist‘ der Generalrat, der aus dem Präsidenten, 
zwei Vizepräsidenten und elf Mitgliedern besteht, die bestimmten 
Berufsgruppen angehören müssen; der Präsident wird vom Bundes- 
präsidenten über Vorschlag der Regierung ernannt, die übrigen 
Mitglieder von der Generalversammlung gewählt. Der Generalrat 
setzt. insbesondere den Zinsfuß im Eskont- und Lombardgeschäft 
fest und ernennt den Generaldirektor und drei bis fünf Direktoren, 
die die Geschäfte führen. Besonders dringliche Verfügungen kann 
das Exekutivkomitee treffen, das aus dem Präsidenten, den Vize- 
Präsidenten, dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter besteht. 
Zur Ausübung der Staatsaufsicht bestellt die Regierung einen Staats- 
kommissär, dessen Einspruch gegen Beschlüsse des Generalrates oder 
der Generalversammlung aufschiebende Wirkung besitzt; kommt es 
zu keiner Einigung, so entscheidet ein Schiedsgericht. Die Bank 
betreibt das Eskont-, Lombard- und Depositengeschäft, das kom- 
missionsweise Inkasso, den Edelmetall- und Devisenhandel. Vom 
Reingewinn gebührt nach Dotierung des Pensions- und Reserve- 
fonds den Aktionären eine Dividende von 8%, der verbleibende 
Gewinn fällt bis zu einer Gesamtdividende von 10% zu zwei Drittel, 
darüber hinaus zu drei Viertel an den Staat, das übrige an die 
Aktionäre.
	        
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