242 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Hand vereinigt sein. Die deutschen Anteilseigner wählen über Vor-
schlag des Direktoriums den ständigen Ausschuß (Zentralausschuß),
der dem Direktorium zur Erstattung von gutächtlichen Äußerungen
zur Verfügung steht. — Die Beamten werden über Vorschlag des
Direktoriums vom Präsidenten ernannt und haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten. — Man unterscheidet die Reichshaupt-
bank in Berlin und die Reichsbankhauptstellen, die dem Direkto-
rium unmittelbar unterstellt sind und selbständig alle zulässigen
Geschäfte betreiben dürfen, ferner die Reichsbankstellen und die
Reichsbanknebenstellen. Für jede Reichsbankhauptstelle wird ein
Bankkommissär, für jede Banknebenstelle ein Justitiar vom Reichs-
bankpräsidenten bestellt. — Die Deutsche Reichsbank ist befugt
zum Ein- und Verkauf von Edelmetallen, zum Betrieb des Valuten-,
Diskont- und Lombardgeschäftes, des Effekteninkasso- und Depositen-
geschäftes, dagegen ist ihr die Akzeptation von Wechseln und der
Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Aktien und Waren sowie
deren Belehnung untersagt. Die im Deutschen Reich noch bestehen-
den vier Privatnotenbanken (Bayrische Notenbank, Sächsische Bank,
Württembergische Notenbank und Badische Bank) verlieren immer
mehr an Bedeutung.
Die Österreichische Nationalbank (Gesetz vom 14. No-
vember 1922) ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von
30 Mill. Goldkronen; die Aktien lauten auf 100 Goldkronen und auf
Inhaber. Der Vorstand ist‘ der Generalrat, der aus dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und elf Mitgliedern besteht, die bestimmten
Berufsgruppen angehören müssen; der Präsident wird vom Bundes-
präsidenten über Vorschlag der Regierung ernannt, die übrigen
Mitglieder von der Generalversammlung gewählt. Der Generalrat
setzt. insbesondere den Zinsfuß im Eskont- und Lombardgeschäft
fest und ernennt den Generaldirektor und drei bis fünf Direktoren,
die die Geschäfte führen. Besonders dringliche Verfügungen kann
das Exekutivkomitee treffen, das aus dem Präsidenten, den Vize-
Präsidenten, dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter besteht.
Zur Ausübung der Staatsaufsicht bestellt die Regierung einen Staats-
kommissär, dessen Einspruch gegen Beschlüsse des Generalrates oder
der Generalversammlung aufschiebende Wirkung besitzt; kommt es
zu keiner Einigung, so entscheidet ein Schiedsgericht. Die Bank
betreibt das Eskont-, Lombard- und Depositengeschäft, das kom-
missionsweise Inkasso, den Edelmetall- und Devisenhandel. Vom
Reingewinn gebührt nach Dotierung des Pensions- und Reserve-
fonds den Aktionären eine Dividende von 8%, der verbleibende
Gewinn fällt bis zu einer Gesamtdividende von 10% zu zwei Drittel,
darüber hinaus zu drei Viertel an den Staat, das übrige an die
Aktionäre.