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führen zu können, oder schliesslich, weil ein Teil seiner Kapitalien in
anderer Weise, zum Beispiel in industriellen Unternehmungen festge-
legt ist, wo dieselben nicht herausgezogen werden können, resp. sich
esonders lukrativ erweisen. In allen drei Fällen kann der Kredit
Jurchaus gerechtfertigt sein. Als Sicherheit für dieses Darlehen ist
der Grund und Boden selbst anzusehen. Man nennt diesen Kredit
daher auch Grundkredit (cr&dit foncier.)
Der Landwirt wird zu einer baldigen Rückzahlung dieses Dar-
jehens aus dem Ertrage des Gutes überhaupt nicht, selbst im günstigsten
Falle erst im Laufe einer grossen Reihe von Jahren im Stande sein. Der
Landwirt bedarf deshalb hier unbedingt eines langjährigen, unkündbaren
Darlehens, weil er durch eine Kündigung leicht in Verlegenheit gebracht
werden kann, wenn er in einer Zeit der Geldknappheit z. B. einer
wirtschaftlichen Krisis oder politischer Verwickelungen zur Rückzahlung
genötigt wird, und dann schwer von anderer Seite das Kapital zu
erhalten vermag.
Der Gläubiger ist aber auch in der Lage, das Darlehen für lange
Zeit zu gewähren, wenn er nur auf den Bezug der Rente Gewicht legt,
da er in dem Grund und Boden ein dauernd ausreichendes Wertobjekt
zur Sicherung seiner Ansprüche vor sich hat. Denn bei rationeller
Bewirtschaftung gewinnt der Grund und Boden fortdauernd an Ertrags-
fähigkeit, und in einem aufblühenden Lande pflegt innerhalb grösserer
Perioden der Grundwert zu steigen. Natürlich sind auch hierbei Schwan-
kungen“erwarten, Die Möglichkeit einer Devastierung des Landes durch
den Inhaber ist nicht ausgeschlossen, und kann erfahrungsgemäss gerade
bei kleinen Gütern grosse Dimensionen annehmen. In Zeiten wirt-
schaftlicher Depression und politischer Bewegung kann es an Käufern
fehlen und ein dem Werte entsprechendes Gebot für den Grund und
Boden nicht zu erlangen sein. Rückgang der Preise der landwirt-
schaftlichen Produkte vermag auch für längere Zeit einen Druck auf
den Grundwert auszuüben. Der Gläubiger wird deshalb niemals den
vollen Wert des Gutes beleihen dürfen, wie ebenso wenig der Land-
wirt eine so hohe Verschuldung zu ertragen imstande sein wird. Viel über
die Hälfte des Wertes darf deshalb nach beiden Seiten, nicht zur
Kreditierung herangezogen werden. Eine so hohe Verschuldung aber
wird sich nicht nur privatwirtschaftlich, sondern, und das ist bedeut-
sam, auch volkswirtschaftlich rechtfertigen lassen. Bei einem gut
rentierenden Grundstücke, namentlich einem grösseren Gute, kann es
für den Besitzer durchaus angemessen sein, die Grundschuld auch
stehen zu lassen, wenn er Ueberschüsse erlangt und dieselben zu
benutzen, den Bau einer nahe gelegenen Bahn, Anlage einer Zucker-
fabrik oder eines benachbarten Bergwerks damit zu unterstützen, statt
die Tilgung jener Schuld zu bewirken; oder sie in sicheren Papieren
anzulegen, um damit eine leicht flüssige Summe als Reserve in der
Hand zu haben, etwa zu späteren Meliorationen, Ausstattung einer
Tochter ete. Volkswirtschaftlich kann es nur erwünscht sein, wenn ein
wohlhabender Gutsbesitzer in solcher Weise andere Unternehmungen
unterstützt, die mit einem Risiko verbunden sind, während die Zinsen
für die auf seinem Gute eingetragenen, absolut sicheren Kapitalien einer
Witwe oder minderjährigen Kindern, Beamten u. s. W. zufliessen, die
Fe ha Leinen Kanitalien anf absolute Sicherheit sehen müssen und