Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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führen zu können, oder schliesslich, weil ein Teil seiner Kapitalien in 
anderer Weise, zum Beispiel in industriellen Unternehmungen festge- 
legt ist, wo dieselben nicht herausgezogen werden können, resp. sich 
esonders lukrativ erweisen. In allen drei Fällen kann der Kredit 
Jurchaus gerechtfertigt sein. Als Sicherheit für dieses Darlehen ist 
der Grund und Boden selbst anzusehen. Man nennt diesen Kredit 
daher auch Grundkredit (cr&dit foncier.) 
Der Landwirt wird zu einer baldigen Rückzahlung dieses Dar- 
jehens aus dem Ertrage des Gutes überhaupt nicht, selbst im günstigsten 
Falle erst im Laufe einer grossen Reihe von Jahren im Stande sein. Der 
Landwirt bedarf deshalb hier unbedingt eines langjährigen, unkündbaren 
Darlehens, weil er durch eine Kündigung leicht in Verlegenheit gebracht 
werden kann, wenn er in einer Zeit der Geldknappheit z. B. einer 
wirtschaftlichen Krisis oder politischer Verwickelungen zur Rückzahlung 
genötigt wird, und dann schwer von anderer Seite das Kapital zu 
erhalten vermag. 
Der Gläubiger ist aber auch in der Lage, das Darlehen für lange 
Zeit zu gewähren, wenn er nur auf den Bezug der Rente Gewicht legt, 
da er in dem Grund und Boden ein dauernd ausreichendes Wertobjekt 
zur Sicherung seiner Ansprüche vor sich hat. Denn bei rationeller 
Bewirtschaftung gewinnt der Grund und Boden fortdauernd an Ertrags- 
fähigkeit, und in einem aufblühenden Lande pflegt innerhalb grösserer 
Perioden der Grundwert zu steigen. Natürlich sind auch hierbei Schwan- 
kungen“erwarten, Die Möglichkeit einer Devastierung des Landes durch 
den Inhaber ist nicht ausgeschlossen, und kann erfahrungsgemäss gerade 
bei kleinen Gütern grosse Dimensionen annehmen. In Zeiten wirt- 
schaftlicher Depression und politischer Bewegung kann es an Käufern 
fehlen und ein dem Werte entsprechendes Gebot für den Grund und 
Boden nicht zu erlangen sein. Rückgang der Preise der landwirt- 
schaftlichen Produkte vermag auch für längere Zeit einen Druck auf 
den Grundwert auszuüben. Der Gläubiger wird deshalb niemals den 
vollen Wert des Gutes beleihen dürfen, wie ebenso wenig der Land- 
wirt eine so hohe Verschuldung zu ertragen imstande sein wird. Viel über 
die Hälfte des Wertes darf deshalb nach beiden Seiten, nicht zur 
Kreditierung herangezogen werden. Eine so hohe Verschuldung aber 
wird sich nicht nur privatwirtschaftlich, sondern, und das ist bedeut- 
sam, auch volkswirtschaftlich rechtfertigen lassen. Bei einem gut 
rentierenden Grundstücke, namentlich einem grösseren Gute, kann es 
für den Besitzer durchaus angemessen sein, die Grundschuld auch 
stehen zu lassen, wenn er Ueberschüsse erlangt und dieselben zu 
benutzen, den Bau einer nahe gelegenen Bahn, Anlage einer Zucker- 
fabrik oder eines benachbarten Bergwerks damit zu unterstützen, statt 
die Tilgung jener Schuld zu bewirken; oder sie in sicheren Papieren 
anzulegen, um damit eine leicht flüssige Summe als Reserve in der 
Hand zu haben, etwa zu späteren Meliorationen, Ausstattung einer 
Tochter ete. Volkswirtschaftlich kann es nur erwünscht sein, wenn ein 
wohlhabender Gutsbesitzer in solcher Weise andere Unternehmungen 
unterstützt, die mit einem Risiko verbunden sind, während die Zinsen 
für die auf seinem Gute eingetragenen, absolut sicheren Kapitalien einer 
Witwe oder minderjährigen Kindern, Beamten u. s. W. zufliessen, die 
Fe ha Leinen Kanitalien anf absolute Sicherheit sehen müssen und
	        
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