Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

IQ 
Beleihungs- 
grenze. 
zu nehmen, um sich sein tägliches Brot im Schweisse seines Ange- 
sichts zu verdienen. Die Folge davon wäre, dass die ausübenden Land- 
wirte nur noch Pächter, aber nicht mehr Besitzer sein würden. Wir 
suchten oben nachzuweisen, dass dieses nicht wünschenswert, son- 
lern dass es vielmehr beklagenswert wäre. Der Landwirt müsste 
ausserdem einer genauen Kontrolle unterworfen werden, wie er die ge- 
:jehenen Summen verwertete, und gerade dem freien selbständigen 
Grundbesitzer dürfte es schwer ankommen, sich so unter Kuratel ge- 
stellt zu sehen. . 
Mehr Unterstützung hat der Vorschlag gefunden eine Beleihungs- 
zrenze durchzuführen, über welche hinaus keine Summen hypothekarisch 
zingetragen werden dürfen; ohne also zu untersuchen, zu welchem Zweck 
das Darlehen aufgenommen wird. Es liegt aber auf der Hand, dass 
es damit zugleich den zwar unbemittelten, aber strebsamen und tüch- 
tigen Elementen erschwert, wo nicht unmöglich gemacht wird, sich 
empor zu arbeiten. Sobald günstigere Konjunkturen eintreten, die 
Preise der landwirtschaftlichen Produkte sich wieder heben, was ganz 
sicher in einiger Zeit wieder eintreten wird, damit zugleich der Wert 
des Grund und Bodens steigt, vermindert sich auch das Risiko bei 
dem Ankauf mit geringer Anzahlung, und es wäre eine grosse Härte, 
die zugleich volkswirtschaftlich schädlich wirken müsste, wenn man 
eine höhere Beleihung als bisher, nicht gestatten wollte. In den zwan- 
ziger, dreissiger und vierziger Jahren ist cs in den östlichen Provinzen 
Preussens häufig dagewesen, dass Leuten, die als tüchtige Landwirte be- 
kannt waren, gegen minimale Anzahlung grosse Güter verkauft wurden, 
die sich dann in kurzer Zeit zur Wohlhabenheit emporarbeiteten. Es 
wäre einfach unsinnig gewesen, dergleichen verbieten zu wollen, denn 
auch die Volkswirtschaft hat wesentlich dadurch gewonnen, dass jene 
Güter durch tüchtige Bewirtschaftung in die Höhe gebracht wurden. 
Noch häufiger kommt es vor, dass vermögende Väter einem Sohn ein 
Gut kaufen, ihm aber einstweilen nur einen kleinen Teil des ihm in 
Aussicht stehenden Vermögens zur Verfügung stellen, infolgedessen 
bis zur Höhe von etwa. zwei Drittel des Wertes ihre Forderungen 
hypothekarisch eintragen lassen. Liegt irgend ein Grund vor, ein 
solches Verfahren zu verbieten? Werden die Zinsen, dann nicht regel- 
mässig gezahlt, wie dies oft genug vorkommt, so wird der Vater die 
Hypothek nicht sofort kündigen. Macht er aber die Augen zu, so ist 
die Uecberschuldung beseitigt. Solche und ähnliche Fälle, wo auch eine 
Eintragung bedentender Schulden gar keine Gefahr in sich schliesst, 
ainfach weil eine entsprechende Reserve im Hintergrund ist, kommen 
in dem praktischen Leben ausserordentlich häufig vor. Schliesslich 
muss man sich doch gegenwärtig halten, dass eine jede Beschränkung 
ler hypothekarischen Eintragung noch nicht eine hohe Verschuldung 
verhindert, sondern den Betreffenden nur auf den Personalkredit hin- 
weist, und diesen auf Kosten des Realkredites erweitert. Dass dieser 
aber für den Landwirt ungleich schädlicher ist, als jener, und er dadurch 
noch viel leichter um Hans und Hof gebracht werden kann, bedarf keiner 
weiteren Ausführung. Jede Beschränkung des Kredites giebt dem 
Reichen nur ein grösseres Uebergewicht über den Unbemittelten, und 
verhindert den Uebergang der Wirtschaft in die Hand der tüchtigsten 
Leute, ohne darum den Zweck zu erreichen, die Landwirtschaft auf
	        
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