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Beleihungs-
grenze.
zu nehmen, um sich sein tägliches Brot im Schweisse seines Ange-
sichts zu verdienen. Die Folge davon wäre, dass die ausübenden Land-
wirte nur noch Pächter, aber nicht mehr Besitzer sein würden. Wir
suchten oben nachzuweisen, dass dieses nicht wünschenswert, son-
lern dass es vielmehr beklagenswert wäre. Der Landwirt müsste
ausserdem einer genauen Kontrolle unterworfen werden, wie er die ge-
:jehenen Summen verwertete, und gerade dem freien selbständigen
Grundbesitzer dürfte es schwer ankommen, sich so unter Kuratel ge-
stellt zu sehen. .
Mehr Unterstützung hat der Vorschlag gefunden eine Beleihungs-
zrenze durchzuführen, über welche hinaus keine Summen hypothekarisch
zingetragen werden dürfen; ohne also zu untersuchen, zu welchem Zweck
das Darlehen aufgenommen wird. Es liegt aber auf der Hand, dass
es damit zugleich den zwar unbemittelten, aber strebsamen und tüch-
tigen Elementen erschwert, wo nicht unmöglich gemacht wird, sich
empor zu arbeiten. Sobald günstigere Konjunkturen eintreten, die
Preise der landwirtschaftlichen Produkte sich wieder heben, was ganz
sicher in einiger Zeit wieder eintreten wird, damit zugleich der Wert
des Grund und Bodens steigt, vermindert sich auch das Risiko bei
dem Ankauf mit geringer Anzahlung, und es wäre eine grosse Härte,
die zugleich volkswirtschaftlich schädlich wirken müsste, wenn man
eine höhere Beleihung als bisher, nicht gestatten wollte. In den zwan-
ziger, dreissiger und vierziger Jahren ist cs in den östlichen Provinzen
Preussens häufig dagewesen, dass Leuten, die als tüchtige Landwirte be-
kannt waren, gegen minimale Anzahlung grosse Güter verkauft wurden,
die sich dann in kurzer Zeit zur Wohlhabenheit emporarbeiteten. Es
wäre einfach unsinnig gewesen, dergleichen verbieten zu wollen, denn
auch die Volkswirtschaft hat wesentlich dadurch gewonnen, dass jene
Güter durch tüchtige Bewirtschaftung in die Höhe gebracht wurden.
Noch häufiger kommt es vor, dass vermögende Väter einem Sohn ein
Gut kaufen, ihm aber einstweilen nur einen kleinen Teil des ihm in
Aussicht stehenden Vermögens zur Verfügung stellen, infolgedessen
bis zur Höhe von etwa. zwei Drittel des Wertes ihre Forderungen
hypothekarisch eintragen lassen. Liegt irgend ein Grund vor, ein
solches Verfahren zu verbieten? Werden die Zinsen, dann nicht regel-
mässig gezahlt, wie dies oft genug vorkommt, so wird der Vater die
Hypothek nicht sofort kündigen. Macht er aber die Augen zu, so ist
die Uecberschuldung beseitigt. Solche und ähnliche Fälle, wo auch eine
Eintragung bedentender Schulden gar keine Gefahr in sich schliesst,
ainfach weil eine entsprechende Reserve im Hintergrund ist, kommen
in dem praktischen Leben ausserordentlich häufig vor. Schliesslich
muss man sich doch gegenwärtig halten, dass eine jede Beschränkung
ler hypothekarischen Eintragung noch nicht eine hohe Verschuldung
verhindert, sondern den Betreffenden nur auf den Personalkredit hin-
weist, und diesen auf Kosten des Realkredites erweitert. Dass dieser
aber für den Landwirt ungleich schädlicher ist, als jener, und er dadurch
noch viel leichter um Hans und Hof gebracht werden kann, bedarf keiner
weiteren Ausführung. Jede Beschränkung des Kredites giebt dem
Reichen nur ein grösseres Uebergewicht über den Unbemittelten, und
verhindert den Uebergang der Wirtschaft in die Hand der tüchtigsten
Leute, ohne darum den Zweck zu erreichen, die Landwirtschaft auf