Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

— 102 — 
3. Die bereits auf dem Gute ruhenden Schulden und sonstigen 
Lasten, wie sie in Altenteilen der Erblasser, in einem Kanon oder 
Deichlasten mitunter vorliegen. 
Grund- und Um die rechtliche Sicherheit zu gewähren, ist die Hilfe des Staates 
Hypotheken- unerlässlich und dies geschieht vor allem durch die gesetzliche Einrichtung 
"eines Grund- und Hypothekenbuches, in welches die Besitz- und 
Verpfändungsverhältnisse einzutragen sind. 
Das Wesen derselben wird am leichtesten klar durch die Ver- 
folgung der Entwicklung des römischen und germanischen Rechts resp. 
der Einwirkung des ersteren auf das letztere, und umgekehrt. 
Das römische Recht machte keinen prinzipiellen Unterschied 
zwischen Mobilien und Immobilien, wie das in Deutschland von jeher 
der Fall gewesen ist. In Deutschland waren mit dem Besitz von 
Grund und Boden politische Rechte und erhebliche Pflichten verbun- 
den, wie sie vor Allem aus dem Heer- und Gerichtsbann entsprangen. 
Staat und Gemeinde hatten deshalb das grösste Interesse daran zu 
wissen, wer der Grundeigentümer der dazu gehörigen Hufen war. Die 
Uebertragung des Grundstücks auf einen anderen Besitzer wurde des- 
halb nicht als eine rein privatwirtschaftliche Angelegenheit angesehen, 
sondern als eine öffentliche, an der die ganze Gemeinde einen wesent- 
lichen Anteil hatte. Sie wurde deshalb als ein öffentlicher Akt be- 
handelt, der ursprünglich auf öffentlicher Versammlung der Gemeinde- 
mitglieder vor sich ging. Da nun in alter Zeit die Verpfändung eines 
Grundstückes behandelt wurde wie ein Verkauf unter der Bedingung 
des Rückkaufsrechts durch Tilgung der Schuld, so wurde auch die 
Verpfändung als öffentlicher Akt behandelt: Auflassung durch öffent- 
lichen Spruch. Im 13, Jahrhundert richtete man nun Gerichts- oder 
Pfandbücher ein, in welchen die Verpfändung von Immobilien ver- 
zeichnet werden musste. 
Auf dieser Basis hat sich das heutige Hypotheken- und Grund- 
buchwesen hauptsächlich in Deutschland und Oesterreich ent- 
wickelt. Infolge der Einbürgerung des römischen Rechtes, welches 
diese Einrichtung nicht kannte, sind aber diese Pfandbücher in 
dem 17. und 18, Jahrhundert mehr vernachlässigt worden, während 
sie dann im letzten Jahrhundert in einem höheren Masse den alt- 
germanischen Charakter wieder erhalten haben. Und bis zum heutigen 
Tage spielt dieser Kampf der beiden Rechte hierbei eine hervorragende 
Rolle, 
Das Grund-und Hypothekenbuchwesen bildet nun die Grundlage für 
eine jede brauchbare Hypothekenordnung, worüber man in der Wissen- 
schaft und der Praxis völlig einig ist. Wie aber dasselbe durchzu- 
führen, darüber bestehen noch jetzt verschiedene Auffassungen, und 
auch in der thatsächlichen Gesetzgebung liegen Verschiedenheiten vor. 
In Frankreich, und diesem sich anschliessend bis zur einheit- 
lichen Regelung dieser Verhältnisse in Deutschland, noch in Baden, 
Elsass-Lothringen, der bayrischen Pfalz u. s. w. besteht das Trans- 
und Inskriptionssystem. 
Nach demselben ist zwar die Eintragung von Eigentum, von Pri- 
vilegien und Hypotheken gesetzlich verlangt, doch ist sie für die Ent- 
stehung von Eigentum, Privilegien und Hypotheken ohne Bedeutung, da die- 
selben auch ohne Eintragung gesetzliche Gültigkeit erlangen können. 
Inskriptions- 
system,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.